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24/01 Strafgesetzbuch;Norm
AufG 1992 §5 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Robl, Dr. Rosenmayr und Dr. Baur als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Hanel, über die Beschwerde des K in G, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in P, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 16. April 1995, Zl. 111.105/2-III/11/94, betreffend Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 16. April 1995, mit welchem der am 8. Februar 1994 gestellte Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz gemäß § 5 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) i.V.m. § 10 Abs. 1 Z. 4 des Fremdengesetzes (FrG) abgewiesen wurde. Diese Entscheidung wurde im wesentlichen damit begründet, daß der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsbürger, am 29. März 1993 vom Landesgericht für Strafsachen Wien gemäß §§ 105 Abs. 1 und 107 Abs. 1 und 2 des Strafgesetzbuches (StGB) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten rechtskräftig verurteilt worden sei. Weiters müsse festgehalten werden, daß der Beschwerdeführer zwischen Februar 1991 und Oktober 1992 insgesamt viermal wegen gefährlicher Drohung zur Anzeige gebracht worden sei. Der Beschwerdeführer sei offensichtlich nicht gewillt, sich entsprechend den in Österreich geltenden Rechtsvorschriften zu verhalten. Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers sei zu sagen, daß keinerlei nennenswerten privaten und familiären Beziehungen zu Österreich bestünden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit welcher der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit beantragt.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte - unter Abstandnahme von der Erstattung eine Gegenschrift - die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer hält den angefochtenen Bescheid deswegen für rechtswidrig, weil er bloß zu einer milden, bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei, da keine Gefahr bestehe, daß er die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährde. Seine Verurteilung wegen Nötigung und wegen gefährlicher Drohung sei auf Streitigkeiten und Auseinandersetzungen während seines Scheidungsverfahrens zurückzuführen; er habe sich in einer höchst angespannten und nervösen Ausnahmeverfassung befunden; derartige Vorkommnisse seien nun, nachdem seine familiäre Situation wieder geregelt sei, auszuschließen. Er gehe als Tischler einer geregelten Arbeit nach und beziehe ein regelmäßiges Einkommen, mit welchem er seine drei minderjährigen Kinder und seine Ehegattin unterhalte, für welche er sorgepflichtig sei. Weiters bezahle er einen bei einer österreichischen Bank für eine Wohnung und einen Pkw aufgenommenen Kredit pünktlich und ordnungsgemäß zurück. Er habe sich in Österreich einen Freundeskreis aufgebaut und sei gesellschaftlich integriert. Bei Nichterteilung der Bewilligung würden nicht nur seine minderjährigen Kinder und seine Frau völlig unversorgt dastehen, sondern auch seine Gläubiger schwere finanzielle Nachteile erleiden. Bei Abwägung der privaten und der öffentlichen Interessen sei daher seinen privaten Interessen Priorität einzuräumen.
Die Beschwerde ist nicht berechtigt. Gemäß der - nach § 5 Abs. 1 AufG auch bei der Entscheidung über Anträge auf Erteilung von Bewilligungen nach dem Aufenthaltsgesetz maßgeblichen - Vorschrift des § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG ist die Erteilung eines Sichtvermerkes nämlich zu versagen, wenn der Aufenthalt des Sichtvermerkswerbers die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährden würde. Die belangte Behörde hat nicht rechtswidrig gehandelt, wenn sie aus den der Verurteilung des Beschwerdeführers zugrundeliegenden strafbaren Handlungen den rechtlichen Schluß zog, daß dies beim Beschwerdeführer der Fall ist, zumal eine bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten gemäß § 18 Abs. 2 Z. 1 FrG bereits als bestimmte Tatsache zu gelten hat, daß der Aufenthalt eines Fremden die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährde. Zwar hat die Behörde bei der Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz bei Anwendung des § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG auf die privaten und familiären Interessen des Antragstellers Bedacht zu nehmen und zwar in der Weise, daß sie zu prüfen hat, ob ein Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit derart gefährden würde, daß die im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen einen Eingriff in sein Privat- und Familienleben rechtfertigen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 1995, Zl. 95/21/0177). Die Beschwerde zeigt aber nicht auf, daß der angefochtene Bescheid in dieser Hinsicht rechtswidrig wäre. Weder der Umstand, daß er für seine Familie, mit der er offensichtlich nicht im gemeinsamen Haushalt zusammenlebt, Unterhalt zu leisten hat, noch die von ihm ins Treffen geführte Tatsache, daß er einer österreichischen Bank einen Kredit zurückzahlen muß, wiegen im vorliegenden Fall schwerer als die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 12. Juli 1995, Zl. 95/21/0733, und vom 22. November 1995, Zl. 95/21/0376). Auch die durch die Arbeit des Beschwerdeführers allenfalls bewirkte gesellschaftliche Integration und die von ihm - nicht näher konkretisierten - sonstigen gesellschaftlichen Beziehungen in Österreich mußte die belangte Behörde im vorliegenden Falle nicht als schwerer wiegend werten, als das gegen die Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz sprechende öffentliche Interesse.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995210665.X00Im RIS seit
02.05.2001