Entscheidungsdatum
19.08.2021Norm
KFG 1967 §4 Abs2Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Kühnel als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn B gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 24.04.2020, Zl. ***, betreffend Bestrafungen nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
1. Die Beschwerde wird betreffend die Spruchpunkte 1., 2. und 7. des Straferkenntnisses mit folgenden Maßgaben als unbegründet abgewiesen:
a) In der Tatbeschreibung des Spruchpunktes 7. entfällt im letzten Satz die Wortfolge „bzw. Umweltbeeinträchtigung“ und wird nach dem Wort „gegeben“ angefügt: „, weil auf Grund des vom Drucklufthorn – im Vergleich mit der original eingebauten typisierten Hupe – erzeugten höheren Schallpegels anderen Verkehrsteilnehmern falsche bzw. veränderte Gefahrenwahrnehmungen und -warnungen vermittelt werden und dadurch Gefahrensituationen falsch eingeschätzt und darauffolgende Fahrmanöver falsch ausgeführt werden können (z. B. Erschrecken und Verreißen des Lenkrades)“.
b) Die im Straferkenntnis angeführten verletzten Rechtsvorschriften haben zu lauten:
„zu 1. § 42 Abs. 1 des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267/1967 idF BGBl. I Nr. 40/2017“,
„zu 2. § 102 Abs. 1 des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267/1967 idF
BGBl. I Nr. 19/2019 und § 22 Abs. 1 des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267/1967 idF BGBl. I Nr. 40/2016“,
„zu 7. § 102 Abs. 1 des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267/1967 idF BGBl. I Nr. 19/2019 und § 4 Abs. 2 des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267/1967 idF BGBl. I Nr. 78/2019“
c) Die im Straferkenntnis angeführte Strafnorm hat jeweils zu lauten: „§ 134 Abs. 1 des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267/1967 idF BGBl. I Nr. 19/2019“.
2. Der Beschwerde wird betreffend die Spruchpunkte 3., 4., 5, und 6. des Straferkenntnisses Folge gegeben und es wird das Straferkenntnis in diesen Spruchpunkten aufgehoben.
Die Verwaltungsstrafverfahren werden hinsichtlich des Spruchpunktes 3. des Straferkenntnisses gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) und hinsichtlich der Spruchpunkte 4., 5, und 6. des Straferkenntnisses gemäß § 45 Abs. 1 Z 3 VStG eingestellt.
3. Der im Straferkenntnis festgesetzte Kostenbeitrag für das verwaltungsbehördliche Verfahren wird mit insgesamt 30,-- Euro neu festgesetzt. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von insgesamt 34,-- Euro zu leisten.
4. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Weitere Rechtsgrundlagen:
- §§ 50 Abs. 1, 52 Abs. 1, 2 und 8 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)
- §§ 19, 64 Abs. 2 erster Satz Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG)
- § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG)
- Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Zahlungshinweis:
Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt 224,-- Euro (Strafen: 160,-- Euro; Kosten: 30,-- Euro und 34,-- Euro) und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen (siehe Beiblatt).
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
1.1. Das vorliegende Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschwerdeführer, Herrn B, gründet sich auf die Anzeige der Polizeiinspektion *** vom 10.02.2020, GZ-P: ***.
Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 13.02.2020 wurde der Beschwerdeführer wegen sieben Verstößen gegen das KFG 1967 mit Geldstrafen bzw. Ersatzfreiheitsstrafen belegt. Der Beschwerdeführer erhob dagegen Einspruch.
Die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf ersuchte daraufhin den Anzeigeleger um Stellungnahme zu den Einspruchsangaben. Eine solche Stellungnahme wurde mit Schreiben vom 28.03.2020 abgegeben, welche die Behörde dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme übermittelte. Der Beschwerdeführer gab dazu die Stellungnahme vom 22.04.2020 ab.
1.2. Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 24.04.2020, Zl. ***, wurde hierauf der Beschwerdeführer (gleichlautend wie in der Strafverfügung) wie folgt für schuldig befunden:
„Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen:
Zeit: 08.02.2020, 15:55 Uhr
Ort: Gemeindegebiet *** auf der Landesstraße ***
*** Richtung/Kreuzung: Richtung
***
Fahrzeug: ***; Personenkraftwagen
Tatbeschreibung:
1. Sie haben als Zulassungsbesitzer des angeführten Fahrzeuges nicht dafür Sorge getragen, dass die Vorschriften des Kraftfahrgesetzes eingehalten werden. Sie haben es unterlassen, Änderung(en), welche Sie am laut eigenen Angaben seit zwei Monaten durchgeführt haben und die behördliche Eintragungen im Zulassungsschein betreffen, innerhalb einer Woche einer Zulassungsstelle der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug zugelassen ist, anzuzeigen. Die Anzeige erfolgte zumindest nicht bis zum 08.02.2020. Beschreibung der Änderungen: Änderung der Fahrzeugfarbe.
1. Sie haben sich als LenkerIn, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass beim betroffenen Fahrzeug die Vorrichtung zur Abgabe von akustischen Warnzeichen (Hupe) nicht funktionierte.
2. Sie haben sich als Lenker(in), obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass die Ladung nicht vorschriftsmäßig gesichert war, obwohl die Ladung und auch einzelne Teile dieser, auf dem Fahrzeug so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert sein müssen, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die einzelnen Teile einer Ladung müssen so verstaut und durch geeignete Mittel so gesichert werden, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Ladegüter den Laderaum nicht verlassen können und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die Ladung oder einzelne Teile sind erforderlichenfalls zB durch Zurrgurte, Klemmbalken, Transportschutzkissen, rutschhemmende Unterlagen oder Kombinationen geeigneter Ladungssicherungsmittel zu sichern. Eine ausreichende Ladungssicherung liegt auch vor, wenn die gesamte Ladefläche in jeder Lage mit Ladegütern vollständig ausgefüllt ist, sofern ausreichend feste Abgrenzungen des Laderaumes ein Herabfallen des Ladegutes oder Durchdringen der Laderaumbegrenzung verhindern. Es wurde festgestellt, dass der Subwoofer im Kofferraum nicht vorschriftsmäßig gegen seitliches Verrutschen gesichert wurde. Der Subwoofer wurde lediglich zwischen dem Kofferraumdeckel und der Rückbank des Fahrzeuges ohne jegliche Sicherung verwahrt.
Hinweis:
Mit Rechtskraft dieses Strafbescheides wird die Begehung dieses Deliktes mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der Deliktsbegehung im Führerscheinregister vorgemerkt.
Sollten Sie innerhalb eines zweijährigen Beobachtungszeitraumes ein zweites Vormerkdelikt begehen oder begangen haben, wird die Behörde die Absolvierung einer besonderen Maßnahme anordnen. Der beiliegenden Tabelle können Sie entnehmen, welche Maßnahme für welches Delikt angeordnet wird. Sollten unterschiedliche Delikte zusammentreffen, so ist jene Maßnahme anzuordnen, die für das Delikt der niedrigeren Stufe vorgesehen ist. Bei unterschiedlichen Delikten der gleichen Stufe gibt das zuletzt begangene Delikt den Ausschlag.
Sollte innerhalb des zweijährigen Beobachtungszeitraumes ein zweites Vormerkdelikt begangen werden, verlängert sich der Beobachtungszeitraum auf drei Jahre. Sollte innerhalb dieses Zeitraumes ein drittes Vormerkdelikt begangen werden, so wird Ihnen die Lenkberechtigung für mindestens drei Monate entzogen.
3. Sie haben sich als LenkerIn, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt
nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften
des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass die für die verkehrs-
und betriebssichere Verwendung des PKW maßgebenden Teile nicht den
Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprachen, obwohl Kraftfahrzeuge und
Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein müssen, dass durch ihren sachgemäßen
Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere
Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen
noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder
vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge
entstehen. Es wurde festgestellt, dass folgende nicht typisierteTeile angebracht
waren: in den beiden Scheinwerfergehäusen wurden zusätzlich LED-Leuchten
angebracht, welche blaues Licht nach vorne ausgestrahlt haben. - Die Gefahr bzw.
Umweltbeeinträchtigung war durch zusätzliches Ausstrahlen von blauem Licht nach
vorne gegeben.
4. Sie haben sich als Lenker(in), obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt
nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften
des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass die für die verkehrs-
und betriebssichere Verwendung des PKW maßgebenden Teile nicht den
Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprachen, obwohl Kraftfahrzeuge und
Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein müssen, dass durch ihren sachgemäßen
Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere
Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen
noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder
vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge
entstehen. Es wurde festgestellt, dass das Gehäuse für den Luftfilter entfernt wurde.
Der Luftfilter wurde ohne jegliches dafür vorgesehenes Gehäuse im Motorraum
befestigt.
5. Sie haben es als LenkerIn des angeführten Kraftfahrzeuges unterlassen, eine/n
Abschrift des Genehmigungsbescheides- allgemeine Betriebserlaubnis (ABE)-
Nachweis (Bestätigung) durch einen gemäß § 57a Abs. 2 KFG Ermächtigten über
die fachgerechte Anbringung und die Einhaltung allfälliger Auflagen im Fahrzeug
mitzuführen, obwohl Sie gem. § 33 Abs. 1 Z 3 letzter Satz KFG dazu verpflichtet sind.
Es wurde festgestellt, dass folgende Teile, Ausrüstungsgegenstände, zusätzliche
Aufbauten oder Vorrichtungen angebracht waren: Es wurde eine andere
Auspuffanlage (Endtopf) montiert (Marke nicht bekannt) Weiters siehe
Tatbeschreibung.
6. Sie haben sich als LenkerIn, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt
nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften
des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass die für die verkehrs-
und betriebssichere Verwendung des PKW maßgebenden Teile nicht den
Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprachen, obwohl Kraftfahrzeuge und
Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein müssen, dass durch ihren sachgemäßen
Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere
Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen
noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder
vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge
entstehen. Es wurde festgestellt, dass folgende nicht typisierteTeile angebracht
waren: im vorderen Bereich des Motorraumes wurde ein Drucklufthorn verbaut,
welches mit einem Kompressor im vorderen Fußbereich der vorderen Beifahrerseite
verbunden war Die Gefahr bzw. Umweltbeeinträchtigung war durch Abgeben von
akustischen Signalen durch ein Drucklufthorn eines PKW gegeben.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
zu 1. § 42 Abs. 1 KFG
zu 2. § 102 Abs. 1 KFG i.V.m. § 22 Abs. 1 KFG
zu 3. § 102 Abs. 1 KFG i.V.m. § 101 Abs. 1 lit. e KFG
zu 4. § 102 Abs. 1 KFG i.V.m. § 4 Abs. 2 KFG
zu 5. § 102 Abs. 1 KFG i.V.m. § 4 Abs. 2 KFG
zu 6. § 102 Abs. 1 i.V.m. § 22a Abs. 1 Z 1 lit. b KDV i.V.m. § 33 Abs. 1 Z 3 letzter Satz
KFG
zu 7. § 102 Abs. 1 KFG i.V.m. § 4 Abs. 2 KFG“
Über den Beschwerdeführer wurden folgende Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafen gemäß der angeführten Strafnorm verhängt:
zu 1. € 70,00 32 Stunden § 134 Abs. 1 KFG
zu 2. € 40,00 8 Stunden § 134 Abs. 1 KFG
zu 3. € 200,00 40 Stunden § 134 Abs. 1 KFG
zu 4. € 50,00 16 Stunden § 134 Abs. 1 KFG
zu 5. € 70,00 32 Stunden § 134 Abs. 1 KFG
zu 6. € 70,00 32 Stunden § 134 Abs. 1 KFG
zu 7. € 50,00 16 Stunden § 134 Abs. 1 KFG
Der Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs. 2 VStG wurde mit 80,-- Euro festgesetzt. Insgesamt wurde ein Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) in Höhe von 630,-- Euro vorgeschrieben.
Begründend führte die Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensganges und von Rechtsgrundlagen im Wesentlichen aus, der dem Straferkenntnis zu Grunde liegende Sachverhalt sei durch die dienstliche Wahrnehmung des die Anzeige legenden Polizeibeamten, welcher die Übertretungen im Zuge einer Fahrzeugkontrolle festgestellt habe, eindeutig erwiesen.
Zur Strafbemessung wurde im Wesentlichen ausgeführt, es lägen keine Milderungsgründe vor, jedoch seien diverse Verwaltungsübertretungen gemäß StVO und KFG als erschwerend zu berücksichtigen gewesen. Die Strafen seien aus spezial- und generalpräventiven Gründen angemessen.
1.3. Der Beschwerdeführer erhob gegen das Straferkenntnis fristgerecht die Beschwerde vom 17.05.2020. Im Wesentlichen wurde ausgeführt:
Die Fahrzeugfarbe sei erst zwei Tage vor der Anhaltung geändert worden. Die Hupe habe zum Zeitpunkt der Anhaltung nicht funktioniert, sei aber vor Fahrtantritt überprüft worden, indem sich der Beschwerdeführer vor Fahrtantritt bei einem Bekannten verabschiedete, indem er die akustische Warneinrichtung betätigte. Als Beweis hiefür mache er den Zeugen A namhaft. Aufgrund eines Defektes des Schlosses habe sich der Kofferraum nicht öffnen lassen. Der Subwoofer im Kofferraum sei durch Kraftschluss zur Rückenlehne der Rücksitzbank gesichert gewesen und habe durch den ausgefüllten Kofferraum nicht zur Seite oder nach hinten rutschen können. Ein Spanngurt habe zudem den Subwoofer vor Verschieben zur Seite und nach hinten gesichert.
In den Scheinwerfern seien LED Positionslichter eingebaut worden. Es werde bestritten, dass diese einen blauen Farbton ausstrahlten. Es handle sich vielmehr um ein kaltweißes LED-Positionslicht. Dem Beschuldigten sei klar, dass blaues Licht im Straßenverkehr nur von Einsatzfahrzeugen im Einsatz benutzt werden dürfe.
Bei einem Leuchtmittel, das lediglich als Positionslicht dient, also weder blende noch blaue Farbe anzeige, könne nicht von einer Beeinträchtigung von anderen Verkehrsteilnehmern, der Umwelt oder gar einer Gefährdung gesprochen werden.
Der Gesetzeswortlaut sei falsch interpretiert und angewandt worden. Auf allfälligen Fotos von Smartphone-Kameras sei das ausstrahlende Licht fälschlicherweise blau angezeigt worden. Dies sei durch einen Sachverständigen festzustellen.
Unrichtig sei, dass im Fahrzeug kein Luftfiltergehäuse vorhanden gewesen wäre. Es sei ein Sportluftfilter samt Gehäuse verbaut worden.
Am Auspuff habe sich eine Plakette mit Markennamen und E-Prüfzeichen befunden, worauf ausdrücklich vom Beschwerdeführer während der Amtshandlung hingewiesen worden sei. Die Auspuffanlage sei am Vortag, vor der Anhaltung montiert worden und habe deshalb noch nicht eingetragen werden können. Die Frist für die Anzeige bei der Behörde sei zu diesem Zeitpunkt aber noch gewahrt gewesen.
Ein Drucklufthorn, welches mittels eines Kompressors betrieben werde, sei verbaut worden. Der Beschwerdeführer sei weder bei der Abgabe von akustischen Signalen damit während der Fahrt, noch während der Inbetriebnahme des Kraftfahrzeuges oder auch nur auf einem Privatgrundstück betreten worden. Er habe es somit zu keiner Zeit benützt und damit nicht rechtswidrig gehandelt. Der Gesetzeswortlaut der Gefährdung sei falsch ausgelegt worden und finde im vorliegenden Fall keine Anwendung.
Bei der Strafbemessung sei die Einkommenssituation und der Arbeitslosenstatus des Beschwerdeführers trotz Übermittlung des AMS-Bescheides am 22.04.2020 nicht berücksichtigt worden.
Es wurde beantragt, die „Strafverfügung voll inhaltlich abzuweisen“, eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht durchzuführen, in eventu „die Strafbemessung zu prüfen und falsche Feststellungen abzuweisen“.
1.4. Die belangte Behörde legte dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsstrafakt zur Entscheidung vor.
1.5. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 25.03.2021 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. An der Verhandlung nahmen weder der Beschwerdeführer – trotz ausgewiesener Zustellung der Ladung durch Hinterlegung – noch ein Vertreter der belangten Behörde teil. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde und durch Einvernahme der Anzeigenlegerin und des vom Beschwerdeführer beantragten Zeugen A sowie durch Befragung und Einholung von Befund und Gutachten des Amtssachverständigen für Kraftfahrzeugtechnik C.
2. Feststellungen und Beweiswürdigung:
2.1. Feststellungen:
Allgemein:
Der Beschwerdeführer lenkte am 08.02.2020 um 15:55 Uhr den auf ihn zugelassenen Personenkraftwagen mit dem Kennzeichen *** im Ortsgebiet von *** und wurde dort kurz nach dem Kreuzungsbereich ***/*** (***) auf dem in Fahrtrichtung *** im Bereich der Imbissstube gelegenen Parkplatz von einer Beamtin der Polizeiinspektion *** angehalten und erfolgte eine Lenker- und Fahrzeugkontrolle.
Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung arbeitslos und hatte einen täglichen Anspruch auf Arbeitslosengeld von 32,26 Euro.
Der Beschwerdeführer wies nach der Aktenlage vier zum Tatzeitpunkt als auch derzeit noch nicht getilgte verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen auf und zwar zwei wegen Übertretungen der StVO 1960 und zwei wegen Übertretungen des KFG 1967.
Zu Spruchpunkt 1 des Straferkenntnisses:
Zum Tatzeitpunkt war im Zulassungsschein für den auf den Beschwerdeführer zugelassenen PKW mit dem Kennzeichen *** die Farbe Rot eingetragen. Tatsächlich war die Farbe des PKW schwarz-weiß. Die Umlackierung des PKW auf diese Farben erfolgte ca. ein bis zwei Monate vorher.
Zu Spruchpunkt 2 des Straferkenntnisses:
Zum Tatzeitpunkt funktionierte die Hupe des PKW des Beschwerdeführers nicht.
Die Hupe funktionierte noch am frühen Nachmittag dieses Tages, als der Beschwerdeführer den Zeugen A bei einer Tankstelle in *** erkannte und sich bei diesem mit der Hupe bemerkbar machte, bevor er zur Tankstelle heranfuhr, stehenblieb und aus dem Auto ausstieg.
Die Hupe wurde unmittelbar vor Inbetriebnahme des PKW zum Antritt der Fahrt, auf welcher er von der Polizeibeamtin angehalten wurde, vom Beschwerdeführer nicht überprüft.
Zu Spruchpunkt 3 des Straferkenntnisses:
Zum Tatzeitpunkt befand sich im Kofferraum des PKW ein Subwoofer, wobei die Laderaumbegrenzungen in der Lage sind, diesen bei einem Verrutschen im Kofferraum zu halten, sodass es zu keinem Verlassen des Kofferraums kommen konnte. Ein etwaiges Verrutschen des Subwoofers hatte auch keinen wesentlichen Einfluss auf die Betriebs- und Verkehrssicherheit des Fahrzeuges.
Zu Spruchpunkt 4 des Straferkenntnisses:
Zum Tatzeitpunkt waren in den originalen Frontscheinwerfern des PKW zusätzliche LED-Leuchtbänder eingebaut, die blau leuchten. Diese wurden ca. eine Woche zuvor angebracht. Vor der Anhaltung lenkte der Beschwerdeführer das Fahrzeug, wobei diese LED-Leuchtbänder eingeschaltet waren blaues Licht nach vorne ausstrahlten.
Es handelt sich beim Einbau dieser LED-Leuchten in die Scheinwerfergehäuse um eine unzulässige Veränderung eines genehmigten Bauteiles und stellt dies gemäß Anlage 6 der Prüfungs- und Begutachtungsstellenverordnung einen schweren Mangel dar.
Eine Bewilligung des Landeshauptmannes für die zusätzlich angebrachten beschriebenen Leuchten lag nicht vor.
Eine Anzeige an den Landeshauptmann nach § 33 KFG 1967 ist nicht erfolgt und wurde auch eine Abschrift eines Genehmigungsbescheides nach § 33 Abs. 1 Z. 3 KFG 1967 vom Beschwerdeführer nicht mitgeführt.
Welche konkrete Gefahr bzw. Umweltbeeinträchtigung durch die in die Gehäuse der Scheinwerfer montierten blauleuchtenden LED-Leuchtbänder entstanden wäre, wurde weder im Tatvorwurf noch sonst im bisherigen Verfahren näher ausgeführt und dem Beschwerdeführer vorgehalten.
Zu Spruchpunkt 5 des Straferkenntnisses:
Zum Tatzeitpunkt war beim PKW der originale Luftfilter samt Gehäuse entfernt und stattdessen ein sogenannter offener Sportluftfilter montiert.
Dabei handelt es sich um eine wesentliche genehmigungspflichtige Änderung.
Eine Anzeige gemäß § 33 Abs. 1 KFG 1967 an den zuständigen Landeshauptmann ist nicht erfolgt.
Welche konkrete Gefahr bzw. Umweltbeeinträchtigung durch den Einbau des offenen Sportluftfilter entstanden wäre, wurde weder im Tatvorwurf noch sonst im bisherigen Verfahren näher ausgeführt und dem Beschwerdeführer vorgehalten.
Zu Spruchpunkt 6 des Straferkenntnisses:
An der Auspuffanlage des PKW wurde ein Endtopf der Marke Sebring angebracht. Ein Nachweis, dass dieser Auspuff auch für das gegenständliche Fahrzeug genehmigt ist, wurde nicht vorgelegt. Eine Anzeige gemäß § 33 Abs. 1 KFG 1967 an den zuständigen Landeshauptmann ist nicht erfolgt.
Welche konkrete Gefahr bzw. Umweltbeeinträchtigung durch den nachträglichen Einbau des Auspuffendtopfes entstanden wäre, wurde weder im Tatvorwurf noch sonst im bisherigen Verfahren näher ausgeführt und dem Beschwerdeführer vorgehalten.
Zu Spruchpunkt 7 des Straferkenntnisses:
Im vorderen Bereich des Motorraumes wurde ein nicht typisiertes Drucklufthorn verbaut, welches mit einem Kompressor im vorderen Fußbereich der Beifahrerseite verbunden war. Da Drucklufthorn verursacht einen gegenüber der original eingebauten Hupe einen höheren Schallpegel. Eine Anzeige gemäß § 33 Abs. 1 KFG 1967 an den zuständigen Landeshauptmann ist nicht erfolgt.
Auf Grund des gegenüber der original eingebauten typisierten Hupe erzeugten höheren Schallpegels des Drucklufthorns können Verkehrsteilnehmern falsche bzw. veränderte Gefahrenwahrnehmungen und -warnungen vermittelt werden, wodurch Gefahrensituationen falsch eingeschätzt und darauffolgende Fahrmanöver falsch ausgeführt werden können (z. B. Erschrecken und Verreißen des Lenkrades.
2.2. Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen gründen sich – ebenso wie der dargelegte Verfahrensgang – auf die Inhalte des vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsaktes und insbesondere auch auf die Ergebnisse der durchgeführten Verhandlung. Festzuhalten ist hinsichtlich der Verhandlung, dass weder der Beschwerdeführer noch seitens der belangten Behörde ein Vertreter an der Verhandlung teilgenommen haben. Es haben der Beschwerdeführer und die belangte Behörde somit von der mit der Verhandlung gebotenen Gelegenheit zur Kenntnisnahme von den Beweisergebnissen und zur Stellungnahme nicht Gebrauch gemacht (vgl. etwa VwGH 29.01.2003, 2001/03/0194; 29.06.2011, 2007/02/0334). Im Einzelnen ist Folgendes auszuführen:
Die Feststellungen zum Zeitpunkt und Ort der Anhaltung ergeben sich aus der im dem vorgelegten Verwaltungsstrafakt enthaltenen Anzeige der Polizeiinspektion *** vom 10.02.2020 und sind unstrittig. Die Feststellungen zum gelenkten Personenkraftwagen und den vom Beschwerdeführer vorgenommen Veränderungen und Einbauten an und in diesem sind als ebenso unstrittig zu bezeichnen und beruhen auf der gegebenen Aktenlage, insbesondere auch auf der der Anzeige angeschlossenen Lichtbildbeilage vom 09.02.2020 und den mit dem Einspruch des Beschwerdeführers vom 27.02.2020 gegen die Strafverfügung vom 13.02.2020 vorgelegten Fotos. Die Feststellungen zum jeweiligen Zeitpunkt von Veränderungen (Farbe) bzw. Einbauten ergeben sich aus den Angaben des Bechwerdeführers anlässlich der Lenker- und Fahrzeugkontrolle am 08.02.2020 bzw. des vom Beschwerdeführer beantragten Zeugen in der mündlichen Verhandlung am 25.03.2021.
Die Angaben zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Beschwerdeführers basieren auf den Angaben des Beschwerdeführers und der der Stellungnahme vom 22.04.2020 angeschlossenen Mitteilung über den Leistungsanspruch an Arbeitslosengeld für den Zeitraum 14.03.2020 bis 09.10.2020.
Die Feststellungen zu den technischen Auswirkungen bzw. den Erfordernissen im Hinblick auf die Ladung und auf die vorgenommenen Einbauten und Veränderungen am Fahrzeug des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem vom Amtssachverständigen für Technische Kraftfahrzeugangelegenheiten erstellten Befund und Gutachten in der Verhandlung vom 25.03.2021.
3. Maßgebliche Rechtslage:
3.1. Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267/1967, lauten:
„§ 4. Allgemeines(1) Kraftfahrzeuge und Anhänger müssen verkehrs- und betriebssicher gebaut und ausgerüstet sein. Die Sicht vom Lenkerplatz aus muß für das sichere Lenken des Fahrzeuges ausreichen. Die Vorrichtungen zum Betrieb eines Kraftfahrzeuges müssen so angeordnet sein, daß sie der Lenker auch bei bestimmungsgemäßer Verwendung eines geeigneten Sicherheitsgurtes, ohne das Augenmerk von der Fahrbahn abzuwenden, leicht und ohne Gefahr einer Verwechslung betätigen und das Fahrzeug sicher lenken kann. Die Wirksamkeit und Brauchbarkeit der für die verkehrs- und betriebssichere Verwendung dieser Fahrzeuge maßgebenden Teile muß bei sachgemäßer Wartung und Handhabung gegeben und zu erwarten sein; diese Teile müssen so ausgebildet und angeordnet sein, daß ihr ordnungsgemäßer Zustand leicht überwacht werden kann und ein entsprechender Austausch möglich ist.
(2) Kraftfahrzeuge und Anhänger müssen so gebaut und ausgerüstet sein, daß durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen. Sie müssen so gebaut und ausgerüstet sein, daß der Lenker, beförderte Personen und andere Straßenbenützer bei Verkehrsunfällen möglichst geschützt sind. Sie dürfen innen und außen keine vermeidbaren vorspringenden Teile, Kanten oder zusätzlichen Vorrichtungen aufweisen, die bei Verkehrsunfällen schwere körperliche Verletzungen erwarten lassen. Unvermeidbare vorspringende Teile, Kanten oder zusätzliche Vorrichtungen, die bei Verkehrsunfällen schwere körperliche Verletzungen erwarten lassen, müssen durch geeignete Schutzvorrichtungen entsprechend abgedeckt oder, wenn dies nicht ohne schwere Beeinträchtigung der Verwendbarkeit des Fahrzeuges im Rahmen seiner Zweckbestimmung durchführbar ist, entsprechend gekennzeichnet sein.
(2a) Kraftwagen außer Sattelzugfahrzeugen, Zugmaschinen, Motorkarren und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen sowie Anhänger außer Anhängerarbeitsmaschinen und Nachläufern müssen, soweit mit ihnen auf gerader, waagrechter Fahrbahn bei Windstille eine Geschwindigkeit von 25 km/h überschritten werden kann oder darf und der hinterste Punkt des Fahrzeuges mehr als 1 m über die hinterste Achse hinausragt und wenn dies nicht mit dem durch die Bauart und Ausrüstung des Fahrzeuges bestimmten Verwendungszweck unvereinbar ist, hinten das Unterfahren des Fahrzeuges durch andere Kraftfahrzeuge verhindernde widerstandsfähige Aufbau- oder Rahmenteile oder Stoßstangen haben.
[…]“
„§ 22. Warnvorrichtungen
(1) Kraftfahrzeuge und unabhängig vom Zugfahrzeug zu lenkende Anhänger müssen mit mindestens einer Vorrichtung zum Abgeben von akustischen Warnzeichen ausgerüstet sein, die vom Lenker mit der Hand auch betätigt werden kann, wenn er die Lenkvorrichtung mit beiden Händen festhält. Die Vorrichtung zum Abgeben von akustischen Warnzeichen muß außer bei Krafträdern mit einem Eigengewicht von nicht mehr als 100 kg auch bei stillstehendem Motor, jedoch nicht bei ausgeschalteter Zündung, wirksam betätigt werden können; dies gilt sinngemäß auch für Fahrzeuge mit Diesel- oder Elektromotor. Sie muß einen gut wahrnehmbaren, nicht auf- und abschwellenden, nicht schrillen Klang haben und auch wirksam betätigt werden können, wenn die Vorrichtung zum Abgeben von optischen Warnzeichen eingeschaltet ist. Glocken, Gongs und Ratschen dürfen an Kraftfahrzeugen und Anhängern nicht angebracht sein. Glocken sind jedoch bei Motorfahrrädern zulässig.
[…]“
§ 33. Änderungen an einzelnen Fahrzeugen
(1) Änderungen an einem einzelnen zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug einer genehmigten Type, die die Verkehrs- und Betriebssicherheit oder die Umweltverträglichkeit des Fahrzeuges beeinflussen können, hat der Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen, in dessen örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug seinen dauernden Standort hat; durch Verordnung kann jedoch festgesetzt werden, dass Änderungen durch das Anbringen von bestimmten Arten von Teilen, Ausrüstungsgegenständen, zusätzlichen Aufbauten oder Vorrichtungen an Fahrzeugen nicht angezeigt werden müssen, wenn
1. diese Änderungen
a) nicht wesentliche technische Merkmale der genehmigten Type betreffen,
b) den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht zuwiderlaufen und
c) die Verkehrs- und Betriebssicherheit und die Umweltverträglichkeit des Fahrzeuges nicht herabsetzen, und
2. sofern für diese Teile, Ausrüstungsgegenstände, zusätzlichen Aufbauten oder Vorrichtungen eine Typengenehmigung vorgesehen ist, sie gemäß § 35 oder nach einer Einzelrichtlinie typengenehmigt sind, oder
3. sofern diese Teile, Ausrüstungsgegenstände, zusätzliche Aufbauten oder Vorrichtungen von der Behörde als für diese Type und Ausführung auf Grund eines von einem nach § 124 bestellten Sachverständigen erstellten Gutachtens für geeignet erklärt oder nach § 33 an einem einzelnen Fahrzeug bereits genehmigt worden sind. In diesem Fall ist eine Abschrift des Genehmigungsbescheides im Fahrzeug mitzuführen.
(1a) In begründeten Einzelfällen kann die Anzeige einer Fahrzeugänderung durch den Zulassungsbesitzer und die Durchführung des weiteren Verfahrens auch bei dem Landeshauptmann erfolgen, in dessen Wirkungsbereich sich das Fahrzeug vorübergehend befindet, wenn
1. sich das Fahrzeug nachweislich vorübergehend in einem anderen Bundesland befindet und bei dieser Gelegenheit dort geändert wurde, oder
2. der Zulassungsbesitzer
a) nachweislich in einem anderen Bundesland arbeitet als er wohnt, oder
b) in einer extremen Randlage eines Bundeslandes seinen Wohnort oder Firmensitz hat, und die Entfernung zu einer Zweigstelle der an sich zuständigen Landesprüfstelle unzumutbar groß im Vergleich zu einer Prüfstelle des benachbarten Bundeslandes ist.
(2) Betreffen die Änderungen (Abs. 1) wesentliche technische Merkmale der Type, der das Fahrzeug angehört, so bedarf das geänderte Fahrzeug einer Einzelgenehmigung. Mit dieser Einzelgenehmigung verliert das für das Fahrzeug allenfalls ausgestellte Genehmigungsdokument seine Gültigkeit und ist dem Landeshauptmann abzuliefern.
(3) Wurden Änderungen angezeigt, die nicht wesentliche technische Merkmale der Type betreffen, so hat der Landeshauptmann diese Änderungen im Sinne des § 28 Abs. 1 zu genehmigen und die geänderten Daten im Wege der Datenfernübertragung in die Genehmigungsdatenbank einzugeben. Es ist ein neuer Zulassungsschein mit den geänderten Daten auszustellen, wenn die Genehmigung der Änderung in den Amtsräumen einer Landesprüfstelle durchgeführt wird und durch die Änderung am Fahrzeug keine für die Zulassung maßgebliche Änderungen eintreten. Wird im Zuge der Genehmigung ein neuer Zulassungsschein im Chipkartenformat beantragt, so ist ein Kostenersatz für die Chipkartenzulassungsbescheinigung zu entrichten. Änderungen im Zulassungsschein dürfen ausschließlich hinsichtlich der Genehmigungsdaten vorgenommen werden. Wird im Zuge der Genehmigung ein neuer Zulassungsschein ausgestellt, ist dies in der Zulassungsevidenz zu vermerken. Die geänderten Daten im Genehmigungsdokument sind dauerhaft als ungültig zu kennzeichnen und die geänderten Daten sind dem Genehmigungsdokument beizufügen; bei Fahrzeugen, deren Daten vollständig in der Genehmigungsdatenbank enthalten sind, ist dem Genehmigungsdokument der aktuelle Datenausdruck der Genehmigungsdatenbank beizufügen.
[…]“
„§ 42. Änderungen für die Zulassung maßgebender Umstände
(1) Der Zulassungsbesitzer hat der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug zugelassen ist, binnen einer Woche jede Änderung von Umständen anzuzeigen, durch die behördliche Eintragungen im Zulassungsschein berührt werden, wie insbesondere die Verlegung seines Hauptwohnsitzes, seiner Betriebsstätte oder seines Sitzes und des Ortes, von dem aus er über das Fahrzeug hauptsächlich verfügt, innerhalb des örtlichen Wirkungsbereiches derselben Behörde oder Änderungen der Genehmigungsdaten des Fahrzeuges, sofern nicht vom Landeshauptmann ein neuer Zulassungsschein ausgestellt worden ist. Diese Anzeigepflicht gilt nicht für Änderungen des Firmennamens, die aufgrund der neu durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 120/2005 in das Unternehmensgesetzbuch – UGB, dRGBl. S 219/1897, aufgenommenen Formen des Gesellschaftsrechts im Firmenbuch vorzunehmen sind.
[…]“
„§ 101. Beladung(1) Die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern ist unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 und 5 nur zulässig, wenn
a)
das höchste zulässige Gesamtgewicht, die höchsten zulässigen Achslasten und die größte Breite des Fahrzeuges sowie die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte eines Kraftfahrzeuges mit Anhänger, bei Starrdeichselanhängern abzüglich der größeren der höchsten zulässigen Stützlasten beider Fahrzeuge, wenn diese gleich sind, einer dieser Stützlasten, bei Sattelkraftfahrzeugen abzüglich der größeren der höchsten zulässigen Sattellasten beider Fahrzeuge, wenn diese gleich sind, einer dieser Sattellasten durch die Beladung nicht überschritten werden,
b)
die im § 4 Abs. 6 Z 1 festgesetzte Höchstgrenze für die größte Höhe von Fahrzeugen durch die Beladung nicht überschritten wird,
c)
die größte Länge des Fahrzeuges durch die Beladung um nicht mehr als ein Viertel der Länge des Fahrzeuges überschritten wird und
d)
bei Bewilligungen gemäß Abs. 5 zweiter Satz erteilte Auflagen eingehalten werden,
e)
die Ladung und auch einzelne Teile dieser, auf dem Fahrzeug so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert sind, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die einzelnen Teile einer Ladung müssen so verstaut und durch geeignete Mittel so gesichert werden, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können; dies gilt jedoch nicht, wenn die Ladegüter den Laderaum nicht verlassen können und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die Ladung oder einzelne Teile sind erforderlichenfalls zB durch Zurrgurte, Klemmbalken, Transportschutzkissen, rutschhemmende Unterlagen oder Kombinationen geeigneter Ladungssicherungsmittel zu sichern. Eine ausreichende Ladungssicherung liegt auch vor, wenn die gesamte Ladefläche in jeder Lage mit Ladegütern vollständig ausgefüllt ist, sofern ausreichend feste Abgrenzungen des Laderaumes ein Herabfallen des Ladegutes oder Durchdringen der Laderaumbegrenzung verhindern. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann durch Verordnung nähere Bestimmungen festsetzen, in welchen Fällen eine Ladung mangelhaft gesichert ist. Dabei können auch verschiedene Mängel in der Ladungssicherung zu Mängelgruppen zusammengefasst sowie ein Formblatt für die Befundaufnahme bei Kontrollen festgesetzt werden.
[…]“
„§ 102. Pflichten des Kraftfahrzeuglenkers(1) Der Kraftfahrzeuglenker darf ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen; die Überprüfung der Wirksamkeit der Vorrichtungen zum Abgeben von akustischen Warnzeichen darf jedoch nur erfolgen, sofern nicht ein Verbot gemäß § 43 Abs. 2 lit. a StVO 1960 besteht. Berufskraftfahrer haben bei Lastkraftwagen, Sattelzugfahrzeugen, Omnibussen oder Anhängern unverzüglich den Zulassungsbesitzer nachweisbar zu verständigen, wenn das Fahrzeug diesen Vorschriften nicht entspricht.
[...]“
„§ 134. Strafbestimmungen(1) Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können die Geldstrafe und die Freiheitsstrafe auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.
[...]“
3.2. Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 – KDV 1967, lauten:
„Genehmigungspflichtige Teile, Ausrüstungs- und Ausstattungsgegenstände(1) Für die Verkehrs- und Betriebssicherheit eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers sind gemäß § 5 Abs. 1 des Kraftfahrgesetzes 1967 von besonderer Bedeutung und daher genehmigungspflichtig:
a)
Sicherheitsgurte und andere Rückhalteeinrichtungen für Kinder und erwachsene Personen (§ 1c),
(Anm.: lit. b aufgehoben durch BGBl. Nr. 746/1995)
c)
Sicherheitsglas (§ 10 Abs. 2 KFG 1967, § 7),
d)
die in den §§ 14 bis 19 und 20 Abs. 1 lit. c, d und f KFG 1967 angeführten Scheinwerfer, Leuchten und Rückstrahler und die Glühlampen nach der Regelung Nr. 37 BGBl. Nr. 616/1981; hievon sind jedoch Suchscheinwerfer und Arbeitsscheinwerfer ausgenommen,
e)
Sturzhelme (§ 1e)
f)
Vorrichtungen zum Abgeben von akustischen Warnzeichen außer Glocken für Motorfahrräder sowie ihre Anbringung am Fahrzeug (§ 18),
g)
Heizvorrichtungen, deren Wirksamkeit unabhängig vom Fahrzeug beurteilt werden kann,
h)
runderneuerte Reifen (§ 4 Abs. 4a),
i)
Warneinrichtungen (§ 5 Abs. 1 KFG 1967, § 2a),
j)
Fabriksneue, unter § 4 Abs. 3a, 3b, 3c oder 3d fallende Reifen,
k)
Sicherheitsbremsleuchten (§ 14 Abs. 4),
l)
Austauschschalldämpferanlagen (§ 8 Abs. 3a),
m)
Schneeketten (§ 4 Abs. 7),
n)
Folien, die auf Scheiben von Kraftfahrzeugen angebracht werden,
o)
gelb-rot reflektierende Warntafeln zur hinteren Kennzeichnung langer oder schwerer Fahrzeuge (§ 2b Abs. 2 Z 1, Warntafel-Kategorie I)
p)
rote reflektierende Warntafeln zur hinteren Kennzeichnung von bauartbedingt langsam fahrenden Fahrzeugen (§ 2c, Warntafel-Kategorie IV).
(2) Genehmigungspflichtig sind auch solche Teile, Ausrüstungsgegenstände und Ausstattungsgegenstände gemäß Anlage 3e bis 3i, die auch unabhängig von der Prüfung des Fahrzeuges im Rahmen des Genehmigungsverfahrens geprüft werden können.