Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
08.09.2021Norm
StVO 1960 §5 Abs1Rechtssatz
Erlässt bei Zusammentreffen verschiedener strafbarer Handlungen die Behörde vor der Entscheidung des Gerichtes ein Straferkenntnis (§ 30 Abs 2 VStG) und ergibt danach, dass das Verwaltungsstrafverfahren nicht hätte durchgeführt werden dürfen, ist gemäß § 30 Abs 3 VStG das Straferkenntnis außer Kraft zu setzen und das Verfahren einzustellen. Bei § 30 VStG handelt es sich um die speziellere Regelung gegenüber § 52a VStG.
Schlagworte
Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Verwaltungsstrafe; strafgerichtliche Verurteilung; Zusammentreffen strafbarer Handlungen; Straferkenntnis; Rechtskraft;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.S.1990.001.2021Zuletzt aktualisiert am
02.12.2021