RS Lvwg 2021/9/8 LVwG-S-1990/001-2021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.09.2021
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

08.09.2021

Norm

StVO 1960 §5 Abs1
StVO 1960 §99 Abs1a
StVO 1960 §99 Abs6 litc
VStG 1991 §30
VStG 1991 §52a Abs1

Rechtssatz

Erlässt bei Zusammentreffen verschiedener strafbarer Handlungen die Behörde vor der Entscheidung des Gerichtes ein Straferkenntnis (§ 30 Abs 2 VStG) und ergibt danach, dass das Verwaltungsstrafverfahren nicht hätte durchgeführt werden dürfen, ist gemäß § 30 Abs 3 VStG das Straferkenntnis außer Kraft zu setzen und das Verfahren einzustellen. Bei § 30 VStG handelt es sich um die speziellere Regelung gegenüber § 52a VStG.

Schlagworte

Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Verwaltungsstrafe; strafgerichtliche Verurteilung; Zusammentreffen strafbarer Handlungen; Straferkenntnis; Rechtskraft;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.S.1990.001.2021

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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