RS Lvwg 2021/10/7 LVwG-AV-1210/002-2021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.10.2021
beobachten
merken

Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

07.10.2021

Norm

KFG 1967 §45 Abs2
KFG 1967 §45 Abs4
KFG 1967 §45 Abs6
KFG 1967 §45 Abs6a

Rechtssatz

§ 45 Abs 2, 4 und 6 KFG verpflichtet den Besitzer einer Bewilligung zu bestimmten Verhaltensweisen bei der Durchführung von Probefahrten bzw bei der Verwendung der zugewiesenen Probefahrtkennzeichen. Dazu zählt es insbesondere, Probefahrtkennzeichen ausschließlich für Probefahrten zu verwenden, über Probefahrten einen Nachweis zu führen und darin über jede Probefahrt die in § 45 Abs 6 KFG genannten Aufzeichnungen einzutragen (vgl VwGH 2002/11/0038).

Schlagworte

Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Probefahrten; Bewilligung; Aufhebung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.1210.002.2021

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten