Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
07.10.2021Norm
KFG 1967 §45 Abs2Rechtssatz
§ 45 Abs 2, 4 und 6 KFG verpflichtet den Besitzer einer Bewilligung zu bestimmten Verhaltensweisen bei der Durchführung von Probefahrten bzw bei der Verwendung der zugewiesenen Probefahrtkennzeichen. Dazu zählt es insbesondere, Probefahrtkennzeichen ausschließlich für Probefahrten zu verwenden, über Probefahrten einen Nachweis zu führen und darin über jede Probefahrt die in § 45 Abs 6 KFG genannten Aufzeichnungen einzutragen (vgl VwGH 2002/11/0038).
Schlagworte
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Probefahrten; Bewilligung; Aufhebung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.1210.002.2021Zuletzt aktualisiert am
02.12.2021