RS Lvwg 2021/10/7 LVwG-AV-1210/002-2021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.10.2021
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

07.10.2021

Norm

KFG 1967 §45 Abs2
KFG 1967 §45 Abs4
KFG 1967 §45 Abs6
KFG 1967 §45 Abs6a

Rechtssatz

Gemäß § 45 Abs 6a letzter Satz KFG kann die Behörde eine Bewilligung „bei Missbrauch“ oder „wenn die Vorschriften dieses Absatzes nicht eingehalten werden“ aufheben. Auf ein Wissen des Besitzers einer Bewilligung vom Missbrauch stellt das Gesetz nicht ab.

Schlagworte

Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Probefahrten; Bewilligung; Aufhebung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.1210.002.2021

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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