Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
07.10.2021Norm
KFG 1967 §45 Abs2Rechtssatz
Gemäß § 45 Abs 6a letzter Satz KFG kann die Behörde eine Bewilligung „bei Missbrauch“ oder „wenn die Vorschriften dieses Absatzes nicht eingehalten werden“ aufheben. Auf ein Wissen des Besitzers einer Bewilligung vom Missbrauch stellt das Gesetz nicht ab.
Schlagworte
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Probefahrten; Bewilligung; Aufhebung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.1210.002.2021Zuletzt aktualisiert am
02.12.2021