RS Lvwg 2021/10/12 LVwG-AV-1217/001-2021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.10.2021
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

12.10.2021

Norm

BAO §101 Abs1

Rechtssatz

Ergeht ein inhaltlich einheitlicher Bescheid, wird jedoch den Erfordernissen des § 101 BAO nicht entsprochen, so kann der Bescheid nur jedem Adressaten gegenüber einzeln mit der Zustellung einer eigenen Ausfertigung an diesen in Wirksamkeit treten. Das Recht gegen einen solchen Bescheid ein Rechtsmittel einzubringen steht diesfalls nur jenem Adressaten zu, an den der Bescheid wirksam zugestellt wurde.

Schlagworte

Finanzrecht; Aufschließungsabgabe; Ergänzungsabgabe; Verfahrensrecht; Zustellung; Zustellfiktion; Zustellmangel; Beschwerde; Unzulässigkeit;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.1217.001.2021

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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