Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
12.10.2021Norm
BAO §101 Abs1Rechtssatz
Es liegt kein Fall des § 101 Abs 1 BAO vor, wenn die einzige Ausfertigung der Erledigung keinen Hinweis auf die in der zitierten Norm vorgesehene Rechtsfolge enthält.
Schlagworte
Finanzrecht; Aufschließungsabgabe; Ergänzungsabgabe; Verfahrensrecht; Zustellung; Zustellfiktion; Zustellmangel; Beschwerde; Unzulässigkeit;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.1217.001.2021Zuletzt aktualisiert am
02.12.2021