Entscheidungsdatum
12.11.2021Norm
WRG 1959 §3Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde der 1. A und 2. B AG, beide vertreten durch die C Rechtsanwälte GmbH, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 30. August 2021, ***, betreffend Parteistellung in einem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass im Spruch anstelle der Wortfolge „auf Zuerkennung der Parteistellung (…) abgewiesen“ die Wortefolge „auf Gewährung der Akteneinsicht und Übermittlung einer Aktenkopie (…) zurückgewiesen“ tritt.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§§ 3, 5 Abs. 2, 12, 102 Abs. 1 WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959 idgF)
§§ 8, 17 Abs. 1 und 4 AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idgF)
§§ 24, 27, 28 Abs. 1 und 2 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF)
§ 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 idgF)
Art. 133 Abs. 4 B-VG (Bundesverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 idgF)
Entscheidungsgründe
1. Sachverhalt
1.1. Mit Anbringen vom 13. November 2017, protokolliert bei der Bezirks-hauptmannschaft Neunkirchen zur GZ ***, begehrte die D Aktiengesellschaft (D) die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung eines Kleinwasserkraftwerkes, bestehend aus einem Krafthaus mit Pelton-Turbine und einer Druckrohrleitung zur energetischen Nutzung der aus dem ***-Straßentunnel stammenden Stollensickerwässer. Gemäß der Projektsbeschreibung in der Fassung vom 28. Jänner 2021 umfasst das Vorhaben die Herstellung eines Krafthauses auf dem der Marktgemeinde *** gehörenden Grundstück ***, KG ***, sowie die Errichtung einer Druckrohrleitung zwischen dem Krafthaus und einem auf dem der Republik Österreich gehörenden Grundstück Nr. ***, KG ***, bestehenden Schachtbauwerk. Die Druckrohrleitung soll an dieses Schachtbauwerk angeschlossen werden, wobei geplant ist, die dort gesammelten, aus dem ***-Straßentunnel stammenden Sickerwässer im Ausmaß von bis zu 140 l/s zum Krafthaus zu leiten. Eine Inanspruchnahme von Grundstücken der A oder der B AG ist projektsgemäß nicht vorgesehen (die Druckrohrleitung verläuft über die grundbuchsmäßig bezeichneten Liegen-schaften anderer im Projekt namentlich genannter Eigentümer).
1.2. Mit Eingabe vom 20. Juli 2021 wandte sich der nunmehrige Beschwerde-führervertreter namens der A (in der Folge: die Erstbeschwerdeführerin) sowie der B AG (in der Folge: die Zweitbeschwerdeführerin) an die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen (in der Folge: die belangte Behörde) und brachte vor, dass „seine Mandantschaft“ Eigentümerin der Grundstücke Nr. ***, KG ***, sowie Nr. ***, KG ***, sei und von der E GmbH über das zur Zahl *** geführte Verwaltungsverfahren in Kenntnis gesetzt worden wäre. Die betroffenen Grundeigentümer seien in das gegenständliche Verwaltungsverfahren zu involvieren und genössen seines Erachtens Parteistellung. Voraussetzung für die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung sei ein Übereinkommen zwischen der Antragstellerin und „seiner Mandantschaft“, da gegenständlich über das Wasser „vom Grund meiner Mandantschaft“ entschieden werden soll. In Ermangelung eines Übereinkommens werde der Antrag abzuweisen sein. Im Übrigen werde beantragt „meiner Mandantschaft Akteneinsicht zu gewähren“ und eine Ablichtung des vollständigen Aktes zu übermitteln.
1.3. Mit auf den 30. August 2021 datierten, den Beschwerdeführerinnen am 23. September 2021 zugestellten Bescheid, GZ. ***, sprach die belangte Behörde aus, dass der Antrag vom 20.07.2021 auf Zuerkennung der Parteistellung der A und der B AG „im wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren betreffend Bewilligung eines Kleinwasserkraftwerkes auf dem Grundstück Nr. ***, KG *** und der Druckrohrleitung beginnend auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***“ abgewiesen werde und festgestellt würde, dass ihnen im gegenständlichen Verfahren keine Parteistellung zukomme.
Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Antrags, welchen sie offensichtlich als Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung wertete, sowie von maßgeblich erachteter Rechtsgrundlagen Folgendes aus:
Es sei unstrittig, dass die Beschwerdeführerinnen weder Antragsteller noch Eigentümer des im Antrag (gemeint: der D) genannten Grundstücks seien. Projektsgemäß sei auch nicht beabsichtigt, sie zu einer Duldung, Leistung oder Unterlassung zu verpflichten. Da die vom Projekt betroffenen Grundstücke weder an das Grundstück Nr. ***, KG ***, noch an das Grundstück Nr. ***, KG ***, angrenzten, würde nicht über das Wasser der Beschwerde-führerinnen entschieden. Ein Eingriff in „schutzwürdige Rechte“ gemäß § 12 Abs. 2 WRG 1959 sei somit nicht ersichtlich. Über die Stollenwässer, die auf diesen Grundstücken anfielen, sei bereits mit Bescheid des „Amtes der NÖ Landesregierung“ vom 03. Juli 2008, ***, entschieden worden. Das eingereichte Projekt ziele darauf ab, das Wasser, welches ohnedies bereits im Sammelschacht auf Grundstück Nr. ***, KG ***, befindlich sei, energetisch zu nutzen. Am Grundwasserstand der von den Beschwerdeführerinnen angeführten Grundstücken ändere sich damit nichts, sodass auch eine Parteistellung nach § 12 Abs. 4 WRG 1959 nicht in Frage käme.
Über die gegenständliche strittige Parteistellung könne nach Lage des Falles in einem eigenen Zwischenverfahren entschieden werden. Aus den genannten Gründen sei der Antrag abzuweisen und festzustellen, dass „keine Parteistellung zukommt“.
1.4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, in der zusammengefasst Folgendes geltend gemacht wird (angemerkt wird, dass die Beschwerde aus der Sicht des Rechtsvertreters verfasst ist, wobei regelmäßig und nicht differenzierend von der „Mandantschaft“ die Rede ist; in der folgenden Zusammenfassung wird dieser Ausdruck im Zweifel als auf beide Beschwerde-führerinnen bezogen angenommen):
- zur Möglichkeit einer Beeinträchtigung von Rechten der Beschwerde-führerinnen seien mangels Beiziehung einer Sachverständigen die erforderlichen Ermittlungen nicht durchgeführt worden
- im vorliegenden Fall solle (auch) Wasser, welches von den Liegenschaften der Beschwerdeführerinnen stamme und Zubehör zu deren jeweiligen Grundstücken darstelle, benutzt werden, woraus die Parteistellung iSd § 12 Abs. 2 WRG 1959 resultiere
- da die den Beschwerdeführerinnen gehörigen Gewässer benutzt werden sollten, würden diese durch die Bewilligung der Wasserkraftanlage verpflichtet, die Benutzung ihrer Gewässer zu dulden, sodass § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 zutreffe
- aus dem Umstand, dass die (projektsgegenständliche) Druckrohrleitung auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, beginne, welches direkt an den Tunnelausgang (gemeint: des ***-Straßentunnels) angrenze, ergäbe sich unzweifelhaft, dass die im Eigentum der Beschwerdeführerinnen stehenden Bergwässer über diese Rohrleitung ausgeleitet würden
- die Behörde verkenne mit ihrem Verweis auf den Bescheid vom 03. Juli 2008, ***, dass den Beschwerdeführerinnen in dem dazu führenden Verfahren ebenso die Parteistellung verwehrt worden wäre, über die von den Grundstücken *** und *** fließenden Gewässer daher noch nicht entschieden worden sei, außerdem mit dem genannten Bescheid nur eine Anlage zur Ableitung, nicht jedoch zur Benutzung von Wässern bewilligt worden sei und überdies die Bewilligung mit 30. September 2037 befristet erteilt worden wäre, welche damit Jahrzehnte vor einer auf 90 Jahre befristeten Bewilligung für eine Wasserkraftanlage auslaufe. Dadurch sei nicht sichergestellt, dass es durch die Wasserkraftanlage nach Auslaufen der Ableitungsbewilligung im Jahre 2037 „zu keiner Beeinträchtigung der Interessen“ der Einschreiter komme
- die in Rede stehenden Grundstücke ***, KG ***, und ***, KG ***, seien von der Erst- auf die Zweitbeschwerdeführerin „übertragen worden“. Die Erstbeschwerdeführerin hätte davor ihre Zustimmung zum Bau des ***-Tunnels erteilt, wonach sie mit der Errichtung des Tunnels unterhalb ihrer Grundstücke und der Entwässerung über den Tunnel einverstanden gewesen sei, nicht jedoch in die Benutzung der Gewässer eingewilligt habe
- im Verfahren *** sei der E GmbH eine Bewilligung zur Entnahme von Nutzwasser aus dem Übergabeschacht der D erteilt worden, wobei auch festgestellt worden sei, dass die anfallenden Bergwässer im Tunnel auf den genannten Grundstücken im Eigentum der Beschwerdeführerinnen stünden. Die Bewilligung umfasste nur die Benutzung von Wässern für Beschneiungs-zwecke, nicht jedoch für eine Wasserkraftanlage. Der Bewilligungsbescheid vom 01. April 2009 sei auch der Erstbeschwerdeführerin zugestellt worden, daraus ergäbe sich, dass für eine Benutzung von Bergwasser/Grundwasser aus dem Tunnel alle Grundeigentümer, die durch die Tunnelanlage einschließlich deren Entwässerung betroffen seien, Parteistellung hätten, darunter auch die Zweitbeschwerdeführerin als nunmehrige Eigentümerin der genannten Grundstücke. Da nunmehr wiederum den Beschwerdeführerinnen gehörendes Bergwasser genutzt werden sollte, sei die Sache hinsichtlich der Parteistellung gleichermaßen zu beurteilen wie das vorgenannte Bewilligungsverfahren. Es sei nicht einzusehen, weshalb im Verfahren zu *** der Erstbeschwerdeführerin Parteistellung zuerkannt worden sei, nun aber deren Rechtsnachfolgerin im Grundeigentum die Parteistellung verwehrt würde.
Zusammenfassend wird vorgebracht, dass die Wässer im ***-Straßentunnel auch von Grundstücken der Beschwerdeführerinnen stammten, in deren Eigentum sie stünden, woraus deren Befugnis resultiere, die Benutzung Dritten zu untersagen; eine Bewilligung für die Benutzung der Bergwässer zu Gunsten der D bestünde nicht. Im gegenständlichen Verfahren hätten daher alle Grundeigentümer, die durch die Tunnelanlage einschließlich der Entwässerung betroffen sind, Parteistellung, wobei der Landeshauptmann von *** dem Verfahren beizuziehen sei.
Schließlich werden die Anträge auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Zuerkennung der Parteistellung und in eventu die Aufhebung des Bescheides und die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde begehrt.
1.5. Die belangte Behörde legte dem Gericht die zugrundeliegenden Akten vor, die auch Kopien der von den Beschwerdeführern zitierten Bescheide des Landes-hauptmannes von NÖ enthalten.
Das Gericht nahm Einsicht in die Akten sowie hinsichtlich der von den Beschwerde-führerinnen angeführten Grundstücke in das offene Grundbuch. Demnach stehen gegenwärtig (Tag der Einsichtnahme: 08. November 2021) die Grundstücke ***, KG ***, und ***, KG ***, im Alleineigentum der B AG. Das Grundstück ***, KG ***, befindet sich im alleinigen Eigentum der Republik Österreich (***, vertreten durch die D).
Mit Bescheid vom 03. Juli 2008, ***, erteilte der Landeshauptmann von Niederösterreich der F GmbH die wasserrechtliche Bewilligung für die Ableitung der Stollenwässer aus dem Tunnel *** der *** über einen Übergabeschacht auf Grundstück Nr. ***, KG ***, und ein Raubettgerinne und ein Retentionsbecken in den ***. Die Bewilligung stützt sich auf die Tatbestände der §§ 9 und 38 WRG 1959. Eine Befristung wurde bis zum 30 September 2037 ausgesprochen.
Mit Bescheid vom 01. April 2009, ***, erteilte der Landeshauptmann von Niederösterreich im Einvernehmen mit dem Landeshauptmann von *** der E GesmbH die wasserrechtliche Bewilligung zur Entnahme von Nutzwasser für Beschneiungszwecke der Schigebiete *** und *** aus dem Übergabeschacht der D für die Tunnelwässer des ***-Straßentunnels auf Grundstück Nr. ***, KG ***, in näher bezeichneten Ausmaß, sowie die Errichtung einer Pumpstation und einer Druckrohrleitung von der Pumpstation bis zum Speicherteich auf den Grundstücken Nr. *** und ***, KG ***. Als Zweck der Anlage wurde die Beschneiung angeführt, eine Befristung wurde bis zum 31. Dezember 2037 ausgesprochen und als Bewilligungstatbestand ist § 9 WRG 1959 angeführt.
Abgesehen von der Erteilung der Bewilligung findet sich ein Ausspruch betreffend die Verpflichtung zur Bezahlung von Verfahrenskosten; darüber hinaus gehende Feststellungen, namentlich in Bezug auf die Parteistellung findet sich im Spruch des Bescheides nicht. Dieser Bescheid wurde ausweislich des Verteilers an die Erstbeschwerdeführerin „als betroffene Grundeigentümerin, Grundstück Nr. ***, KG ***“, zugestellt.
2. Beweiswürdigung
Diese Feststellungen ergeben sich aus den unbedenklichen Akten der belangten Behörde sowie dem Grundbuch und sind – auf der Sachverhaltsebene – im Wesentlichen unbestritten. Soweit in den Eingaben der Beschwerdeführerinnen unterschiedslos von der „Mandantschaft“ (des einschreitenden Beschwerdeführervertreters) die Rede ist, kann dieses Vorbringen dennoch nicht dahingehend verstanden werden, dass die Eigentumsverhältnisse an den maßgeblichen Grundstücken strittig wären. So ergibt sich aus dem ausdrücklichen Beschwerdevorbringen der in Bezug auf die Eigentumsverhältnisse mit dem Grundbuch übereinstimmende Befund, nämlich dass nunmehr alleine die Zweitbeschwerdeführerin Eigentümerin der Grundstücke Nr. ***, KG ***, und ***, KG ***, ist (die weitere einmalige Anführung des Grundstücks Nr. ***, KG ***, welches laut Grundbuch nicht existiert, beruht offensichtlich auf einem Ziffernsturz). Das Eigentum am Grundstück ***, KG *** (oder an einem anderen Grundstück, welches zur Errichtung der projektsgegenständlichen Anlagen benutzt werden soll), nimmt keine der Beschwerdeführerinnen für sich in Anspruch.
Da das Vorbringen der Beschwerdeführerinnen im entscheidungswesentlichen Rahmen mit dem Akteninhalt übereinstimmt, bedurfte es nicht der Einräumung eines ergänzenden Parteiengehörs; da sich die Beschwerdeführerinnen selbst auf die Bescheide des Landeshauptmannes von NÖ vom 3. Juli 2008 und 1. April 2009 berufen, ist von deren Kenntnis der Bescheidinhalte auszugehen; im übrigen kommt diesen Bescheiden keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu.
Feststellungen zur nach Erlassung des angefochtenen Bescheides durchgeführten mündlichen Verhandlung, zur Frage deren ordnungsgemäßen Kundmachung (im Hinblick auf mögliche Präklusionsfolgen) und zur am 01. Oktober 2021 erteilten wasserrechtlichen Bewilligung bedurfte es – wie sich aus der rechtlichen Beurteilung ergeben wird – im gegenständlichen Zusammenhang nicht.
3. Erwägungen des Gerichts
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen leiten lassen:
3.1. Anzuwendende Rechtsvorschriften
WRG 1959
§ 3. (1) Außer den im § 2 Abs. 2 bezeichneten Gewässern sind folgende Gewässer Privatgewässer und gehören, wenn nicht von anderen erworbene Rechte vorliegen, dem Grundeigentümer:
a)
das in einem Grundstück enthaltene unterirdische Wasser (Grundwasser) und das aus einem Grundstücke zutage quellende Wasser;
b)
die sich auf einem Grundstück aus atmosphärischen Niederschlägen sammelnden Wässer;
c)
das in Brunnen, Zisternen, Teichen oder anderen Behältern enthaltene und das in Kanälen, Röhren usw. für Verbrauchszwecke abgeleitete Wasser;
ferner, soweit nicht die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 lit. a und b entgegenstehen,
d)
Seen, die nicht von einem öffentlichen Gewässer gespeist oder durchflossen werden;
e)
die Abflüsse aus den vorgenannten Gewässern bis zu ihrer Vereinigung mit einem öffentlichen Gewässer.
(2) Für die dem Salzmonopol unterliegenden Salzquellen, für die zum Bergregal gehörenden Zementwässer und für die Grubenwässer gelten die bezüglichen besonderen gesetzlichen Bestimmungen.
(3) Die im Abs. 1 lit. d und e genannten Privatgewässer sind, insofern nichts anderes nachgewiesen wird, als Zugehör der Grundstücke zu betrachten, auf oder zwischen denen sie sich befinden und zwar nach Maßgabe der Uferlänge eines jeden Grundstückes.
§ 5. (…)
(2) Die Benutzung der Privatgewässer steht mit den durch Gesetz oder durch besondere Rechtstitel begründeten Beschränkungen denjenigen zu, denen sie gehören.
§ 12. (1) Das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung ist derart zu bestimmen, daß das öffentliche Interesse (§ 105) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.
(2) Als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.
(3) Inwiefern jedoch bestehende Rechte – abgesehen von den Bestimmungen des Abs. 4 des § 19 Abs. 1 und des § 40 Abs. 3 – durch Einräumung von Zwangsrechten beseitigt oder beschränkt werden können, richtet sich nach den Vorschriften des achten Abschnittes.
(4) Die mit einer geplanten Wasserbenutzungsanlage verbundene Änderung des Grundwasserstandes steht der Bewilligung nicht entgegen, wenn das betroffene Grundstück auf die bisher geübte Art benutzbar bleibt. Doch ist dem Grundeigentümer für die nach fachmännischer Voraussicht etwa eintretende Verschlechterung der Bodenbeschaffenheit eine angemessene Entschädigung (§ 117) zu leisten.
§ 40. (1) Entwässerungsanlagen bedürfen der wasserrechtlichen Bewilligung, sofern es sich um eine zusammenhängende Fläche von mehr als 3 ha handelt oder eine nachteilige Beeinflussung der Grundwasserverhältnisse des Vorfluters oder fremder Rechte zu befürchten ist.
(2) Die zeitweilige oder ständige Entwässerung von Flächen bei Tunnelanlagen oder Stollenbauten in einem Karst- oder Kluftgrundwasserkörper bedarf einer wasserrechtlichen Bewilligung, wenn die maximale hydraulische Leistungsfähigkeit der zu installierenden Einrichtungen für die Förderung oder Ableitung des Wassers größer ist als 20 l/s oder wenn die über diese Einrichtungen jährlich maximal ableitbare Wassermenge größer ist als 10% der mittleren Grundwasserneubildung des von der Maßnahme betroffenen Teiles des Karst- oder Kluftgrundwasserkörpers.
(3) Bei der Bewilligung finden die Vorschriften des § 12 Abs. 3 und 4, bei der Auflassung jene des § 29 sinngemäß Anwendung
.
(4) Abs. 2 findet auf Vorhaben, für die vor dem in § 145a Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt ein nach den Verwaltungsvorschriften erforderliches Genehmigungsverfahren eingeleitet wurde, keine Anwendung. Dies gilt auch für zum in § 145a Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt bereits bestehende Anlagen.
§ 102. (1) Parteien sind:
a)
der Antragsteller;
b)
diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (§ 12 Abs. 2) sonst berührt werden, sowie die Fischereiberechtigten (§ 15 Abs. 1) und die Nutzungsberechtigten im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, sowie diejenigen, die einen Widerstreit (§§ 17, 109) geltend machen;
ferner
c)
im Verfahren über die Auflassung von Wasseranlagen oder über das Erlöschen von Wasserrechten die im § 29 Abs. 1 und 3 genannten Personen;
d)
Gemeinden im Verfahren nach § 111a, sonst nur zur Wahrung des ihnen nach § 13 Abs. 3 und § 31c Abs. 3 zustehenden Anspruches;
e)
diejenigen, die als Mitglieder einer Wassergenossenschaft oder eines Wasserverbandes herangezogen werden sollen;
f)
im Verfahren über die Auflösung von Wassergenossenschaften oder Wasserverbänden die im § 83 Abs. 3 genannten Personen und Stellen;
g)
diejenigen, deren wasserwirtschaftliche Interessen durch ein Regionalprogramm (§ 55g Abs. 1 Z 1) als rechtliche Interessen anerkannt wurden;
h)
das wasserwirtschaftliche Planungsorgan in Wahrnehmung der in § 55 Abs. 2 lit. a bis g genannten Aufgaben, nach Maßgabe des § 55 Abs. 5.
(…)
§ 101.
(1) Erstrecken sich bestehende oder angestrebte Wasserbenutzungsrechte sowie bestehende oder geplante Anlagen, Wassergenossenschaften oder Wasserverbände über den örtlichen Wirkungsbereich mehrerer Behörden und einigen sich diese nicht ohne Zeitaufschub, so hat die gemeinsame Oberbehörde zu bestimmen, welche Behörde im Einvernehmen mit den sonst beteiligten Behörden das Verfahren durchzuführen und die Entscheidung zu fällen hat.
(2) Bezieht sich ein Verfahren auf mehrere Wasserbenutzungen einschließlich widerstreitender Bewerbungen (§ 17), Anlagen, Wassergenossenschaften oder Wasserverbände, für die sachlich verschiedene Behörden zuständig wären, so ist unbeschadet der Bestimmung des Abs. 1 die übergeordnete Behörde (§§ 99, 100) zuständig. Dasselbe gilt in den Fällen, in denen eine Erweiterung über die Grenze der bisherigen Zuständigkeit stattfindet.
(3) Ist in einer Sache der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft oder der Landeshauptmann zuständig, so können sie zur Durchführung des Verfahrens einschließlich der Erlassung des Bescheides die nachgeordnete Behörde ermächtigen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist. Gesetzliche Mitwirkungs- und Anhörungsrechte werden hiedurch nicht berührt.
(4) Auf mit der Errichtung, dem Betrieb oder der Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage (§ 74 GewO 1994) in einem sachlichen Zusammenhang stehende wasserrechtliche Tatbestände (§§ 98, 99, 100), die gemäß § 39 Abs. 2a AVG verbunden oder koordiniert werden, finden die Abs. 1 und 2 keine Anwendung.
(5) Fällt eine Angelegenheit in den örtlichen Wirkungsbereich mehrerer Verwaltungsgerichte und einigen sich diese nicht ohne Zeitaufschub, ist jenes Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Sprengel der qualitativ und quantitativ größere Anteil der Wassernutzung oder Einwirkung stattfindet; bei Wasserbauten richtet sich die Zuständigkeit nach der Lage des durch Baumaßnahmen in Anspruch genommenen größeren Flächenanteils.
§ 145a. (1) Artikel I tritt, sofern in den nachfolgenden Bestimmungen nicht anderes bestimmt ist, mit 22. Dezember 2003 in Kraft.
(…)
AVG
§ 8. Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, sind Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.
§ 17. (1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Soweit die Behörde die die Sache betreffenden Akten elektronisch führt, kann der Partei auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden.
(…)
(4) Die Verweigerung der Akteneinsicht gegenüber der Partei eines anhängigen Verfahrens erfolgt durch Verfahrensanordnung.
VwGVG
§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1.
der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
2.
die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
3.
wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.
(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1.
der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2.
die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(…)
VwGG
§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(…)
B-VG
Art. 133. (…)
(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
(…)
3.2. Rechtliche Beurteilung
3.2.1. Ausgelöst durch einen Antrag auf Akteneinsicht durch die Beschwerde-führerinnen, welchen die belangte Behörde offensichtlich als Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung verstanden hat, hat die belangte Behörde mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid im Kern über die zwischen den Antragstellerinnen bzw. nunmehrigen Beschwerdeführerinnen einerseits und der belangten Behörde andererseits strittigen Frage der Parteistellung in einem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren entschieden.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kommt in einem Fall, in dem die Parteistellung strittig ist, grundsätzlich auch ein Feststellungsbescheid über die Parteistellung in Betracht (zB 23.05.2017, Ra 2015/05/0028; 13.11.2013, 2013/12/0179). Nach Lage des Falles kann der belangte Behörde daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie im vorliegenden Fall von ihrer Befugnis Gebrauch gemacht hat, über die Parteistellung der Beschwerdeführerinnen zu entscheiden.
3.2.2. Gegenstand dieser Entscheidung konnte im konkreten Zusammenhang nur das durch den Bewilligungsantrag vom 13. November 2017 ausgelöste wasserrechtliche Bewilligungsverfahren über das im Entscheidungszeitpunkt antragsgegenständliche Projekt sein. Allfällige spätere Antragsänderungen bzw. eine vom im maßgeblichen Zeitpunkt (Erlassung des Feststellungsbescheides) abweichende spätere Bewilligung vermöchten den Verfahrensgegenstand nicht mehr zu ändern, sodass auf den am 01. Oktober 2021, also nach Zustellung des gegenständlich angefochtenen Feststellungsbescheides, erlassenen wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid nicht mehr einzugehen ist. Freilich entfaltet die gegenständliche Negativfeststellung Rechtswirkungen auch nur in Bezug auf die Verwaltungssache, wie sie durch die den angefochtenen Bescheid fixiert worden ist.
Antragsinhalt, auf welchen die angefochtene Entscheidung Bezug nimmt, ist das Begehren der D auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung für eine Wasserkraftanlage, welche mit dem aus dem ***-Straßentunnel ausgeleiteten Wässern betrieben werden soll. Dieses Vorhaben umfasst im Wesentlichen die Herstellung eines Anschlusses an ein bestehendes Schachtbauwerk, die Errichtung eines Druckstollens sowie eines Kraftwerkgebäudes mit Turbine und die Einleitung des abgearbeiteten Wassers in den ***. Unstrittiger Weise werden durch diese Anlagen Grundstücke der Beschwerdeführerinnen nicht in Anspruch genommen. Auch Maßnahmen zur Gewinnung der im Straßentunnel anfallenden Wässer sieht das Projekt selbst nicht vor, sondern setzt dies voraus. Auch die Beschwerdeführerinnen behaupten nicht, dass projektsgemäß ihre Grundstücke in Anspruch genommen werden sollen, sondern begründen ihre (vermeintliche) Parteistellung mit dem Eigentum an den von ihren Grundstücken stammenden Gewässern und vermeinen, dass ihnen in Bezug auf deren Benutzung im Rahmen des gegenständlichen Kraftwerkprojektes ein Zustimmungsrecht zukäme. Damit sind sie allerdings im Ergebnis nicht im Recht.
3.2.3. Im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren kommt – abgesehen von der im gegenständlichen Zusammenhang nicht interessierenden Parteistellung der Gemeinden (§ 13 Abs. 3 WRG 1959), der Fischereiberechtigten (§ 15 Abs. 1 leg. cit) und des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans (§ 55 Abs. 5 leg. cit.) – den Inhabern bestehender Rechte gemäß § 12 Abs. 2 WRG 1959 Parteistellung zu.
Zunächst ist vorauszuschicken, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs eine Parteistellung den Inhabern der im § 12 Abs. 2 WRG 1959 genannten Rechten bereits dann zusteht, wenn eine Berührung ihrer Rechte durch die projektsgemäße Ausübung des mit der behördlichen Bewilligung verliehenen Rechts der Sachlage nicht auszuschließen, also „denkmöglich“ ist; demgegenüber ist die Frage der tatsächlichen Beeinträchtigung der Rechte Gegenstand des Verfahrens, berührt aber nicht die Parteistellung selbst (vgl die bei Oberleitner/Berger, WRG4, § 12, insbesondere E 53/1 und § 102, Rz. 6 und 22, insbesondere E15, zitierte Judikatur). Keine Parteistellung besteht somit jedoch, wenn - selbst das Zutreffen des Sachverhaltsvorbringens des Einschreiters unterstellt - eine projektsbedingte Verletzung der geltend gemachten Rechte von vornherein auszuschließen ist, also selbst bei Richtigkeit des Vorbringens auf der Tatsachenebene keine Verletzung wasserrechtlich geschützter Rechte resultierte.
3.2.4. Die Behauptung der Parteistellung der Beschwerdeführerinnen beruht im gegenständlichen Zusammenhang auf dem Eigentumsrecht und der davon abgeleiteten (Nutzungs)Befugnisse. Gleichzeitig ergibt sich allerdings schon aus dem Vorbringen, dass der Erstbeschwerdeführerin ein derartiges Recht auch nach ihren eigenen Behauptungen nicht (mehr) zukommt, stehen die beiden Grundstücke, von deren Eigentum die geltend gemachten Rechte abgeleitet werden, doch unstrittig und auch nach den Behauptungen in der Beschwerde nunmehr im Alleineigentum der Zweitbeschwerdeführerin. Die Erstbeschwerdeführerin behauptet somit in Wahrheit nicht die Verletzung ihr selbst zukommender im Wasserrechtsverfahren geschützter Rechte. Schon aus diesem Grund ist ihre Parteistellung zu verneinen.
3.2.5. Demgegenüber läuft das Vorbringen der Zweitbeschwerdeführerin darauf hinaus, dass sie die Auffassung vertritt, die von ihren Grundstücken abfließenden Bergwässer (Grundwässer) stünden in ihrem Eigentum und dürften folglich nur mit ihrer Zustimmung verwendet werden. In ihrer Argumentation bezieht sie sich ausdrücklich auf die Bestimmungen der §§ 3 und 5 Abs. 2 WRG 1959. Dabei übersieht sie freilich, dass die Verfügungsmacht des Grundeigentümers über das in seinem Grundstück enthaltenen bzw. das darauf zu Tage quellende Wasser bzw. das sich aus atmosphärischen Niederschlägen ansammelnde Wasser dort endet, wo diese Gewässer sein Grundstück verlassen. Dementsprechend normiert § 3 Abs. 3 leg. cit. in Bezug auf die Abflüsse aus Privatgewässern, dass sie als „Zugehör“ der Grundstücke zu betrachten sind, auf denen sie sich befinden. In diesem Sinne hat der VwGH bereits zum Mährischen Wasserrechtsgesetz (aaO, § 5, E 5) ausge-sprochen, dass ein Eigentümer einer Quelle nur Anspruch auf wasserrechtlichen Schutz innerhalb der Grenzen seines Grundbesitz hat, weil durch eine Okkupation der Quelle nicht auch Herrschaft über das sich auf den Nachbargrundstücken fortbewegende Wasser erworben werden kann. Das bedeutet nichts Anderes, als dass ein Privatgewässer, sobald es ein Grundstück verlassen hat und auf dem Unterlieger-Grundstück (unter- oder oberirdisch) weiterfließt, von der Verfügungsmacht des Oberliegers in jene des Unterliegers übergeht. In anderen Worten: das von den Grundstücken der Zweitbeschwerdeführerin stammende Bergwasser/Grundwasser „gehörte“ im vorliegenden Fall an der Stelle, wo es von der Antragstellerin D in Anspruch genommen werden soll, nämlich (wenigstens) auf und ab dem Grundstück Nr. ***, KG ***, gar nicht mehr iSd § 3 WRG 1959 der Zweitbeschwerdeführerin. Dass die Entwässerung auf ihrem Grundstück in Verletzung ihres Eigentumsrechtes vorgenommen würde, behauptet die Zweitbeschwerdeführerin nicht, wird doch eingeräumt, dass ihre Rechtsvorgängerin (die Erstbeschwerdeführerin) der Errichtung des Tunnels und der Entwässerung zugestimmt hatte. Ein Zustimmungsrecht für die Benutzung des unstrittig nicht rechtswidrig von ihren Grundstücken fortgeleiteten Wassers, nachdem dieses ihre Grundstücke bereits verlassen hatten, räumt das Wasserrechtsgesetz nicht ein. Damit behauptet auch die Zweitbeschwerdeführerin eine denkmögliche Rechts-verletzung in Wahrheit nicht, weshalb ihr im gegenständlichen wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren keine Parteistellung (und damit auch nicht das Recht zur Akteneinsicht) zukam (ob die Liegenschaften der Zweitbeschwerdeführerin an das projektgemäß beanspruchte Grundstück angrenzt oder nicht, spielt – entgegen den Ausführungen der belangten Behörde – dabei keine Rolle).
Der Einholung eines Sachverständigengutachtens bedurfte es in dem Zusammen-hang nicht, zumal vorliegend nicht Fragen auf Tatsachenebene, die allenfalls besonderer Fachkunde erforderten, zu klären waren, sondern eine reine Rechtsfrage zu lösen war.
3.2.6. Abgesehen von der Frage der Zugehörigkeit der in Rede stehenden Wässer ist zu beachten, dass die Nutzungsbefugnisse und die daraus abgeleiteten wasser-rechtlichen Verteidigungsbefugnisse des Grundeigentümers keine unbeschränkten sind.
Wie sich aus der Bestimmung des § 12 Abs. 4 WRG 1959 ergibt, muss ein Grundeigentümer im Rahmen der durch die genannte Regelung gezogenen Grenzen selbst einen Eingriff in das noch auf seinem Grundstück befindliche Grundwasser dulden, sofern nicht ein verliehenes Wasserbenutzungsrecht oder die nach § 10 Abs. 1 WRG 1959 bewilligungsfreie Grundwassernutzung für Hausbrunnen beeinträchtigt wird. Das heißt, es muss demnach der Grundeigentümer – entschädigungslos – selbst den Entzug des iSd § 3 Abs. 1 lit. a leg. cit. ihm gehörenden Grundwassers von seinem Grundstück (freilich nicht das von keinem Privatrechtstitel oder Zwangsrecht gedeckte Errichten von Anlagen dazu auf seinem Grund, soweit damit eine Verletzung seines Eigentumsrechtes am Grundstück verbunden wäre) dulden, solange sein Grundstück auf seine bisher geübte Art benutzbar bleibt und sich die Bodenbeschaffenheit nicht verschlechtert.
In diesem Sinne hat der VwGH (zB 28.06.2001, 2000/07/0248) aus der Regelung im § 12 Abs 4 WRG 1959 in Bezug auf die Rechtsstellung des Grundeigentümers hinsichtlich seiner Nutzungsbefugnis am Grundwasser geschlussfolgert, dass der Grundeigentümer einen Anspruch auf Abweisung eines Antrages auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung aus dem Titel eines Zugriffs auf sein Grundwasser nur dann hat, wenn durch diesen Zugriff das betroffene Grundstück nicht mehr auf die bisher geübte Art benutzbar bleibt: Eine Verwirklichung des Vorhabens kommt in diesem Fall nur dann in Betracht, wenn die Einräumung von Zwangsrechten möglich ist. Wenn zwar durch die Grundwasserentnahme das betroffene Grundstück nicht in seiner bisherigen Nutzung beeinträchtigt wird, wohl aber durch diese Wasserentnahme eine Verschlechterung der Bodenbeschaffenheit eintritt, so hat der Grundeigentümer keine Möglichkeit, das Wasserbauvorhaben zu verhindern; er ist darauf verwiesen, sich mit einer Entschädigung zu begnügen. Bleibt das betroffene Grundstück trotz der Grundwasserentnahme auf die bisher geübte Art benutzbar und kommt es auch nicht zu einer Verschlechterung der Bodenbeschaffenheit, dann kann der Grundeigentümer aus dem Titel einer Einschränkung seiner (potentiellen) Nutzungsbefugnis des Grundwassers nach § 5 Abs. 2 WRG 1959 weder mit Erfolg den Einwand erheben, das Vorhaben dürfe nicht bewilligt werden noch eine Entschädigung begehren.
Gerade aber darauf läuft das Begehren der Beschwerdeführerinnen hinaus. Dass es im gegenständlichen Zusammenhang zu einer Absenkung des Grundwasserspiegels auf den Grundstücken der Zweitbeschwerdeführerin durch das verfahrensgegen-ständliche Kraftwerksprojekt kommen würde, behauptet sie nicht und ist derartiges nach Lage des Falles auch nicht anzunehmen, macht es doch keinen Unterschied, ob das aus dem Tunnel stammende Wasser ungenutzt abfließt oder zum Antrieb einer Turbine verwendet wird. Auch unter diesen Gesichtspunkten liegt eine parteistellungsbegründende Behauptung somit nicht vor.
3.2.6. Auch aus den in der Beschwerde zitierten Bescheiden ist für die Beschwerdeführerinnen nichts zu gewinnen.
Die Rechtskraftwirkungen des Bescheides vom 01. April 2009, ***, beschränken sich auf den Ausspruch, dass der dortigen Antragstellerin eine wasserrechtliche Bewilligung unter Vorschreibung von Verfahrenskosten erteilt worden ist. Selbst wenn die Zweitbeschwerdeführerin (bzw. ihre Rechtsvorgängerin, die Erstbeschwerdeführerin) dort als Partei behandelt worden sein sollte, kann daraus nicht der Anspruch abgeleitet werden, auch in einem anderen, nämlich dem gegenständlichen wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren Parteistellung eingeräumt zu erhalten (selbstredend könnte sie aus einer von der dortigen Antragstellerin allenfalls in Verkennung der Rechtslage zugestandenen Leistung einen gleichartigen Anspruch gegenüber der Konsenswerberin im vorliegenden Fall nicht ableiten). Ein der Rechtskraft zugänglicher Ausspruch über die Parteistellung ist dem angeführten Bescheid entgegen der Meinung der Beschwerdeführerinnen überdies nicht zu entnehmen. Die (bloße) Zustellung eines Bescheides durch die Behörde vermag im übrigen selbst in dem durch diesen erledigten Verfahren eine Parteistellung allein nicht zu begründen (st. Rspr., zB VwGH 19.04.2001, 99/06/0036).
Zum Bescheid vom 03. Juli 2008, ***, ist anzumerken, dass damit nach §§ 9 und 38 WRG 1959 – unter dem Gesichtspunkt der Auswirkungen auf die Wasserführung im *** - eine wasserrechtliche Bewilligung zur Ableitung von Stollenwässern aus dem ***-Straßentunnel in den *** samt dazugehörender Bauwerke erteilt worden ist. Die Entwässerung des Tunnels selbst ist nicht Bescheidgegenstand, wohl weil das Vorhaben in den Genuss der Übergangsbestimmung des § 40 Abs. 4 iVm § 145a Abs. 1 WRG 1959 kam. Anzumerken ist, dass auch eine antragsgemäß für einen längeren Zeitraum als die Bewilligungsdauer des Bescheides aus 2008 ausgesprochene Bewilligungsdauer dem Antragsteller im vorliegenden Verfahren nicht die Befugnis vermittelte, ohne weitere wasserrechtliche Bewilligung Anlagen zur Entwässerung bzw. die Einleitung im Sinn der vorgenannten Entscheidung aus dem Jahr 2008 zu betreiben. Ob die Erteilung der Bewilligung für einen Zeitraum in Betracht kommt, für den infolge Ungewissheit über das weitere Zurverfügungstehen von Anlagen, von deren Bestand die Wasserbenutzung faktisch abhängt, die Ausübungsmöglichkeit des Rechtes möglicherweise unsicher ist, ist eine Frage der objektiven Rechtmäßigkeit, die die auf die Geltendmachung subjektiv-öffentlicher Rechte beschränkten Parteien nicht relevieren können– umso weniger verschaffte ein derartiger Einwand einem nicht in seinen wasserrechtlich geschützten Rechten Betroffenen die Parteistellung.
Auch insofern kann die Zweitbeschwerdeführerin nicht in ihren Rechten verletzt sein.
3.2.7. Schließlich trifft auch die Befürchtung der Beschwerdeführerinnen nicht zu, dass sie iSd § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 zu einer Duldung oder Unterlassung verpflichtet würden. Mit der Erteilung der beantragten Bewilligung wäre eine solche Verpflichtung nämlich nicht verbunden; mangels eines potentiell betroffenen Rechtes käme auch die Verleihung eines Zwangsrechts und damit ein Eingriff in die Rechtsposition der Beschwerdeführerinnen nicht in Betracht, abgesehen davon, dass ein solches ihnen gegenüber bei Nichtbeteiligung am Verfahren auch nicht wirksam werden könnte. Die Rechtswirkung eines wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides, dass die damit verliehene Berechtigung als bestehendes Recht einem späteren Bewilligungsantrag entgegengehalten werden könnte, stellt schon rein begrifflich keinen Eingriff in die Rechtsposition eines Interessenten an einer zukünftigen Wasserbenutzung dar.
3.2.8. Zur angesprochenen „Beteiligung“ des Landeshauptmannes von *** sei angemerkt, dass – wie aus den Bestimmungen des § 101 WRG 1959 deutlich wird – für die örtliche Zuständigkeit für Wasserbenutzungsanlagen die Örtlichkeit maßgeblich ist, wo die Wasserbenutzung stattfindet bzw. die dazu dienenden Anlagen errichtet werden sollen. Dies ist im vorliegenden Fall in der KG ***, im niederösterreichischen Bezirk Neunkirchen. Eine sachliche Zuständigkeit des Landeshauptmannes ist nicht ersichtlich. Im übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Geltendmachung der Unzuständigkeit einer Behörde eine (aufrechte) Parteistellung in diesem Verfahren erfordert (vgl. VwGH 25.03.2004, 2003/07/0131).
3.2.9. Zusammenfassend ergibt sich also, dass den Beschwerdeführerinnen im bescheidgegenständlichen wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren keine Parteistellung zukam, weshalb die belangte Behörde im Ergebnis zu Recht eine entsprechende Feststellung traf. Mangels Parteistellung kam den Beschwerde-führerinnen auch nicht das Recht auf Akteneinsicht zu (welches im übrigen von vornherein nicht das Recht umfasst, Aktenkopien zugesendet zu bekommen), weshalb der darauf bezügliche Antrag (bescheidmäßig, § 17 Abs. 4 AVG e contrario) zurückzuweisen war. In diesem Sinne war der angefochtene Bescheid zu korrigieren.
3.2.10. Der Durchführung einer mündlichen Verhandlung bedurfte es nicht, weil im Gegenstand keine neuen Beweise aufzunehmen waren bzw. diese Entscheidung auch nicht von der Lösung strittiger Fragen der Beweiswürdigung abhängig war. In einem derartigen Fall ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung trotz Parteienantrags auch unionsrechtlich nicht im Sinne des § 24 Abs. 4 VwGVG geboten. Nach der Judikatur des EGMR erfordert insbesondere in Fällen, in denen nur Rechtsfragen und keine Fragen der Beweiswürdigung strittig sind, auch Art. 6 EMRK nicht zwingend die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung (vgl. VwGH 29.06.2017, Ra 2017/06/0100). Auch bedingt eine bloß prozessuale Entscheidung grundsätzlich keine mündliche Verhandlung (vgl. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0056).
3.2.11. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG war im vorliegenden Fall nicht zu lösen, da sich das Gericht auf eine eindeutige bzw. durch die Judikatur (vgl die angeführten Belege) hinreichend geklärte Rechtslage zu stützen vermochte. Die Revision gegen diese Entscheidung war somit nicht zuzulassen,.
Schlagworte
Umweltrecht; Wasserrecht; wasserrechtliche Bewilligung; Privatgewässer; Verfahrensrecht; Antrag; Parteistellung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.1831.001.2021Zuletzt aktualisiert am
02.12.2021