RS Lvwg 2021/11/12 LVwG-AV-1831/001-2021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.11.2021
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Rechtssatznummer

4

Entscheidungsdatum

12.11.2021

Norm

WRG 1959 §3
WRG 1959 §5
WRG 1959 §12 Abs2
AVG 1991 §8
AVG 1991 §17

Rechtssatz

Die Nutzungsbefugnisse und die daraus abgeleiteten wasserrechtlichen Verteidigungsbefugnisse des Grundeigentümers sind keine unbeschränkten. Wie sich aus § 12 Abs 4 WRG ergibt, muss ein Grundeigentümer im Rahmen der durch die genannte Regelung gezogenen Grenzen selbst einen Eingriff in das noch auf seinem Grundstück befindliche Grundwasser dulden, sofern nicht ein verliehenes Wasserbenutzungsrecht oder die nach § 10 Abs 1 WRG bewilligungsfreie Grundwassernutzung für Hausbrunnen beeinträchtigt wird. Demnach muss der Grundeigentümer – entschädigungslos – selbst den Entzug des iSd § 3 Abs 1 lit a WRG ihm gehörenden Grundwassers von seinem Grundstück […] dulden, solange sein Grundstück auf seine bisher geübte Art benutzbar bleibt und sich die Bodenbeschaffenheit nicht verschlechtert.

Schlagworte

Umweltrecht; Wasserrecht; wasserrechtliche Bewilligung; Privatgewässer; Verfahrensrecht; Antrag; Parteistellung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.1831.001.2021

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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