Rechtssatznummer
4Entscheidungsdatum
12.11.2021Norm
WRG 1959 §3Rechtssatz
Die Nutzungsbefugnisse und die daraus abgeleiteten wasserrechtlichen Verteidigungsbefugnisse des Grundeigentümers sind keine unbeschränkten. Wie sich aus § 12 Abs 4 WRG ergibt, muss ein Grundeigentümer im Rahmen der durch die genannte Regelung gezogenen Grenzen selbst einen Eingriff in das noch auf seinem Grundstück befindliche Grundwasser dulden, sofern nicht ein verliehenes Wasserbenutzungsrecht oder die nach § 10 Abs 1 WRG bewilligungsfreie Grundwassernutzung für Hausbrunnen beeinträchtigt wird. Demnach muss der Grundeigentümer – entschädigungslos – selbst den Entzug des iSd § 3 Abs 1 lit a WRG ihm gehörenden Grundwassers von seinem Grundstück […] dulden, solange sein Grundstück auf seine bisher geübte Art benutzbar bleibt und sich die Bodenbeschaffenheit nicht verschlechtert.
Schlagworte
Umweltrecht; Wasserrecht; wasserrechtliche Bewilligung; Privatgewässer; Verfahrensrecht; Antrag; Parteistellung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.1831.001.2021Zuletzt aktualisiert am
02.12.2021