Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
12.11.2021Norm
WRG 1959 §3Rechtssatz
Ein Privatgewässer geht von der Verfügungsmacht des Oberliegers in jene des Unterliegers über, sobald es sein Grundstück verlassen hat und auf dem Unterlieger-Grundstück (unter- oder oberirdisch) weiterfließt.
Schlagworte
Umweltrecht; Wasserrecht; wasserrechtliche Bewilligung; Privatgewässer; Verfahrensrecht; Antrag; Parteistellung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.1831.001.2021Zuletzt aktualisiert am
02.12.2021