Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
12.11.2021Norm
WRG 1959 §3Rechtssatz
Die Verfügungsmacht des Grundeigentümers über das in seinem Grundstück enthaltene bzw das darauf zu Tage quellende Wasser bzw das sich aus atmosphärischen Niederschlägen ansammelnde Wasser endet dort, wo diese Gewässer sein Grundstück verlassen. Dementsprechend normiert § 3 Abs 3 WRG in Bezug auf die Abflüsse aus Privatgewässern, dass sie als „Zugehör“ der Grundstücke zu betrachten sind, auf denen sie sich befinden.
Schlagworte
Umweltrecht; Wasserrecht; wasserrechtliche Bewilligung; Privatgewässer; Verfahrensrecht; Antrag; Parteistellung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.1831.001.2021Zuletzt aktualisiert am
02.12.2021