Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
12.11.2021Norm
WRG 1959 §3Rechtssatz
Nach stRSp des VwGH steht eine Parteistellung den Inhabern der im § 12 Abs 2 WRG genannten Rechte bereits dann zu, wenn eine Berührung ihrer Rechte durch die projektsgemäße Ausübung des mit der behördlichen Bewilligung verliehenen Rechts der Sachlage nicht auszuschließen, also „denkmöglich“ ist; demgegenüber ist die Frage der tatsächlichen Beeinträchtigung der Rechte Gegenstand des Verfahrens, berührt aber nicht die Parteistellung selbst (vgl die bei Oberleitner/Berger, WRG4, § 12, insbesondere E 53/1 und § 102, Rz. 6 und 22, insbesondere E15, zitierte Judikatur). Keine Parteistellung besteht somit jedoch, wenn […] eine projektsbedingte Verletzung der geltend gemachten Rechte von vornherein auszuschließen ist […].
Schlagworte
Umweltrecht; Wasserrecht; wasserrechtliche Bewilligung; Privatgewässer; Verfahrensrecht; Antrag; Parteistellung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.1831.001.2021Zuletzt aktualisiert am
02.12.2021