TE Bvwg Erkenntnis 2021/5/3 W138 1422064-4

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.05.2021
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Entscheidungsdatum

03.05.2021

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z5
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs4
AsylG 2005 §9 Abs2
AsylG 2005 §9 Abs2 Z3
AsylG 2005 §9 Abs4
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §46a
FPG §52 Abs2 Z4
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z5

Spruch


W138 1422064-4/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Klaus HOCHSTEINER über die Beschwerde des XXXX geb. XXXX , StA.: Afghanistan, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.11.2018, XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.03.2021 zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe abgewiesen, dass dieser zu lauten hat:

„Der Ihnen mit Erkenntnis vom 04.12.2013, Zl: C1 422064-1/2011/17E zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten wird Ihnen gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt.“

II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch zu lauten hat:

"Die mit Bescheid vom 25.11.2016, Zahl 561380008-1366941, bis zum 03.12.2018 erteilte Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wird Ihnen gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 entzogen."

III. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte III. bis IV. und VI. bis VII. des angefochtenen Bescheides gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 und § 8 Abs. 4 AsylG 2005, § 57 AsylG 2005, § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 4 FPG sowie § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 als unbegründet abgewiesen.

IV. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und gemäß § 9 Abs. 2 zweiter Satz AsylG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan nicht zulässig ist.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 24.06.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

2. Nach Durchführung einer Erstbefragung und einer weiteren Einvernahme wurde der Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid des (vormals zuständigen) Bundesasylamtes vom 23.08.2011 abgewiesen.

3. Der vom Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde (nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung) mit Erkenntnis des damaligen Asylgerichtshofes vom 04.12.2013, C1 422064-1/2011/17E, insofern stattgegeben, als dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt wurde. Dem BF wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 03.12.2014 erteilt.

4. Zuletzt wurde dem Beschwerdeführer aufgrund seines Antrags vom 31.08.2016 mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 25.11.2016 gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 03.12.2018 erteilt.

5. Mit Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt vom 09.11.2017 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 zweiter, dritter unter fünfter Fall Abs 2 Z 2, Abs 4 Z 3 SMG; 12 dritter Fall, des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 SMG und des Vergehens der Gefährdung der körperlichen Sicherheit nach § 89 StGB zu einer Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren verurteilt. Mit Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vom 01.08.2018, 19 Bs 202/18x wurde der Berufung des BF nicht Folge gegeben. Der Berufung der Staatsanwaltschaft wurde hingegen Folge geben und die Freiheitsstrafe des BF auf vier Jahre erhöht.

6. Mit Schreiben des BFA vom 21.07.2018 wurde der Beschwerdeführer von der Einleitung eines Aberkennungsverfahrens benachrichtigt. Er wurde aufgefordert, sich binnen zwei Wochen zu seiner Situation in Österreich, seinem Gesundheitszustand sowie zu möglichen gegen eine Aberkennung des subsidiären Schutzes bestehenden Gründen zu äußern.

Am 25.09.2018 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers beim BFA ein, in der er - abgesehen von der Schilderung seines Familienlebens (er sei seit zwei Jahren in einer Beziehung zu einer Frau) - mitteilte, dass er gesund sei, sehr gut Deutsch spreche und den Status als subsidiär Schutzberechtigter behalten wolle, zumal er immer noch dieselben Probleme habe wie vor seiner Einreise nach Österreich und nun ein redliches Leben führen wolle.

7. Mit Bescheid des BFA vom 30.11.2018 wurde dem Beschwerdeführer der mit Erkenntnis vom 04.12.2013 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 und Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.). Die mit Erkenntnis vom 04.12.2013 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wurde gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gegen den BF wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt IV.-V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.). Gegen den BF wurde ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde zu den einzelnen Spruchpunkten zusammengefasst aus, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten, da die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen würden und mit Blick auf die rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 9 Abs. 2 AsylG 2005, abzuerkennen sei. Gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 sei die Behörde verpflichtet, die noch bestehende befristete Aufenthaltsberechtigung zu entziehen. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 AsylG 2005 würden beim Beschwerdeführer nicht vorliegen. Der Beschwerdeführer verfüge weder über ein Privat- noch über ein Familienleben in Österreich, welches einen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet rechtfertigen würde. Gegen den BF sei daher eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Aufgrund der Straftat des BF liege eine Qualifikation vor, die dazu führe, dass ein Einreiseverbot erlassen werde müsse.

8. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde in welcher ausgeführt wurde, dass der BF keine neue Lebenserfahrung gewonnen habe und über keine familiären Anknüpfungspunkte in Afghanistan verfüge. Er bereue seine Straftaten.

9. Die Beschwerde und der Verwaltungsakt langten am 19.12.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

10. Das Bundesverwaltungsgericht führte in der gegenständlichen Rechtssache am 18.03.2021 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der BF im Beisein seiner bevollmächtigten Vertretung persönlich teilnahm.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und führt den im Spruch dieses Erkenntnisses enthaltenen Namen. Er wurde am XXXX in Afghanistan geboren. Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Nangarhar. Er gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und bekennt sich zur Glaubensrichtung des sunnitischen Islam. Seine Muttersprache ist Paschtu. Die Mutter des BF lebt in Pakistan und die Brüder des BF leben in London. Der BF verfügt in Afghanistan nach wie vor über kein familiäres Netzwerk.

Der Beschwerdeführer stellte am 24.06.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 04.12.2013 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 03.12.2014 erteilt. Diese wurde in der Folge mehrfach - zuletzt mit Gültigkeit bis zum 03.12.2018 - verlängert.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer der mit Erkenntnis vom 04.12.2013 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 und Abs 2 Z 3 AsylG 2005 von Amts wegen mit der Begründung aberkannt, dass er wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt wurde und ihm keine reale Gefahr im Falle einer Rückkehr drohen würde. Unter einem wurden der Entzug der mit Erkenntnis vom 04.12.2013 erteilten befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter, die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung ausgesprochen. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Zudem wurde ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

Der Beschwerdeführer erstatte eine Beschwerde in vollem Umfang.

Mit Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt vom 09.11.2017, Zahl 50 Hv 13/17w, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § § 28a Abs. 1 zweiter, dritter unter fünfter Fall Abs 2 Z 2, Abs 4 Z 3 SMG; 12 dritter Fall, des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 SMG und des Vergehens der Gefährdung der körperlichen Sicherheit nach § 89 StGB zu einer Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren verurteilt.

Der Beschwerdeführer wurde schuldig gesprochen vorschriftswidrig Suchtgift I. in einer die Grenzmenge mehr als 25-fach übersteigenden Menge als Mitglied einer kriminellen Vereinigung im bewussten und gewollten zusammenwirken als Mittäter aus der Tschechischen Republik aus- und nach Österreich transportiert zu haben, II. in einer das 25-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge als Mitglied einer kriminellen Vereinigung gewinnbringend anderen überlassen zu haben, III. als Mitglied einer kriminellen Vereinigung in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge als Mitglied einer kriminellen Vereinigung mit dem Vorsatz erworben, besessen und befördert habe, dass es in Verkehr gesetzt wird. Zudem habe er grob fahrlässig eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit einer anderen Person herbeigeführt.

Der Beschwerdeführer beging hierdurch das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 zweiter, dritter unter fünfter Fall Abs 2 Z 2, Abs 4 Z 3 SMG; 13 dritter Fall und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 SMG und das Vergehen der Gefährdung der körperlichen Sicherheit nach § 89 StGB.

Bei der Strafbemessung wurden mildernd die Tatbegehung vor vollendeten 21. Lebensjahr, der bisherige ordentliche Lebenswandel des Beschwerdeführers, der Beitrag zur Wahrheitsfindung, die teilweise Sicherstellung des tatverfangenen Suchtgifts, die teilweise Beitragstäterschaft und das teilweise Geständnis gewertet; als erschwerend wurde das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen und die Erfüllung mehrerer Qualifikationen gewertet. Neben den vorliegenden spezialpräventiven Gründen bei der Bemessung der Freiheitsstrafe ist auch die Generalprävention in die Entscheidung des Schöffensenats miteingeflossen.

Die Verurteilung erfolgte wegen mehrerer Verbrechen iSd § 17 StGB.

Nach Berufung des BF und der Staatsanwaltschaft wurde die verhängte Freiheitsstrafe mit Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vom 01.08.2018 auf vier Jahre erhöht. Es wurde festgestellt, dass der Erschwerungsgrund durch das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen und die vielfache Tatwiederholung aggraviert werde und dahin zu konkretisieren sei, dass zwei Verbrechen mit mehreren Vergehen zusammentreffen würden. Der als mildernd gewertete Umstand des „Beitrags zur Wahrheitsfindung“ entfalle, da nur der wesentliche Beitrag mildernde Wirkung entfalten könne. Auch der Milderungsgrund der „teilweisen Beitragstäterschaft“ entfalle, da nur ein Verhalten strafmildern sei das nach Art und Umfang für die Tatausführung nicht erheblich gewesen sei. Dies treffe im Fall des BF, der als Verbindungsmann, Geldbote und Empfänger von Postanweisungen, mit denen Erlöse aus einem Suchtgifthandel an den Auftraggeber weitergeleitet worden seien, aufgetreten sei, nicht zu. Der Milderungsgrund der teilweisen Sicherstellung des Suchtgifts habe nur eine marginale Bedeutung, da der BF keinen Beitrag zur Sicherstellen geleistet habe. Die Freiheitsstrafe des BF war daher entsprechend dem hohen Unrechtsgehalt sowie dem erheblichen sozialem Störwert der Taten zu erhöhen.

Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine Lebensgefährtin mehr, auch sonst verfügt der BF über keine intensiven familiären Beziehungen in Österreich. Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine Berufsausbildung erworben. Der BF hat lediglich Hilfstätigkeiten als Küchengehilfe durchgeführt. Der BF ist mittlerweile wieder als Hilfskoch beschäftigt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen hinsichtlich der Person des Beschwerdeführers, seiner Staatsangehörigkeit, seines Geburtsdatums, seines Herkunftsortes, seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seiner familiären Situation sowie seiner Muttersprache beruhen auf den diesbezüglich gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers im Laufe des Asyl- und Aberkennungsverfahrens.

Die Feststellungen zur Antragstellung, zur Zuerkennung subsidiären Schutzes, zur Verlängerung der befristet erteilten Aufenthaltsberechtigungen, zum Gegenstand des angefochtenen Bescheides und zum Anfechtungsumfang der dagegen erhobenen Beschwerde ergeben sich aus dem - vom Beschwerdeführer nicht bestrittenen - Akteninhalt.

Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers einschließlich der vom Strafgericht festgestellten Tat und der herangezogenen Strafzumessungsgründe beruhen auf dem im Akt einliegenden Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt vom 09.11.2017, Zahl 50 Hv 13/17w - 841 und des Oberlandesgerichtes Wien vom 01.08.2018, GZ 19 Bs 202/18x. Der Beschwerdeführer trat dem von der belangten Behörde diesbezüglich festgestellten Sachverhalt nicht entgegen.

Der Strafrahmen der vom Beschwerdeführer begangenen Tat und die Qualifikation als Verbrechen ergeben sich aus § 28a Abs. 1 zweiter, dritter unter fünfter Fall Abs 2 Z 2, Abs 4 Z 3 SMG und § 17 StGB.

Die Feststellungen zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus dem Akteninhalt und der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 18.03.2021.

3. Rechtliche Beurteilung:

A I.)

3.1. Zur Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten)

Gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG) ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amtswegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 AsylG) nicht oder nicht mehr vorliegen.

§ 9 Abs. 1 Z 1 erster Fall AsylG erfasst die Konstellation, in der der Fremde schon im Zeitpunkt der Zuerkennung die dafür notwendigen Voraussetzungen nicht erfüllt hat, während § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall jene Konstellationen betrifft, in denen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nachträglich weggefallen sind (VwGH 17.10.2019, Ro 2019/18/0005 m.w.N.).

Die belangte Behörde stützt sich in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides lediglich auf § 9 Abs. 1 AsylG, ohne explizit zu erkennen zu geben, auf welchen konkreten Aberkennungstatbestand sie Bezug nimmt. Aus der rechtlichen Beurteilung, wo die belangte Behörde ausführt, dass „die Gründe für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegende sind“ ergibt sich jedoch klar, dass die belangte Behörde sich auf § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG stützt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass es unter Berücksichtigung der Rechtskraftwirkung von Bescheiden nicht zulässig ist, die Aberkennung nach § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG auszusprechen, obwohl sich der Sachverhalt seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes bzw. der erfolgten Verlängerung nicht geändert hat (VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0353). Auch der Verfassungsgerichtshof hat zu § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG bereits ausgesprochen, dass diese Bestimmung keine Neubewertung eines rechtskräftigen entschiedenen Sachverhaltes erlaubt, sondern eine Aberkennung nach § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG lediglich in Frage kommt, wenn sie die Umstände nach der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten maßgeblich geändert haben (VfGH 24.09.2019, E 2330/2019).

In seiner Judikatur zum Aberkennungstatbestand des § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG zeichnet der Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen das Prüfschema vor, dass zunächst zu ermitteln ist, ob, seit dem Beschwerdeführer zuletzt eine befristete Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs. 4 AsylG erteilt wurde, neue Umstände hinzugetreten sind. Erst wenn dies zu bejahen ist, ist eine erneute Gesamtbeurteilung vorzunehmen, bei der alle für die Entscheidung maßgeblichen Elemente einbezogen werden, auch wenn sie sich vor der letzten Verlängerung ereignet haben (VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0353).

Zum Nichtvorliegen einer Sachverhaltsänderung:

Zur unionsrechtskonformen Interpretation des § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG zieht der Verwaltungsgerichtshof das Erforderlichkeitskalkül des Art. 16 Abs. 1 und Abs. 2 Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (in der Folge Statusrichtlinie) heran (VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153).

Art. 16 Abs. 1 Statusrichtlinie sieht vor, dass ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser keinen Anspruch auf subsidiären Schutz mehr hat, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist. Nach Abs. 2 leg. cit. berücksichtigen die Mitgliedstaaten bei Anwendung des oben zitierten Abs. 1, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorrübergehend verändert haben, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden.

Eine solche Änderung der Umstände kann sich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aus einer Änderung der tatsächlichen Umstände im Herkunftsstaat ergeben, aber auch in der persönlichen Situation des Fremden gelegen sein, wobei es regelmäßig nicht auf den Eintritt eines einzelnen Ereignisses ankommt (VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153).

Bei der Frage, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, sodass Anspruch auf subsidiären Schutz nicht länger besteht, kommt es regelmäßig nicht allein auf den Eintritt eines einzelnen Ereignisses an. Der Wegfall der Notwendigkeit, auf den Schutz eines anderen Staates angewiesen zu sein, kann sich auch als Ergebnis unterschiedlicher Entwicklungen von Ereignissen, die sowohl in der Person des Fremden als auch in der in seinem Heimatland gegeben Situation gelegen sein können, darstellen. Bei einem Fremden, dem als Minderjähriger subsidiärer Schutz zuerkannt worden ist, kann das Erreichen der Volljährigkeit eine Rolle spielen, etwa dadurch, dass im Lauf des fortschreitenden Lebensalters in maßgeblicher Weise Erfahrungen in diversen Lebensbereichen hinzugewonnen werden (VwGH 29.11.2019, Ra 2019/14/0449).

Dem Beschwerdeführer wurde zuletzt mit Bescheid vom 25.11.2016 gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt, weswegen fallgegenständlich Änderungen im Hinblick auf den in diesen Zeitpunkt maßgeblichen Sachverhalt relevant sind.

Dem BF wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 04.12.2013 aufgrund der schlechten Sicherheitslage in Nangarhar und seiner familiären Situation und seiner fehelenden Kenntnisse der örtlichen Gegebenheiten in Kabul zuerkannt.

Aus den Länderberichten ergibt sich keine Verbesserung der Lage in Nangarhar. Auch die familiäre Situation des BF hat sich nicht verbessert, da er in Afghanistan noch immer über kein soziales Netzwerk verfügt. Der BF hat auch keine qualifiziere Berufserfahrung erworben, die ihm eine Lebensgrundlage in Afghanistan ermöglichen würde. Es ist daher nicht hervorgekommen, dass sich die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist.

Folglich droht dem Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat eine Verletzung der durch Art. 2 oder 3 EMRK garantierten Rechte im Sinne der oben zitierten Judikatur. Im Ergebnis liegen die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 AsylG sohin weiterhin vor.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist „die zu entscheidende Angelegenheit“ im Verfahren über die Beschwerde gegen einen Bescheid, mit dem dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wurde, die Aberkennung des subsidiären Schutzstatus an sich und damit sämtliche in § 9 Abs. 1 und 2 AsylG vorgesehenen Prüfschritte und Aussprüche (VwGH 17.10.2019, Ro 2019/18/0005). Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht nicht auf den im Aberkennungsbescheid zur Anwendung gebrachten Aberkennungstatbestand beschränkt, sondern hat viel mehr alle Hinweise auf das Vorliegen der Voraussetzungen eines der Aberkennungstatbestände des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG aufzugreifen.

Hinweise auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Z 1, Z 2 und Z 3 AsylG sind im Lauf des Verfahrens nicht hervorgekommen.

Eine Aberkennung wegen fehlender Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers nach § 9 Abs. 1 kann damit nicht erfolgen.

Zur Aberkennung nach § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG:

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG hat, wenn der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des § 9 Abs. 1 AsylG abzuerkennen ist, eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.

§ 9 Abs. 2 AsylG wurde mit dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2009, BGBl. I Nr. 122/2009, eingeführt, trat gemäß § 73 Abs. 7 AsylG mit 01.01.2010 in Kraft und dient der Umsetzung des in Art. 17 Abs 1 lit. b Statusrichtlinie vorgesehenen Aberkennungstatbestandes der „schweren Straftat“ (ErläutRV 330 BlgNR XXIV. GP 9).

Nach Art. 17 Abs. 1 lit. b Statusrichtlinie ist ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser von der Gewährung des subsidiären Schutzes ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er eine schwere Straftat begangen hat.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, in der dieser auf das Urteil des EuGH vom 13.09.2018, C-369/17, Ahmed, Bezug nimmt, ist bei der Anwendung des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG eine Einzelfallprüfung durchzuführen, ob eine „schwere Straftat“ im Sinne des Art. 17 Abs. 1 lit. b Statusrichtlinie vorliegt. Dabei ist die Schwere der fraglichen Straftat zu würdigen und eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalles vorzunehmen. Dem vorgesehenen Strafmaß kommt dabei eine besondere Bedeutung zu und ist die Verurteilung des Fremden wegen eines Verbrechens ein gewichtiges Indiz für die Aberkennung (VwGH 06.11.2018, Ra 2018/18/0295).

Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt vom 09.11.2017, Zahl 50 Hv 13/17w, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 12 3. Fall §§ 28a Abs. 1 zweiter und dritter Fall, 28a (4) Z3 SMG §12 3. Fall StGB §§ 28a (2) Z 2, 28a (4) Z 3 SMG §§ 27 (1) Z 1 1. Fall, 27 (1) Z 1 2. Fall, 27 (2) SMG § 89 StGB und des Vergehens der Gefährdung der körperlichen Sicherheit zu einer Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren verurteilt. Mit Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vom 01.08.2018 wurde dir Freiheitsstrafe des BF auf vier Jahre erhöht.

Die dem Urteil zugrundeliegenden strafbaren Handlungen hat der Beschwerdeführer bis 2017 begangen und damit nach Inkrafttreten des Aberkennungstatbestandes des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG (Vgl. VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0155; VfGH 16.12.2010, U 1769/10), sowie nachdem ihm zuletzt mit Bescheid vom 25.11.2016 eine Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter nach § 8 Abs. 4 AsylG erteilt worden war.

§ 28a Abs. 4 Z 3 SMG sieht eine Freiheitsstrafe von einem bis zu fünfzehn Jahren vor, wobei § 17 Abs. 1 StGB vorsieht, dass Verbrechen vorsätzliche Handlungen sind, die mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind. Damit bewegt sich das Strafmaß des vom Beschwerdeführer verwirklichten Verbrechens bereits deutlich über dem Strafrahmen von mehr als drei Jahren, ab dem der Gesetzgeber grundsätzlich den Anwendungsbereich der Aberkennung nach § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG eröffnet.

Der Beschwerdeführer wurde wegen der Begehung einer Tat verurteilt, die nach der österreichischen Rechtsordnung ein Verbrechen ist. Das stellt nach der jüngsten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein "gewichtiges Indiz" für die Aberkennung nach § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 dar, auch wenn dies nicht alleine dafür entscheidend ist, ob eine "schwere Straftat" vorliegt, die im Ergebnis zur Aberkennung dieses Schutztitels führen darf.

Der bereits zitierte EASO-Bericht von Jänner 2016 mit dem Titel "Ausschluss: Artikel 12 und Artikel 17 der Anerkennungsrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU)" erwähnt Drogenhandel als Beispiel für eine schwere Straftat. Der Bericht legt zur Beurteilung, ob eine "schwere Straftat" vorliegt, auch die Prüfung anderer Rechtsordnungen nahe.

Während die Strafbarkeit von Drogenmissbrauch in der Zuständigkeit der Mitgliedsstaaten liegt, kommt in Bezug auf Drogenhandel nach Art. 83 AEUV dem Europäischen Parlament und dem Rat gesetzgeberische Kompetenz zu. Diese können "gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren durch Richtlinien Mindestvorschriften zur Festlegung von Straftaten und Strafen in Bereichen besonders schwerer Kriminalität festlegen, die aufgrund der Art oder der Auswirkungen der Straftaten oder aufgrund einer besonderen Notwendigkeit, sie auf einer gemeinsamen Grundlage zu bekämpfen, eine grenzüberschreitende Dimension haben. Derartige Kriminalitätsbereiche sind Terrorismus, Menschenhandel und sexuelle Ausbeutung von Frauen und Kindern, illegaler Drogenhandel, illegaler Waffenhandel, Geldwäsche, Korruption, Fälschung von Zahlungsmitteln, Computerkriminalität und organisierte Kriminalität.

Auf dieser Basis wurde der Rahmenbeschluss 2004/757/JI des Rates der Europäischen Union vom 25.10.2004 zur Festlegung von Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen im Bereich des illegalen Drogenhandels gefasst. Ziel dieses Rahmenbeschlusses ist die Festlegung von Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen im Bereich des illegalen Handels mit Drogen und Grundstoffen, die einen gemeinsamen Ansatz auf Ebene der Europäischen Union bei der Bekämpfung dieses illegalen Handels ermöglichen.

Schon die Erwägungsgründe zeigen einen unionsweiten Konsens, dass der illegale Drogenhandel eine Bedrohung der Gesundheit, Sicherheit und Lebensqualität der Bürger der Europäischen Union sowie der legalen Wirtschaftstätigkeit, der Stabilität und der Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt (1. Erwägungsgrund).

Bereits durch die Nennung des Drogenhandels als Beispiel besonders schwerer Kriminalität in Art. 83 AEUV wird deutlich, dass entsprechende Delikte - wie etwa Suchtgifthandel nach § 28a Abs. 1 zweiter Fall und Abs. 4 Z 3 SMG - unionsweit als schwere Straftaten angesehen und entsprechend strafgerichtlich verfolgt werden.

Zieht man den oben zitierten EASO-Bericht heran, zeigt sich, dass Drogenhandel als Beispiel für "schwere Straftaten" genannt wird. Der EASO-Bericht stellt bei der Beurteilung einer "schweren Straftat" nicht etwa auf die nationale begriffliche Einordnung einer Tat als "Vergehen", "mittelschwere Straftat" oder "Verbrechen", sondern vielmehr auf den möglichen Gesamtunwert gewisser Deliktstypen ab. Dieser Gesamtunwert ist bei Drogenhandel als hoch anzusehen.

Im konkreten Fall wurde vom Landesgericht Eisendstadt beim BF das teilweise Geständnis und der bisherige ordentliche Lebenswandel des Beschwerdeführers mildernd berücksichtigt. Die restlichen Milderungsgründe sind durch das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vom 01.08.2018 entfallen.

Allerdings ist zu berücksichtigen, dass das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen und die Erfüllung mehrerer Qualifikationen als erschwerend berücksichtigt wurden. Zudem stellte das Oberlandesgericht Wien fest, dass der Erschwerungsgrund durch das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen und die vielfache Tatwiederholung verschärft werde. Das Oberlandesgericht erhöhte die Freiheitsstrafe des BF auf vier Jahre aufgrund des hohen Unrechtsgehalt sowie dem erheblichen sozialem Störwertes der Taten.

Die Aspekte des Einzelfalls (geringe Hemmschwelle bei der Begehung einer gravierenden Delinquenz, große Mengen von Suchtgift, grenzüberschreitender Handel, hoher Unrechtsgehalt, erheblicher sozialer Störwert der Taten sowie vielfache Tatwiederholung) zeigen die Schwere der Straftat auf. Auch die Verhängung einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Jahren belegt die Schwere der vom Beschwerdeführer verwirklichten Straftat.

Vor diesem Hintergrund hat das Bundesverwaltungsgericht keinen Zweifel, dass der Beschwerdeführer ein Verbrechen begangen hat, das als "schwere Straftat" iSd Art. 17 lit. b Statusrichtlinie zu qualifizieren ist.

Unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles sind die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG damit erfüllt und dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. war folglich spruchgemäß mit der Maßgabe abzuweisen, dass die Aberkennung nach § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG erfolgt.

A II.)

3.2 Zur Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Zum Entzug der Aufenthaltsberechtigung und der Abweisung des Antrages auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung)

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG ist die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden für jeweils zwei weitere Jahre zu verlängert.

Gemäß § 9 Abs. 4 AsylG ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.

Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt mit Spruchpunkt I. des gegenständlichen Erkenntnisses - wenngleich teilweise auf einer anderen Rechtsgrundlage - die von der belangten Behörde ausgesprochene Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten.

Der Beschwerdeführer hat am 23.11.2018 einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG gestellt. Die belangte Behörde entzog dem Beschwerdeführer mit Spruchpunkt II. des angefochtenen Aberkennungsbescheides gemäß § 9 Abs. 4 AsylG die befristete Aufenthaltsberechtigung, über den Verlängerungsantrag vom 23.11.2018 hat die belangte Behörde dagegen nicht explizit abgesprochen.

Für die Rechtswirkung eines gemäß § 9 Abs. 4 AsylG erfolgten Ausspruches spielt es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Rolle, ob er in seiner Formulierung an den dort enthaltenen Gesetzestext angelehnt wird oder sprachlich in der Abweisung des Verlängerungsantrages zum Ausdruck kommt. Die behördliche Anordnung im Fall eines fristgerecht gestellten Verlängerungsantrages zielt darauf ab, das zuvor nach § 8 Abs. 4 erteilte Recht zum Aufenthalt nicht weiter bestehen zu lassen (VwGH 30.10.2019, Ro 2019/14/0007).

Folglich ist der Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter (Spruchpunkt II. des angefochtenen Aberkennungsbescheides) nach der eben zitierten Judikatur so zu verstehen, dass nicht nur die Aufenthaltsberechtigung gemäß § 9 Abs. 4 AsylG entzogen, sondern auch der Verlängerungsantrag vom 23.11.2018 abgewiesen wird.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war mit der Maßgabe abzuweisen, dass nicht die erstmals mit Erkenntnis vom 04.12.2013 erteilte, sondern die zuletzt mit Bescheid vom 25.11.2016 bis zum 03.12.2018 erteilte Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter entzogen wird.

A III.)

3.3 Zur Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkte III. bis IV. und VI. bis VII. des angefochtenen Bescheides

Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III.)

Nachdem dem Beschwerdeführer mit gegenständlichen Erkenntnis der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird, ist vor Erlassung der Rückkehrentscheidung und der damit verbundenen Zulässigkeitsprüfung nach § 9 BFA-VG zwingend zunächst eine Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG vorzunehmen (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht Kommentar § 10 AsylG K6). Damit korrespondierend sieht auch § 58 Abs. 1 Z. 4 AsylG vor, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG von Amts wegen zu prüfen ist, wenn einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird.

Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 AsylG erfüllt, sind im Verfahren weder geltend gemacht worden noch hervorgekommen. Die Nichtzuerkennung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG an den Beschwerdeführer durch die belangte Behörde erfolgte daher zu Recht und war die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Aberkennungsbescheides daher spruchgemäß abzuweisen.

Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunt IV.):

Gemäß § 9 Abs. 2 AsylG ist unter anderem die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG ist eine Entscheidung nach dem AsylG mit einer Rückkehrentscheidung nach dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.

Gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 FPG hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.

§ 9 Abs. 1 BFA-VG normiert, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig ist, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1-9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).

Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hat die Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte eines Fremden darstellt, unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles stattzufinden. Dabei muss eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden (jüngst etwa VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282).

Zur Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts des Beschwerdeführers ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer im Juni 2011 ins Bundesgebiet einreiste und ihn mit Erkenntnis vom 04.12.2013 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde. Der Beschwerdeführer war damit beinahe 10 Jahre rechtmäßig durchgehend im Bundesgebiet aufhältig (§ 9 Abs. 2 Z 1 BFA-VG).

Nach der die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes berücksichtigenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fallen familiäre Beziehungen unter Erwachsenen nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (VwGH 02.08.2016, Ra 2016/20/0152 mwN). Der BF verfügt in Österreich über keine Familienangehörige. Der BF hat mittlerweile auch keine Freundin mehr oder andere intensive Beziehungen des Privatlebens. Ein Eingriff in ein schützenswertes Familien oder Privatleben des Beschwerdeführers liegt daher nicht vor (§ 9 Abs. 2 Z 2 BFA-VG).

Zum Grad der Integration des Beschwerdeführers (§ 9 Abs. 2 Z 4 BFA-VG) ist zunächst auszuführen, dass mit § 2 Integrationsgesetz (IntG), StF: BGBl. I Nr. 68/2017 den Materialien zufolge erstmals bundesweit geregelt wurde, was unter dem Begriff Integration verstanden wird (Vgl. ErläutRV 1586 Blg NR 25. GP 2). Zwar fällt der Beschwerdeführer als Asylwerber nach der taxativen Aufzählung des § 3 IntG (Vgl. auch ErläutRV 1586 Blg NR 25. GP 3) nicht in den Anwendungsbereich des Gesetzes. Allerdings handelt es sich bei den §§ 1 und 2 IntG um programmatische Umschreibungen von Zielvorstellungen des Gesetzgebers ohne normativen Gehalt (Vgl. Czech, Integriert Euch! Ein Überblick über Integrationsgesetz und Integrationsjahrgesetz. FABL 2/2017-I, 25), aus denen Rechte und Pflichten nicht abgeleitet werden können. Bedingt durch den Verweisungszusammenhang zwischen AsylG (§ 55 Abs. 1 Z 1 AsylG), IntG und BFA-VG erscheint eine Berücksichtigung der Ziele und der Teleologie des IntG dennoch geboten, mag der Beschwerdeführer auch nicht in den Genuss der im IntG vorgesehenen Fördermaßnahmen kommen.

Aus § 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 2 IntG ergibt sich in Zusammenschau mit den im IntG vorgesehenen Maßnahmen unter Berücksichtigung der Erläuterungen, dass Sprachkenntnisse, wirtschaftliche Selbsterhaltungsfähigkeit sowie die Anerkennung und Einhaltung der österreichischen und europäischen Rechts- und Werteordnung die drei Grundpfeiler der Integration darstellen (Vgl. ErläutRV 1586 Blg NR 25. GP 1).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner bisherigen Judikatur zu § 9 Abs. 2 Z 4 BFA-VG auch bereits ausgesprochen, dass den sehr guten Deutschkenntnissen des Fremden bei der Beurteilung des Grades der Integration Bedeutung zukommt (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0224). Der Beschwerdeführer verfügt lediglich über durchschnittliche Deutschkenntnisse, hat keinen Deutschkurs abgeschlossen und kann damit gemessene an seiner Aufenthaltsdauer im Teilaspekt der Sprachkenntnisse keine nennenswerte Integrationsverfestigung aufweisen.

Im Bundesgebiet hat der Beschwerdeführer bis auf den Besuch von Deutschkursen im Jahr 2014 keine Integrationsschritte gesetzt. Er verfügt über durchschnittliche Deutschkenntnisse und hat keine Deutschprüfung abgelegt. Der Beschwerdeführer hat im Bundesgebiet geringfügig als Hilfsarbeiter gearbeitet. Der BF arbeitet als Hilfskoch und es ist davon auszugehen, dass er selbsterhaltungsfähig ist.

Zur Anerkennung und Einhaltung der österreichischen und europäischen Rechts- und Werteordnung ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer durch seine strafrechtlichen Verurteilungen, erahnen lässt, dass er nicht gewillt ist, die österreichische Rechtsordnung einzuhalten und zudem zeigt, dass ihm die Bereitschaft zur Einfügung in die Gesellschaft fehlt.

Damit ist zwar erkennbar, dass der BF arbeitstätig sein möchte, insgesamt ist jedoch nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet nennenswerte Integrationserfolge erzielt hätte.

Zur Bindung des Beschwerdeführers zum Herkunftssaat ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer die ersten fünfzehn Jahre seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht hat und seine Familienangehörigen (Mutter, Brüder) in Pakistan an London leben. Weiter ist sind nach der Rechtsprechung des EGMR bei der Beurteilung, inwieweit noch ein Bezug zum Herkunftsstaat besteht, auch die Sprachkenntnisse zu berücksichtigen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht. § 9 BFA-VG K46). Der Beschwerdeführer spricht mit Paschtu eine der Landessprachen. Damit ist eine Bindung des Beschwerdeführers zum Herkunftsstaat nach wie vor aufrecht (§ 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG).

Allerdings ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte dann nicht zwingend von einem Überwiegen des persönlichen Interesses auszugehen, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren (VwGH 23.01.2020, Ra 2019/21/0378 m.w.N.). Der Verwaltungsgerichtshof misst dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insbesondere bei Straffälligkeit des Fremden ein sehr großes Gewicht bei (VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282).

Das Bundesverwaltungsgericht hat nähere Feststellungen zu den den strafgerichtlichen Verurteilungen zugrundeliegenden Taten zu treffen und anhand dieser nachvollziehbar darzulegen, warum deshalb von einer maßgeblichen und aktuellen Gefährdung öffentlicher Interessen auszugehen ist, die zu einer wesentlichen Relativierung des persönlichen Interesses an einem Verbleib des Fremden in Österreich und einer Verstärkung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung führt (VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282).

Gegenständlich wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt vom 09.11.2017, Zahl 50 Hv 13/17w, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § § 28a Abs. 1 zweiter, dritter unter fünfter Fall Abs 2 Z 2, Abs 4 Z 3 SMG; 12 dritter Fall, des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 SMG und des Vergehens der Gefährdung der körperlichen Sicherheit nach § 89 StGB zu einer Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren verurteilt. Mit Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vom 01.08.2018 wurde die Freiheitsstrafe auf vier Jahre erhöht.

Das Bundesverwaltungsgericht kommt deshalb zu dem Schluss, dass im vorliegenden Fall im Hinblick auf das kriminelle Verhalten bzw. auf die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen des Beschwerdeführers überwiegt. So relativiert massives strafrechtliches Fehlverhalten nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes selbst die Zehnjahresgrenze (VwGH 28.02.2019, Ra 2018/01/0409), sowie in diesem Zeitraum allenfalls erlangte Integrationserfolge (VwGH 23.01.2019, Ra 2019/21/0378). Zudem verleiht insbesondere die Straffälligkeit eines Fremden dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein sehr großes Gewicht und vermag selbst die Trennung von Familienangehörigen zu rechtfertigen (VwGH 28.11.2019, Ra 2019/19/0359). Zudem hat der Verwaltungsgerichtshof unter Verweis auf die Rechtsprechung des EGMR bereits klargestellt, dass Entscheidungen betreffend den Eintritt, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden nicht die Entscheidung über eine strafrechtliche Anschuldigung iSd Art. 6 EMRK betreffen (VwGH 24.01.2019, Ra 2018/21/0222). Damit handelt es sich auch bei der Rückkehrentscheidung um eine administrativrechtliche Maßnahme und ist folglich nicht relevant, dass das Verhalten, das Grundlage für die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung ist, schuldhaft von diesem gesetzt wird. Aufgrund der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung überwiegt daher fallgegenständlich das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das persönliche Interesse des Beschwerdeführers an seinem Verbleib im Bundesgebiet und ist der mit der Rückkehrentscheidung verbundene Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens des Beschwerdeführers daher verhältnismäßig.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides war daher im Ergebnis spruchgemäß abzuweisen.

Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.)

Gemäß § 52 Abs. 1 FPG wird zugleich mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt gemäß § 55 Abs 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Da solche Gründe nicht hervorgekommen sind, wurde die Frist vom BFA zurecht mit 14 Tagen ab Rechtskraft des Bescheides festgelegt. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. war daher abzuweisen.

Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt VII.):

Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit einer Rückkehrentscheidung mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden.

Gemäß § 53 Abs. 3 erster Satz FPG ist ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 1 FPG für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der § 53 Abs. 3 Z 5 bis 9 FPG auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat nach § 53 Abs. 3 Z 1 FPG insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist, oder nach § 53 Abs. 3 Z 5 FPG wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist.

Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt vom 09.11.2017, Zahl 50 Hv 13/17w, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § § 28a Abs. 1 zweiter, dritter unter fünfter Fall Abs 2 Z 2, Abs 4 Z 3 SMG; 12 dritter Fall, des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 SMG und des Vergehens der Gefährdung der körperlichen Sicherheit nach § 89 StGB zu einer Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren verurteilt. Mit Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vom 01.08.2018 wurde die Freiheitsstrafe auf vier Jahre erhöht

Der Beschwerdeführer erfüllt damit die Tatbestände des § 53 Abs. 1 Z 5 FPG.

Zwar sieht § 53 Abs. 3 FPG eine Höchstdauer von zehn Jahren vor. Allerdings darf die Ausschöpfung dieser vorgesehenen Höchstfrist der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge nicht regelmäßig schon dann erfolgen, wenn einer der Fälle des § 53 Abs. 3 FPG vorliegt (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0002).

Für ein Einreiseverbot ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Gefährdungsprognose zu treffen, in deren Zuge das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist - abgesehen von der Bewertung des bisherigen Verhaltens - darauf abzustellen, wie lange die vom Fremden ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist. Diese Prognose ist nachvollziehbar zu begründen (VwGH 10.05.2019, Ra 2019/21/0104 m.w.N.). Der Interessenabwägung und der Gefährdungsprognose bei Erlassung eines Einreiseverbotes ist eine Beurteilung zugrunde zu legen, die unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen wird (VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0285). Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (VwGH 06.12.2019, Ra 2019/18/0437).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes indiziert die Erfüllung eines Tatbestandes nach § 53 FPG, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet (jüngst etwa VwGH 20.09.2018, Ra 2018/20/0349).

Der BF hat jahrelang Drogentransporte durchgeführt und war selbst drogenabhängig. Gegenständlich besucht der BF keinen Drogenentzug, es ist daher nicht auszuschließen, dass er wieder rückfällig wird und sich weiterhin am Drogenhandel beteiligt. Von einer entsprechenden guten Integration, welche die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung im Sinne oben zitierter Judikatur überwiegen würde, kann in casu angesichts der strafrechtlichen Verurteilungen selbst unter Berücksichtigung eines allfälligen Reifungsprozesses, der beteuerten Läuterung und Zusicherung künftigen Wohlverhaltens nicht gesprochen werden. Es ist nach wie vor von einer von ihm ausgehenden schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit auszugehen (vgl. dazu etwa VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0207, Rz. 11, aber auch EGMR 16.04.2013, Udeh gegen Schweiz, Nr. 12020/09, Rnr. 49). Angesichts dieser Umstände und eines auch künftig zu erwartenden, die Grundinteressen der Gesellschaft an Ruhe, Sicherheit für Person und an sozialem Frieden beeinträchtigenden Verhaltens von Seiten des Beschwerdeführers kann die Zukunftsprognose gegenständlich nicht positiv ausfallen und die (kaum vorhandenen) privaten Interessen des Beschwerdeführers müssen damit gegenüber den öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung und der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen zurücktreten. Die Erlassung des Einreiseverbotes zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Verhinderung strafbarer Handlungen, Schutz der Rechte anderer) ist damit dringend geboten.

Die von der Behörde ausgesprochene fünfjährige Dauer des Einreiseverbotes erweist sich angesichts der Umstände des konkreten Einzelfalls - insbesondere angesichts des hohen Unrechtsgehalt sowie dem erheblichen sozialem Störwert der Taten des BF gerechtfertigt. Insbesondere kann angesichts dessen zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt unter. Die ausgesprochene Dauer des Einreiseverbotes erweist sich damit als verhältnismäßig.

Die Beschwerde gegen den Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides war demnach gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ebenfalls als unbegründet abzuweisen.

A IV.)

Zur Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides (Zur Unzulässigkeit der Abschiebung)

Gemäß § 9 Abs. 2 AsylG ist unter anderem im Fall einer Aberkennung nach § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Die Bestimmung sieht ein Prüfkalkül nicht vor. Insbesondere stimmt der Prüfmaßstab mit jenem des § 8 Abs. 1 AsylG überein, wobei das weitere Vorliegen der Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bereits unter 3.1. bejaht wurde. Die Aberkennung nach § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG ist folglich zwingend mit der Feststellung zu verbinden, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan unzulässig ist.

Der Aufenthalt des Beschwerdeführers ist damit gemäß § 46a Abs. 1 Z 2 FPG ex lege geduldet (ErläutRV 330 BlgNR XXIV. GP 10; VwGH 22.02.2018, Ro 2017/22/0004).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten Aberkennungstatbestand § 9 Abs. 2 Abschiebungshindernis Duldung Einreiseverbot Gefährdungsprognose Interessenabwägung non refoulement öffentliche Interessen Privat- und Familienleben Rückkehrentscheidung Sicherheitslage Straffälligkeit Strafhaft strafrechtliche Verurteilung subsidiärer Schutz Suchtmitteldelikt unzulässige Abschiebung Verlängerungsantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W138.1422064.4.00

Im RIS seit

02.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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