TE Bvwg Erkenntnis 2021/5/5 W278 2242024-1

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Veröffentlicht am 05.05.2021
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Entscheidungsdatum

05.05.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §46 Abs2
FPG §46 Abs2b

Spruch


W278 2242024-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HABITZL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , alias XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, vertreten durch RA Mag. Dr. Andreas Mauhart, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.04.2021, Zl. XXXX , zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 46 Abs. 2 und 2b FPG stattgegeben und der Bescheid als rechtswidrig behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge auch BF) stellte am 25.03.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid vom 06.12.2016, wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiären Schutzberechtigen in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak ab (Spruchpunkte I. und II.), erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Irak zulässig sei (Spruchpunkt III.) und stellte fest, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).

Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde, die mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.10.2018 als unbegründet abgewiesen wurde.

Gegen dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.10.2018 erhob der Beschwerdeführer außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 05.03.2020, wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.10.2018 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Nach Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung wies das BVwG mit Erkenntnis vom 29.07.2020 die Beschwerde als unbegründet ab. Mit Beschluss des VfGH vom 27.10.2020 wurde die Beschwerde gegen dieses Erkenntnis dem VwGH abgetreten. Die beim VwGH eingebrachte außerordentliche Revision wurde mittels Beschluss vom 14.01.2021 zurückgewiesen.

Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid des Bundesamtes wurde dem BF ein Mitwirkungsauftrag gemäß § 46 Abs. 2 und 2b FPG erteilt und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen.

Dagegen hat der BF durch seinen bevollmächtigten Vertreter fristgerecht, mit Schreiben vom 26.04.2021 Beschwerde erhoben. Beigelegt wurde der Beschwerde die Kopie eines Schreibens der Irakischen Botschaft, aus der hervorgeht, dass der BF einen Reisepass beantragt habe, jedoch die Botschaft in Wien über kein ausstellendes Reisepasssystem verfüge und daher den Antrag nicht annehmen könne. Reisepassausstellungen erfolgen im Irak, Deutschland oder den Niederlanden. Ein persönliches Erscheinen des Antragsstellers sei erforderlich. Gemäß dieser Bestätigung sei in Wien eine Reisepassausstellung nicht möglich und die Ausreise in ein anderes europäisches Land nicht zulässig. Beantragt wurde den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben, sowie dem BF die Staatenlosigkeit zuzuerkennen, in eventu einen besonderen Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG zuzuerkennen.

Am 30.04.2021 langte die – entsprechend der Rechtsmittelbelehrung - beim Bundesamt eingebrachte Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Aufgrund der Aktenlage wird folgender Sachverhalt der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt:

Die Identität des BF sowie seine irakische Staatsangehörigkeit steht fest. Gegen den BF liegt eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung (bezüglich den Herkunftsstaat Irak) vor.

Dem BF wurde mit verfahrensgegenständlichem Bescheid aufgetragen bei seiner zuständigen Behörde, der Botschaft der Republik Irak, Johannesgasse 26, 1010 Wien, ein Reisedokument einzuholen und bei Ausstellung das Reisedokument dem Bundesamt vorzulegen. Als Frist wurde dem BF vier Wochen gesetzt. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde ausgeschlossen.

Der BF hat bei der irakischen Botschaft einen Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses gestellt. Dieser Antrag wurde von der irakischen Botschaft in Wien nicht angenommen, da die Botschaft über kein ausstellendes Reisepasssystem verfügt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes sowie den vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes.

Dies Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des BF ergeben sich aus dem Umstand, dass der BF im Zuge des Vorverfahrens einen irakischen Staatsbürgerschaftsnachweis und Personalausweis vorgelegt hat. Dieser Feststellung wurde in der Beschwerde nicht entgegengetreten.

Dass der BF bei der irakischen Botschaft die Ausstellung eines Reisepasses beantragt hat, ergibt sich aus dem mit der Beschwerde vorgelegten Schreiben der irakischen Botschaft vom 20.04.2021. Aus diesem Schreiben ergibt sich auch, dass die Botschaft in Wien über kein ausstellendes Reisepasssystem verfügt und deshalb den Antrag nicht angenommen hat.

2. Rechtliche Beurteilung:

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.“

Das Bundesverwaltungsgericht ist sowohl für Beschwerden gegen Schubhaften (§ 76 FPG), als auch für Beschwerden gegen bescheidmäßige Aufforderungen zur Mitwirkung (§ 46 Abs. 2a und 2b FPG) als auch für dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zuzurechnende Anwendungen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt zuständig. Aus diesen Gründen ist es jedenfalls auch für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

Zu A)

2.3. Der mit „Abschiebung“ betitelte § 46 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, lautet:

„§ 46. (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn

1.

die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit

notwendig scheint,

2.

sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,

3.

auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen,

oder

4.

sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.

(2) Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat – vorbehaltlich des Abs. 2a – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden gemäß § 46a geduldet ist.

(2a) Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (§ 97 Abs. 1) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß § 97 Abs. 1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.

(2b) Die Verpflichtung gemäß Abs. 2 oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung gemäß Abs. 2a Satz 2 gilt § 19 Abs. 2 bis 4 iVm § 56 AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (§ 19 AVG). § 3 Abs. 3 BFA-VG gilt.

(3) Das Bundesamt hat alle zur Durchführung der Abschiebung erforderlichen Veranlassungen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles (insbesondere Abs. 2 und 4) ehestmöglich zu treffen, insbesondere hat es allfällige Gebühren und Aufwandersatzleistungen an ausländische Behörden im Zusammenhang mit der Abschiebung zu entrichten und sich vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Fremden zu vergewissern, dass dieser einem Mitglied seiner Familie, einem offiziellen Vormund oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung im Zielstaat übergeben werden kann. Amtshandlungen betreffend Fremde, deren faktischer Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, sind prioritär zu führen.

(4) Liegen bei Angehörigen (§ 72 StGB) die Voraussetzungen für die Abschiebung gleichzeitig vor, so hat das Bundesamt bei der Erteilung des Auftrages zur Abschiebung Maßnahmen anzuordnen, die im Rahmen der Durchführung sicherstellen, dass die Auswirkung auf das Familienleben dieser Fremden so gering wie möglich bleibt.

(5) Die Abschiebung ist im Reisedokument des Fremden ersichtlich zu machen, sofern dadurch die Abschiebung nicht unzulässig oder unmöglich gemacht wird. Diese Eintragung ist auf Antrag des Betroffenen zu streichen, sofern deren Rechtswidrigkeit durch das Bundesverwaltungsgericht festgestellt worden ist.

(6) Abschiebungen sind systematisch zu überwachen. Nähere Bestimmungen über die Durchführung der Überwachung hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen.

(7) Befindet sich der Fremde in einer Krankenanstalt (§§ 1 und 2 des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten – KAKuG, BGBl. Nr. 1/1957) und steht seine Abschiebung zeitnah bevor, so hat die Krankenanstalt das Bundesamt auf Anfrage unverzüglich über den feststehenden oder voraussichtlichen Zeitpunkt der Entlassung aus der Anstaltspflege zu informieren. Ändert sich der nach Satz 1 mitgeteilte Zeitpunkt, so hat die Krankenanstalt das Bundesamt aus Eigenem zu informieren.“

3. Zur Frage der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides:

Da betreffend den BF eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung besteht und der BF das Bundesgebiet bisher nicht verlassen hat, ist die Erlassung eines Bescheides gemäß § 46 Abs. 2a iVm mit Abs. 2b FPG grundsätzlich zulässig.

Das Bundesamt verpflichtete den BF gemäß § 46 Abs. 2 und 2b FPG infolge der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG vollstreckbaren Bescheid, bei der irakischen Botschaft (Adresse näher bezeichnet) ein Reisedokument einzuholen sowie das Reisedokument beim Bundesamt, vorzulegen und gewährte eine Frist von vier Wochen gemäß § 59 Abs. 2 AVG.

§ 59 Abs. 2 AVG normiert, dass mit dem Ausspruch über die Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes im Spruch zugleich auch eine angemessene Frist zu Ausführung der Leistung oder Herstellung zu bestimmen ist.

Gemäß § 46 Abs. 2b FPG kann dem Fremden die Verpflichtung gemäß Abs. 2 oder 2a Satz 2 mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung gemäß Abs. 2a Satz 2 gilt § 19 Abs. 2 bis 4 iVm § 56 AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (§ 19 AVG). § 3 Abs. 3 BFA-VG gilt.

Auch verfügt der BF zumindest über Kopien seines Staatsbürgerschaftsnachweises und Personalausweises. Seine Identität steht fest. Nach dem klaren Wortlaut des § 46 Abs. 2a und 2b FPG kann das Bundesamt einen Fremden mittels Bescheid zur erforderlichen Mitwirkung bei der Erlangung von Reisedokumenten verpflichten. Gleichzeitig berechtigt § 46 Abs. 2a FPG das Bundesamt, entsprechende Schritte autonom vorzunehmen. Im gegenständlichen Fall ist nicht nachvollziehbar begründet, warum eine Mitwirkung des BF auf die durch den Bescheid angeordneten Weise erforderlich sein muss, wenn das Bundesamt auch mit den Kopien der Dokumente bei der Botschaft seines Herkunftsstaates vorstellig werden kann, um ein HRZ zu erlangen.

Das Bundesamt hat den Mitwirkungsbescheid nicht hinreichend konkret gestaltet. Verpflichtungen, die gemäß § 46 Abs. 2b FPG die an die Stelle einer Ladung treten, müssen ein gleichartiges Niveau an Präzision aufweisen. Eine – wie im gegenständlichen Fall erfolgte - pauschale Verpflichtung, irgendwann im Rahmen eines vierwöchigen Zeitraums mehrere Handlungen zu setzen erfüllt die Erfordernisse für Ladungen nicht. Der angefochtene Bescheid erweist sich daher als rechtswidrig war daher ersatzlos zu beheben.

Aufgrund der inhaltlich ergangenen Entscheidung erübrigt sich eine separate Absprache über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

Die in der Beschwerde nicht substantiiert begründeten Anträge, dem BF die „Staatenlosigkeit in eventu einen besonderen Aufenthaltstitel nach §57 AsylG“ zuzuerkennen werden als unzulässig zurückgewiesen.

§ 58 Abs. 5 AsylG 2005 lautet wie folgt:

„(5) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.“

Anträge nach § 57 AsylG oder zur Feststellung der Staatenlosigkeit wurden beim Bundesamt nicht gestellt und liegen außerhalb des Umfanges der von Beschwerde und angefochtenen Bescheid abgesteckten „Sache“ des Beschwerdeverfahrens und sind daher mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts als unzulässig zurückzuweisen (hierzu Hengstschläger/Leeb, AVG § 6 Rz 16 und 16/1). Eine Weiterleitung dieses Beschwerdeantrags nach § 6 Abs. 1 AVG kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil zur Entscheidung hierüber kein anderes Verwaltungsgericht zuständig ist (vgl. VwGH 21. 5. 2012, 2009/10/0178), sondern die belangte Behörde selbst. Da diese Anträge nicht fristgebunden sind, können sie jederzeit eingebracht werden.

4. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. In der Beschwerde finden sich auch keine substanziellen Hinweise auf einen möglicherweise unvollständig ermittelten entscheidungsrelevanten Sachverhalt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Bescheidbehebung ersatzlose Behebung Konkretisierung Mitwirkungsauftrag Rechtswidrigkeit Reisedokument

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W278.2242024.1.00

Im RIS seit

02.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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