Entscheidungsdatum
18.05.2021Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z4Spruch
W107 1425686-3/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Sibyll BÖCK über die Beschwerde des minderjährigen XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die Mutter XXXX , geboren am XXXX , diese vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.02.2021 XXXX , zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der minderjährige (mj.) Beschwerdeführer stellte am 24.12.2011, vertreten durch seine Mutter, im österreichischen Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Mit Bescheid vom 12.03.2012, ZI. XXXX , wies das damalige Bundesasylamt (nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, BFA) den Antrag des mj. Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF (Spruchpunkt I.), sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde der mj. Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
3. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.
4. Mit Erkenntnis des damaligen Asylgerichtshofes vom 20.12.2012, GZ: XXXX , wurde der Beschwerde stattgegeben, dem mj. Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass dem mj. Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 somit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
5. Am 14.02.2020 erhob die zuständige Staatsanwaltschaft Anklage gegen den mj. Beschwerdeführer, wobei diesem das Verbrechen des schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143 Abs. 1 zweiter Fall StGB zur Last gelegt wurden.
6. Mit Aktenvermerk vom 18.02.2020 stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA, belangte Behörde) fest, dass die Voraussetzungen zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten zum damaligen Zeitpunkt nicht vorlagen.
7. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 22.06.2020, ZI. XXXX , rechtskräftig seit 23.06.2020, wurde der mj. Beschwerdeführer anklagegemäß wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach § 142 Abs. 1, 143 Abs. 1 zweiter Fall StGB unter Anwendung des § 5 Z 4 JGG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten unter Aussetzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Mit gesondert ausgefertigtem Beschluss wurde für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe angeordnet.
8. Mit Aktenvermerk vom 12.08.2020 leitete das BFA ein Verfahren zur Aberkennung des Asylstatus ein und begründete dies unter Verweis auf das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 22.06.2020 damit, dass der mj. Beschwerdeführer ein besonders schweres Verbrechen begangen habe und somit von einer Erfüllung des Tatbestandes des § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG auszugehen sei.
9. Mit Schreiben vom 17.08.2020 setzte das BFA den mj. Beschwerdeführer, vertreten durch seine Mutter, über die Einleitung eines Aberkennungsverfahren gegen ihn in Kenntnis. Der mj. Beschwerdeführer wurde vom Ergebnis der bisherigen Beweisaufnahme verständigt. Am 15.09.2020 wurde eine diesbezügliche Stellungnahme übermittelt.
10. Am 06.09.2020 wurde dem BFA ein Abschlussbericht übermittelt, demzufolge der mj. Beschwerdeführer verdächtigt wurde, das Verbrechen des versuchten Raubes verübt zu haben.
11. Am 08.09.2020 erhob die zuständige Staatsanwaltschaft Anklage gegen den mj. Beschwerdeführer, wobei diesem das Verbrechen des Raubes nach § 142 Abs. 1 StGB zur Last gelegt wurde.
12. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 23.09.2020, ZI XXXX wurde der mj. Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs. 1, 142 Abs. 2 StGB unter Anwendung des § 5 Z 4 JGG zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt, wobei der überwiegende Teil der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von elf Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Die Probezeit der mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 22.06.2020, ZI. XXXX , gewährten bedingten Strafnachsicht wurde auf fünf Jahre verlängert. Das Urteil erwuchs am selben Tag in Rechtskraft.
13. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 15.02.2021 erkannte das BFA dem mj. Beschwerdeführer den mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 20.12.2012 zuerkannten Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ab und stellte gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 fest, dass dem mj. Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft damit kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 erkannte die belangte Behörde dem mj. Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde dem mj. Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gegen den mj. Beschwerdeführer wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des mj. Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG unzulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).
Das BFA begründete die Aberkennung im angefochtenen Bescheid damit, dass der mj. Beschwerdeführer in Österreich bereits zwei Mal wegen eines Verbrechens der gleichen schädlichen Neigung rechtskräftig verurteilt worden sei. Zwischen den Verurteilungen würden etwa drei Monate liegen, weshalb sich deutlich gezeigt habe, dass die erste Verurteilung für den mj. Beschwerdeführer nicht so schwerwiegend gewesen sein könne. Der mj. Beschwerdeführer habe es nicht geschafft, umzudenken und nicht mehr straffällig zu werden. Im Rahmen der ersten Tat habe der mj. Beschwerdeführer bei seinem Vorgehen deutliche Brutalität gezeigt – er habe seinem Opfer unter Verwendung eines Klappmessers gedroht, es bei Nichtaushändigung des geforderten Gegenstandes „abzustechen“. Im Zuge der zweiten Tat habe er - unter Anwendung von Gewalt - eine fremde bewegliche Sache weggenommen, um sich unrechtmäßig zu bereichern (er habe das Opfer mit beiden Armen umfasst und einen Stoß versetzt, sodass das Opfer nach vorne taumelte, ihm sein Mobiltelefon aus der Hand fiel, welches der mj. Beschwerdeführer dann aufgehoben und mitgenommen habe).
Der mj. Beschwerdeführer sei somit unter anderem wegen eines besonders schweren Verbrechens verurteilt worden und stelle eine Gefahr für die österreichische Bevölkerung dar. Es liege der Asylausschlussgrund gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG vor, weshalb dem mj. Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten jedenfalls nach § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG abzuerkennen gewesen sei.
14. Gegen diesen Bescheid erhob der mj. Beschwerdeführer, vertreten durch seinen gesetzlichen Vertreter und unterstützt durch den amtswegig beigegebenen Rechtsberater, fristgerecht Beschwerde.
15. Die belangte Behörde legte die Beschwerde und den Akt des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt des BFA betreffend den mj. Beschwerdeführer, insbesondere durch Einsicht in die im Verwaltungsakt einliegenden Urteile des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX und der diesen Urteilen zugrundeliegenden Anklageschriften der Staatsanwaltschaft sowie durch Einholung einer aktuellen Strafregisterauskunft betreffend den mj. Beschwerdeführer.
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer führt den im Spruch angeführten Namen und ist Staatsangehöriger Afghanistans. Er wurde am 08.08.2005 in XXXX geboren. Der Beschwerdeführer ist im Entscheidungszeitpunkt fünfzehn Jahre alt und somit minderjährig.
Der Beschwerdeführer stellte am 24.12.2011, vertreten durch seine Mutter, im österreichischen Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Erkenntnis des damaligen Asylgerichtshofes vom 20.12.2012, GZ: XXXX , wurde dem mj. Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass dem mj. Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 somit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 22.06.2020, ZI. XXXX , wurde der mj. Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach § 142 Abs. 1, 143 Abs. 1 zweiter Fall StGB unter Anwendung des § 5 Z 4 JGG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten unter Aussetzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Mit gesondert ausgefertigtem Beschluss wurde für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe angeordnet.
Der Verurteilung liegt zu Grunde, dass der mj. Beschwerdeführer am 18.11.2019 in XXXX in bewussten und gewollten Zusammenwirken mit vier weiteren unbekannten Tätern als Mittäter (§ 12 StGB) einem unmündigen Minderjährigen mit Gewalt und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben ( § 89 StGB) unter Verwendung einer Waffe, nämlich eines Klappmessers, fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen hat, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er das Opfer mit seinen Mittätern verfolgte, sodann gegen einen Zaun drückte, während seine Mittäter unterstützend zur Seite standen und dann seine Kopfhörer der Marke Apple, Type „Airpods“ im Wert von ca. EUR 180,-- samt zugehöriger Ladestation forderten, ansonsten er ihn „abstechen“ werde, wobei er ihm drohend ein noch zugeklapptes Klappmesser zeigte. Das Opfer hat in Folge aus Angst die geforderten Gegenstände übergeben, der mj. Beschwerdeführer und seine Mittäter liefen mit ihrer Beute davon.
Als mildernd wurden die Unbescholtenheit sowie das Geständnis gewertet. Erschwerend wurden keine Umstände berücksichtigt.
Der mj. Beschwerdeführer war im Tatzeitpunkt des schweren Raubes vierzehn Jahre alt, bei der Tat handelt es sich somit um eine Jugendstrafsache iSd. § 1 JGG.
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 23.09.2020, ZI. XXXX wurde der mj. Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs. 1, 142 Abs. 2 StGB unter Anwendung des § 5 Z 4 JGG zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt, wobei ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von elf Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Die Probezeit der mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 22.06.2020, GZ XXXX , gewährten bedingten Strafnachsicht wurde auf fünf Jahre verlängert.
Der Verurteilung liegt zugrunde, dass der mj. Beschwerdeführer am 04.09.2020 in XXXX ohne Anwendung erheblicher Gewalt gegen eine Person eine fremde bewegliche Sache geringen Wertes, wobei die Tat nur unbedeutende Folgen hatte, mit dem Vorsatz weggenommen hat, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem der mj. Beschwerdeführer der Person hinterher ging, sie von hinten mit beiden Armen umfasste und einen Stoß versetzte, sodass die Person nach vorne taumelte und ihr das Mobiltelefon der Marke Samsung Galaxy im Wert von EUR 100,-- aus der Hand fiel, welches vom mj. Beschwerdeführer aufgehoben und mitgenommen wurde.
Als mildernd wurden das Geständnis sowie die Sicherstellung der Beute gewertet, als erschwerend der rasche Rückfall sowie die einschlägige Vorstrafe.
Der mj. Beschwerdeführer war im Tatzeitpunkt des am 04.09.2020 stattgefundenen Raubes fünfzehn Jahre alt. Bei der Tat handelt es sich somit um eine Jugendstrafsache iSd. § 1 JGG.
Weitere strafgerichtliche Verurteilungen scheinen in der hg. aktuell eingeholten Strafregisterauskunft nicht auf (s. Strafregisterauskunft).
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Person des mj. Beschwerdeführers ergeben sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt sowie den Aussagen des mj. Beschwerdeführers im Asylaberkennungsverfahren.
Die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten mit Erkenntnis des damaligen Asylgerichtshofes vom 20.12.2012 ist aus dem vorliegenden Akteninhalt ersichtlich.
Die strafgerichtlichen Verurteilungen des mj. Beschwerdeführers ergeben sich aus den dem Verwaltungsakt beiliegenden strafgerichtlichen Urteilen sowie aus einer aktuellen Abfrage aus dem Strafregister. Die den Verurteilungen zugrundeliegenden Tatumstände ergeben sich zudem aus den ebenfalls vorliegenden Anklageschriften der Staatsanwaltschaft. Das Landesgericht für Strafsachen XXXX folgte in beiden Urteilen der Anklageschrift, der mj. Beschwerdeführer zeigte sich geständig, der Inhalt der Anklageschrift konnte daher den Feststellungen zu Grunde gelegt werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur Zulässigkeit der Beschwerde:
Beschwerdegegenstand ist der Bescheid des BFA vom 15.02.2021. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als rechtzeitig und zulässig.
Die Beschwerde ist auch begründet:
3.2. Zu Spruchpunkt A) Stattgabe der Beschwerde und ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides:
Die belangte Behörde stützt die Aberkennung des Status des Asylberechtigten im Spruch des angefochtenen Bescheides auf § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG und führt in der Bescheidbegründung aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Verurteilungen zu XXXX wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143 Abs. 1 zweiter Fall StGB sowie wegen seiner Verurteilung zu XXXX wegen des Verbrechens des Raubes den Tatbestand des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG erfüllt habe. Bei dem Delikt des schweren Raubes könne durchaus von einem besonders schweren Verbrechen ausgegangen werden. Der mj. Beschwerdeführer stelle somit eine Gefahr für die österreichische Bevölkerung dar, weshalb ein Asylausschlussgrund im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 vorliege.
Die Aberkennung erfolgte jedoch aufgrund folgender Erwägungen nicht zu Recht:
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid der Status eines Asylberechtigten abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt.
Gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs müssen für die Anwendung des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Herkunftsstaat verbracht werden darf: Er muss erstens ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür zweitens rechtskräftig verurteilt worden und drittens gemeingefährlich sein und schließlich müssen die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung seine Interessen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen (vgl. etwa VwGH 26.02.2019, Ra 2018/18/0493, mwN).
Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, fallen unter den Begriff des „besonders schweren Verbrechens“ iSd § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind gemäß der ständigen Rechtsprechung des VwGH etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen (vgl. zuletzt VwGH 28.08.2019, Ra 2019/14/0289, mwN).
Fallbezogen wurde der mj. Beschwerdeführer von einem inländischen Gericht rechtskräftig wegen des Verbrechens des schweren Raubes als Mittäter (§ 12 StGB) nach §§ 142 Abs. 1, 143 Abs. 1 zweiter Fall StGB unter Anwendung des § 5 Z 4 JGG nach dem ersten Strafsatz des § 143 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten unter gleichzeitiger Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Mit gesondert ausgefertigtem Beschluss wurde für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe angeordnet.
Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer von einem inländischen Gericht rechtskräftig wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs. 1, 142 Abs. 2 StGB unter Anwendung des § 5 Z 4 JGG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt, wobei ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von elf Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
Die Verurteilungen des mj. Beschwerdeführers wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143 Abs. 1 zweiter Fall StGB (Raub unter Verwendung einer Waffe) sowie wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs. 1, 142 Abs. 2 StGB, auf die die belangte Behörde die Aberkennung des Asylstatus stützt, fallen somit gemäß der eben dargestellten Rechtsprechung prima facie unter die Kategorie „besonders schweres Verbrechen“.
Es genügt gemäß der weiteren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs jedoch nicht, wenn ein abstrakt als „schwer" einzustufendes Delikt verübt worden ist. Die Tat muss sich vielmehr im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen, wobei unter anderem auf Milderungsgründe Bedacht zu nehmen ist (vgl. VwGH 99/01/0288). Bei der Beurteilung, ob ein „besonders schweres Verbrechen" vorliegt, ist daher eine konkrete fallbezogene Prüfung vorzunehmen und sind insbesondere die Tatumstände zu berücksichtigen (VwGH 23.9.2009, 2006/01/0626). Lediglich in gravierenden Fällen schwerer Verbrechen erweist sich bereits ohne umfassende Prüfung der einzelnen Tatumstände eine eindeutige Wertung als schweres Verbrechen mit negativer Zukunftsprognose als zulässig (vgl. etwa in Zusammenhang mit der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren wegen des Verbrechens des versuchten Mordes: VwGH 14.2.2018, Ra 2017/18/0419, mwN) (vgl. zu dem Ganzen VwGH 29.08.2019, Ra 2018/19/0522). Unter Zugrundelegung der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur kann das Vorliegen eines gravierenden Falles eines schweren Verbrechens gegenständlich verneint werden und wurde auch von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid nicht angenommen. Es war daher eine umfassende Prüfung der einzelnen Tatumstände geboten:
Das Verbrechen des schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143 Abs. 1 zweiter Fall StGB (bewaffneter Raub) ist gemäß dem ersten Strafsatz des § 143 Abs. 1 StGB mit einer Freiheitsstrafe von einem bis zu fünfzehn Jahren bedroht. Da der mj. Beschwerdeführer im Tatzeitpunkt erst vierzehn Jahre alt war, handelt es sich bei der gegenständlichen Tat um eine Jugendstraftat iSd § 1 Z 3 JGG, bei der das Höchstmaß der angedrohten Freiheitsstrafe gemäß § 5 Z 4 JGG auf die Hälfte herabgesetzt wurde und ein Mindestmaß entfiel. Die Tat war im Fall des mj. Beschwerdeführers somit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 7,5 Jahren bedroht.
Der mj. Beschwerdeführer wurde aufgrund eines „typischer Weise" schweren Deliktes zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten verurteilt. Die verhängte Freiheitsstrafe betrug in Relation zum Strafmaß von 7,5 Jahren somit weniger als ein Siebtel der zulässigen Höchststrafe und bewegt sich daher im alleruntersten Bereich des möglichen Strafrahmens. Zudem wurde die Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren zur Gänze bedingt nachgesehen. Mit gesondert ausgefertigtem Beschluss wurde für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe angeordnet. Bei der Strafbemessung wurden die bisherige Unbescholtenheit des mj. Beschwerdeführers und sein Geständnis als Milderungsgründe berücksichtigt und keine Umstände als erschwerend gewertet.
Bereits durch die Höhe der verhängten Strafe in ihrer Relation zur Strafdrohung kommt zum Ausdruck, dass sich das begangene Delikt objektiv und subjektiv nicht als „besonders“ schwerwiegend (im Sinne der gesetzlichen Anforderungen) erwiesen hat. Vielmehr sind dem Strafurteil keine Erschwerungsgründe zu entnehmen, sodass die Milderungsgründe (Unbescholtenheit und Geständnis) gegenständlich überwogen. Der Urteilsausfertigung zufolge bekannte sich der mj. Beschwerdeführer im Rahmen der Hauptverhandlung für schuldig, weshalb auf die Einvernahme der Zeugen verzichtet werden konnte. Auch dieses Vorgehen zeugt von einem gewissen Schuldbewusstsein des mj. Beschwerdeführers.
Im Erkenntnis vom 03.12.2002, 99/01/0449, führte der Verwaltungsgerichtshof zur Frage, wann ein „typischerweise schweres Verbrechen" ausreichend sei, um „besonders schwer" zu sein, „illustrativ" an, dass in der Bundesrepublik Deutschland etwa für den auf Art. 33 Abs. 2 zweiter Fall Genfer Flüchtlingskonvention bezogenen Tatbestand in § 51 Abs. 3 dAuslG das Erfordernis einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren normiert worden sei. Dies liegt im gegenständlichen Fall bei Weitem nicht vor.
Weiters sind die konkreten Tatumstände zu berücksichtigen und ist hierzu auszuführen, dass der mj. Beschwerdeführer im Tatzeitpunkt erst vierzehn Jahre alt war. Der Beschwerdeführer beging die Tat somit zu einem Zeitpunkt, als er gerade erst seine Strafmündigkeit erreicht hatte. Wenngleich er selbst als derjenige Täter identifiziert wurde, der die Gewalthandlung ausübte, beging der mj. Beschwerdeführer die Tat gemeinsam mit vier unbekannten Mittätern iSd. § 12 StGB, die ihm unterstützend zur Seite standen und den Tatort auch mit ihm gemeinsam verließen. Die unbekannten Mittäter standen dem mj. Beschwerdeführer somit jedenfalls psychologisch zur Seite, wobei diesem Umstand gerade bei derart jungen Tätern zweifellos eine gewisse Bedeutung beizumessen ist. Die konkrete Gewaltanwendung des mj. Beschwerdeführers, indem er das Opfer gegen den Zaun drückte, zur Herausgabe der „Airpods“ aufforderte und unterstützend ein zugeklapptes Klappmesser zeigte, widrigenfalls er ihn „abstechen“ werde, zeugt unzweifelhaft von einer gewissen kriminellen Schwere. Ohne den dargestellten Tathergang zu verharmlosen, ist jedoch zu berücksichtigen, dass der mj. Beschwerdeführer mit dem durchgehend zugeklappten Messer seine Drohung lediglich illustrierte, dem Opfer darüber hinaus jedoch kein physischer Schaden zugefügt wurde.
Bei der dargestellten Tat handelt es sich zweifellos um eine schwere Straftat. Unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Umstände, erweist sich die Tat im konkreten Einzelfall objektiv und subjektiv allerdings nicht als „besonders“ schwerwiegend. Es kann in diesem Fall in Anbetracht der oben dargestellten Rechtsprechung nicht geschlossen werden, dass der hier zu beurteilenden Straftat (schwerer Raub) die für ein „besonders schweres Verbrechen“ erforderliche außerordentliche Schwere anhaftet, ohne hierbei zu übersehen, dass es sich bei bewaffnetem Raub – wie bereits erörtert – um ein typischerweise schweres Verbrechen handelt. Die Schwelle zum „besonders schweren Verbrechen“ iSd § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG wurde im konkreten Einzelfall – entgegen der Beurteilung der belangten Behörde – jedoch nicht erreicht.
Das Gericht verkennt auch nicht, dass der Beschwerdeführer nur wenige Monate später wegen des Verbrechens des Raubes und somit wegen eines Deliktes derselben schädlichen Neigung verurteilt wurde.
Das Verbrechen des Raubes nach §§ 142 Abs.1, 142 Abs. 2 StGB ist gemäß dem Strafsatz des § 142 Abs. 2 StGB mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bedroht. Da der mj. Beschwerdeführer im Tatzeitpunkt fünfzehn Jahre alt war, handelt es sich auch bei dieser Tat um eine Jugendstraftat iSd § 1 Z 3 JGG, sodass das Höchstmaß der angedrohten Freiheitsstrafe gemäß § 5 Z 4 JGG auf die Hälfte herabgesetzt wird und ein Mindestmaß entfällt. Die Tat war im Fall des mj. Beschwerdeführers daher lediglich mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zweieinhalb Jahren bedroht. Der Beschwerdeführer wurde nach § 142 Abs. 1, 142 Abs. 2 StGB unter Anwendung des § 5 Z 4 JGG zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt, wobei ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von elf Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde und die Probezeit der mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 22.06.2020, GZ XXXX , gewährten bedingten Strafnachsicht auf fünf Jahre verlängert wurde.
Als mildernd wurden das Geständnis sowie die Sicherstellung der Beute gewertet, als erschwerend der rasche Rückfall sowie die einschlägige Vorstrafe.
Dieser Verurteilung liegt zugrunde, dass der mj. Beschwerdeführer am 04.09.2020 in XXXX ohne Anwendung erheblicher Gewalt gegen eine Person eine fremde bewegliche Sache geringen Wertes, wobei die Tat nur unbedeutende Folgen hatte, mit dem Vorsatz weggenommen hat, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem der mj. Beschwerdeführer der Person hinterher ging, sie von hinten mit beiden Armen umfasste und einen Stoß versetzte, sodass die Person nach vorne taumelte und ihr das Mobiltelefon der Marke Samsung Galaxy im Wert von EUR 100,-- aus der Hand fiel, welches vom mj. Beschwerdeführer aufgehoben und mitgenommen wurde.
Auch hinsichtlich dieser Verurteilung spricht bereits die Höhe der verhängten Strafe in ihrer Relation zur Strafdrohung gegen die Annahme einer „besonders schwerwiegenden“ Straftat. Darüber hinaus ist bereits anhand des dargestellten Tathergangs und des Urteilspruches ersichtlich, dass es sich um eine Tat „mit unbedeutenden Folgen“ handelte, die „ohne Anwendung erheblicher Gewalt“ gegen das Opfer verübt wurde. Im Rahmen der verübten Tat wurde weder eine besondere Brutalität ausgeübt, noch entstand ein besonders schwerwiegender finanzieller Schaden. Vielmehr konnte die Beute sichergestellt werden und zeigte sich der Beschwerdeführer erneut geständig. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände stellt die verübte Straftat jedenfalls kein besonders schweres Verbrechen dar.
Mangels Vorliegens eines besonders schweren Verbrechens war auf die weiteren, gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu prüfenden, Punkte (Einschätzung der Gemeingefährlichkeit des Beschwerdeführers und die Güterabwägung, ob die Interessen des Zufluchtsstaates jene des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung des Schutzes überwiegen) nicht einzugehen. Ergänzend kann jedoch darauf hingewiesen werden, dass die im Strafurteil vom 22.06.2020, ZI. XXXX , ausgesprochene bedingte Strafnachsicht indiziert, dass von einer Gemeingefährlichkeit fallbezogen gerade nicht ausgegangen werden kann (siehe dazu insbesondere § 43 Abs. 1 StGB, wonach das Gericht die Strafe bedingt nachzusehen hat, wenn anzunehmen ist, dass die bloße Androhung der Vollziehung allein oder in Verbindung mit anderen Maßnahmen genügen werde, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten). Darüber hinaus ist festzuhalten, dass der mj. Beschwerdeführer sich hinsichtlich beider Taten geständig und reuig zeigte, nach seiner zweiten Verurteilung erstmals das Haftübel verspürt hat und im Rahmen der Bewährungshilfe seit Juli 2020 von dem Verein NEUSTART betreut wird. Mit der Beschwerde wurde ein Zwischenbericht des Bewährungshelfers übermittelt, demzufolge die bisherige Zusammenarbeit mit dem mj. Beschwerdeführer sehr gut funktioniert (BFA-Akt, AS.357). Der Beschwerdeführer hat dem Zwischenbericht zufolge seit mehreren Monaten keinen Termin mehr versäumt und zeigt sich nunmehr glaubhaft bemüht, in Österreich ein Leben ohne Kriminalität zu führen.
Fallbezogen liegt daher weder eine Verurteilung zu einem „besonders schweren“ Verbrechen im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 noch ein anderer Asylausschlussgrund nach § 6 AsylG 2005 vor. Im gegenständlichen Verfahren kamen auch keine anderen Gründe, die zu einer Aberkennung des Status des Asylberechtigten führen würden, hervor.
Die Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 erfolgte daher nicht zu Recht. Der Beschwerde war daher stattzugeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben.
Vor dem Hintergrund, dass der gegenständlich angefochtene Bescheid bereits auf Grund der Aktenlage aufzuheben war, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht entfallen.
3.4. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, aber auch des Verfassungsgerichtshofes, des EuGH und des EGMR); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
Schlagworte
Aberkennung des Status des Asylberechtigten Asylaberkennung Bescheidbehebung besonders schweres Verbrechen ersatzlose Behebung Jugendstraftat Minderjährigkeit Rückkehrentscheidung behoben Strafbemessung Straffälligkeit strafrechtliche Verurteilung VoraussetzungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W107.1425686.3.00Im RIS seit
02.12.2021Zuletzt aktualisiert am
02.12.2021