TE Bvwg Erkenntnis 2021/5/28 W133 2128134-2

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Veröffentlicht am 28.05.2021
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Entscheidungsdatum

28.05.2021

Norm

AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §58 Abs10
B-VG Art133 Abs4

Spruch


W133 2128134-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehöriger von Afghanistan, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.04.2021, Zl. 1063453103-200637494, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 16.04.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Mit Bescheid vom 20.05.2016 wies die nunmehr belangte Behörde, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zur Gänze ab (Spruchpunkte I. und II.), erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.). Begründend führte die Behörde im Wesentlichen aus, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sei. Eine Rückkehr nach Kabul sei möglich und zumutbar. Eine Rückkehrentscheidung stelle keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers dar.

Die gegen diesen Bescheid rechtzeitig erhobene vollumfängliche Beschwerde des Beschwerdeführers wurde vom Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 11.05.2018 mit Erkenntnis vom 10.12.2018, hg. GZ. W204 2128134-1, als unbegründet abgewiesen.

Mit Beschluss vom 09.01.2020, Zl. Ra 2019/19/0394 (vormals Ra 2019/14/0036) wies der Verwaltungsgerichtshof die gegen dieses Erkenntnis erhobene außerordentliche Revision des Beschwerdeführers zurück.

Am 10.07.2020 stellte der Beschwerdeführer postalisch einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 Abs. 1 AsylG 2005.

Am 23.03.2021 wurde der Beschwerdeführer im Zuge einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle mit gefälschten kroatischen Dokumenten, und zwar Führerschein, Reisepass sowie Personalausweis, betreten.

In der Folge führte die belangte Behörde am 24.03.2021 eine Einvernahme des Beschwerdeführers zur Prüfung des Sicherungsbedarfs und der Verhängung der Schubhaft durch und verhängte mit Mandatsbescheid vom selben Tag die Schubhaft über den Beschwerdeführer.

Am 25.03.2021 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde zu seinem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 Abs. 1 AsylG einvernommen. Nach Rechtsbelehrung zog der Beschwerdeführer diesen Antrag zurück und stellte einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005. Im Zuge dieser Einvernahme gab der Beschwerdeführer auch an, in Österreich zuletzt unter einer gefälschten Identität, unter dem kroatischen Namen XXXX , gearbeitet zu haben und auch versichert gewesen zu sein. Er gab an zu wissen, dass dies nicht erlaubt sei.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 15.04.2021 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zurück. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer kein schützenswertes Familienleben im Bundesgebiet führe. Der Beschwerdeführer habe in allen bisherigen Verfahren widersprüchliche Angaben gemacht, sei nicht glaubwürdig und verfüge in Österreich auch über kein schützenswertes Privatleben. Er habe bereits mehrfach Gesetzesverstöße begangen und damit gezeigt, dass er in Österreich nicht integriert sei. Seit der letzten Rückkehrentscheidung habe sich der Sachverhalt im Ergebnis nicht derart wesentlich geändert, dass eine erneute Abwägung gemäß Art. 8 EMRK notwendig wäre.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 10.05.2021 binnen offener Rechtsmittelfrist vollumfänglich Beschwerde. Darin bringt er im Wesentlichen vor, dass in Österreich bestens integriert zu sein und ein, seit der Rückkehrentscheidung im Dezember 2018 intensiver gewordenes Privat- und Familienleben zu haben. Neu hinzugekommen sei der Umstand, dass der Beschwerdeführer viele Freunde in Österreich habe und seine wegen gesundheitlicher Probleme auf Hilfe angewiesenen Familienangehörigen in Österreich unterstütze. Die belangte Behörde habe dies nicht ausreichend berücksichtigt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der für die Zurückweisung maßgebliche Sachverhalt iSd § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz ist auf Grund der klaren und umfangreichen Aktenlage hinreichend geklärt.

Der volljährige Beschwerdeführer führt den im Spruch angeführten Namen und das im Spruch angeführte Geburtsdatum. Seine Identität, sein Familienstand sowie seine Sorgepflichten stehen nicht fest.

Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte am 16.04.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.05.2016, Zl 1063453103/150385339, zur Gänze abgewiesen; ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und eine Frist für die freiwillige Ausreise festgesetzt. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 10.12.2018, Zl. W204 2128134-1, als unbegründet abgewiesen. Die dagegen erhobene außerordentliche Revision des Beschwerdeführers wies der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 09.01.2020, Zl. Ra 2019/19/0394 (vormals Ra 2019/14/0036), zurück.

Der Beschwerdeführer hält sich seitdem weiterhin im Bundesgebiet auf. Die Frist für die freiwillige Ausreise ließ er ungenützt verstreichen.

Im Zuge der Einvernahme vor der belangten Behörde vom 25.03.2021 zu seinem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 56 Abs. 1 AsylG zog der Beschwerdeführer diesen Antrag zurück und brachte einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 ein.

Es kann kein entscheidungsmaßgeblich geänderter Sachverhalt in Bezug auf das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers seit dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz vom 16.04.2015 (Erkenntnis des BVwG vom 10.12.2018, bestätigt durch das Erkenntnis des VwGH vom 09.01.2020) festgestellt werden.

Der Beschwerdeführer verfügt über keine intensiven familialen bzw. sozialen Abhängigkeiten in Österreich. Er hat sich in Österreich in der Zwischenzeit nicht integriert. Zwischen dem Beschwerdeführer und seiner in Österreich lebenden Kernfamilie – Eltern sowie Geschwister – besteht weder ein Abhängigkeitsverhältnis noch eine besonders intensive Bindung. Der Beschwerdeführer lebt nicht mit seinen Angehörigen im gemeinsamen Haushalt. Der Beschwerdeführer verfügt über keinen besonders engen Freundeskreis in Österreich.

Der Beschwerdeführer hat unter der falschen Identität XXXX , Staatsangehöriger Kroatiens, seinen Wohnsitz angemeldet, gearbeitet und sich zur Sozialversicherung anmelden lassen. Er hat entsprechende gefälschte kroatische Identitätsnachweise (Reisepass, Personalausweis, Führerschein) besessen, benützt und diese am 23.03.2021 im Zuge einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle auch vorgewiesen.

Der Beschwerdeführer ist zum Entscheidungszeitpunkt strafgerichtlich unbescholten.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen konnten im Wesentlichen unverändert – von sprachlichen Änderungen, Änderungen in der Reihenfolge und Aufnahme von im Bescheid disloziert getroffenen Feststellungen abgesehen – aus dem angefochtenen Bescheid übernommen werden.

Die Feststellungen des angefochtenen Bescheides wurden in einem unbedenklichen Ermittlungsverfahren getroffen, beruhen auf einer richtigen Beweiswürdigung und wurden in der Beschwerde nicht substantiiert bestritten. Insbesondere sind die vom Beschwerdeführer der Beschwerde beigefügten Unterlagen zum Gesundheitszustand seiner Angehörigen nicht dazu geeignet, den Feststellungen und der zugehörigen Beweiswürdigung der belangten Behörde entgegenzutreten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

Gemäß § 55 Abs.1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreich wird. Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.

Gemäß § 58 Abs. 5 AsylG 2005 sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 AsylG 2005 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen. Im Antrag ist gemäß § 58 Abs. 6 AsylG 2005 der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 AsylG 2005 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.

Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt gemäß § 58 Abs. 8 AsylG 2005 darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

Anträge gemäß § 55 AsylG 2005 sind gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57 AsylG 2005, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.

Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 AsylG 2005 begründen gemäß § 58 Abs. 13 AsylG 2005 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten.

Die zur Vorgängerregelung des § 58 Abs. 10 AsylG (also zu § 44b Abs. 1 NAG) ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auf die Auslegung des § 58 Abs. 10 AsylG zu übertragen (dazu VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101). Nach dieser Rechtsprechung liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht erst dann vor, wenn der vorgebrachte Sachverhalt auch konkret dazu führt, dass nunmehr der begehrte Aufenthaltstitel erteilt werden müsste. Vielmehr läge ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nur dann nicht vor, wenn die geltend gemachten Umstände von vornherein keine solche Bedeutung aufgewiesen hätten, die eine Neubeurteilung aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK geboten hätte. Nur in einem solchen Fall ist eine – der Sache nach der Zurückweisung wegen entschiedener Sache nachgebildete – Zurückweisung (nunmehr) gemäß § 58 Abs. 10 AsylG zulässig (VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101 mit Hinweisen auf VwGH 22.07.2011, 2011/22/0127; 05.05.2015, Ra 2014/22/0115).

Der Sache nach ist der Zurückweisungsgrund gemäß § 58 Abs. 10 AsylG (vormals § 44b Abs. 1 Z 1 NAG) der Zurückweisung wegen entschiedener Sache (§ 68 Abs. 1 AVG) nachgebildet. Die zu § 68 Abs. 1 AVG entwickelten Grundsätze für die Beurteilung, wann eine Änderung des Sachverhaltes als wesentlich anzusehen ist, können daher auch für die Frage, wann eine maßgebliche Sachverhaltsänderung iSd § 44b Abs. 1 NAG vorliegt, herangezogen werden. Demnach ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die rechtskräftige Entscheidung gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann. Die Erlassung eines inhaltlich anderslautenden Bescheides (bezogen auf § 58 Abs. 10 AsylG: eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Art. 8 EMRK) muss also zumindest möglich sein; in dieser Hinsicht hat die Behörde eine Prognose zu treffen. Dabei ist die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen Entscheidung erfahren hat. Für diese Prognose ist eine Gesamtbetrachtung anzustellen (vgl. VwGH 09.09.2013, 2013/22/0161; 09.09.2013, 2013/22/0215, mwN).

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 12.11.2015, Ra 2015/21/0101, ausführlich auf den inhaltlichen Gleichklang der Beurteilung eines Eingriffs in das Privat- und Familienleben eines Fremden bei Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung einerseits und der Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG andererseits hingewiesen (vgl. auch VwGH 28.01.2016, Ra 2016/21/0006; 30.06.2016, Ra 2016/21/0103).

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt zu der durch das VwGVG neu geschaffenen Rechtslage ausgesprochen (vgl. VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002-0003; 26.02.2015, Ra 2014/22/0152- 0153; 23.06.2015, Ra 2015/22/0040; 16.09.2015, Ra 2015/22/0082-0083; 12.10.2015, Ra 2015/22/0115), dass – wenn die Behörde in erster Instanz den Antrag zurückgewiesen hat – das Verwaltungsgericht lediglich befugt ist, darüber zu entscheiden, ob die von der Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist, dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.

Der Beschwerdeführer brachte in seiner Beschwerde vor, dass seine Integration in Österreich intensiver geworden sei, wobei der Beschwerdeführer neuerdings einen großen Freundeskreis in Österreich habe und seine wegen gesundheitlicher Probleme auf Hilfe angewiesenen Eltern sowie Bruder in Österreich unterstütze. In diesem Vorbringen ist eine maßgebliche Änderung hinsichtlich seiner familialen und sozialen Beziehungen in Österreich im Vergleich zum Zeitpunkt des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts über die gegen ihn erlassene Rückkehrentscheidung vom 10.12.2018 nicht zu erkennen. Insoweit der Beschwerdeführer sich auf „neu hinzugekommene“ Tatsachen beruft, ist festzuhalten, dass unter Bedachtnahme auf die mittlerweile vergangene Zeit und unter Würdigung des Vorbringens des Beschwerdeführers nicht gesehen werden kann, dass Sachverhaltsänderungen vorlägen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen bei der hier anzustellenden Prognose den Schluss zugelassen hätten, es wäre – auch im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung – eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Art. 8 EMRK zumindest möglich (vgl. VwGH 23.02.2012, 2012/22/0002). Auch das seit der letzten rechtskräftigen Rückkehrentscheidung vom 10.12.2018 vom Beschwerdeführer gesetzte Verhalten - der Beschwerdeführer hat unter der falschen Identität XXXX , Staatsangehöriger Kroatiens, seinen Wohnsitz angemeldet, gearbeitet und sich zur Sozialversicherung anmelden lassen; er hat entsprechende gefälschte kroatische Identitätsnachweise (Reisepass, Personalausweis, Führerschein) besessen, benützt und diese am 23.03.2021 im Zuge einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle auch vorgewiesen – ist nicht geeignet, eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Art. 8 EMRK zumindest möglich erscheinen zu lassen.

Da der verfahrenseinleitende Antrag zurückzuweisen war, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unterbleiben.

Es ergibt sich somit, dass die zurückweisende Entscheidung des BFA zu Recht erfolgte, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK aufrechte Rückkehrentscheidung Ausreiseverpflichtung falsche Angaben Identität Privat- und Familienleben wesentliche Sachverhaltsänderung Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W133.2128134.2.00

Im RIS seit

02.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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