TE Bvwg Erkenntnis 2021/7/20 W105 1431531-5

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Veröffentlicht am 20.07.2021
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Entscheidungsdatum

20.07.2021

Norm

AsylG 2005 §9 Abs1 Z1
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §7 Abs4

Spruch


W105 1431531-5/5E


IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald BENDA als Einzelrichter betreffend die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.09.2018, Zahl XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 i.V.m. § 31 Abs. 1 und § 7 Abs. 4 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Am 31.07.2018 wurde der Beschwerdeführer zur Prüfung der befristeten Aufenthaltsberechtigung bzw. zur Prüfung der Einleitung eines Aberkennungsverfahrens von der belangten Behörde geladen und am 30.08.2018 niederschriftlich einvernommen.

2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.09.2018, Zl. XXXX , wurde dem Beschwerdeführer der mit Beschluss vom 21.07.2015 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aberkannt, der Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung vom 12.07.2018 gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist. Die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.

3. Dieser Bescheid wurde dem (vormals) unvertretenen Beschwerdeführer nach Zustellversuch am 05.09.2018 per 06.09.2018 zugestellt. Der Beginn der Abholfrist war der 06.09.2018. Die Beschwerdefrist endete demnach am 04.10.2018.

4. Am 24.10.2018 übermittelte der Beschwerdeführer, nunmehr vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und erhob zugleich Beschwerde in vollem Umfang.

5. Mit Bescheid vom 12.11.2018, Zahl XXXX , wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 AVG ab (Spruchpunkt I.) und erkannte dem Antrag gemäß § 71 Abs. 6 AVG die aufschiebende Wirkung zu (Spruchpunkt II.).

6. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer zuhanden des vertretenden Vereines am 15.11.2018 zugestellt.

7. Mit Schriftsatz vom 13.12.2018 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides vom 12.11.2018, Zahl XXXX wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts.

8. Diese Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.01.2019, Gz. XXXX , berichtigt durch Erkenntnis vom 24.01.2019, gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

II. 3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

1.       Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

2.       Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen.

3. Der in Beschwerde gezogene Bescheid vom 03.09.2018 wurde dem unvertretenen Beschwerdeführer nach Zustellversuch am 05.09.2018 mit 06.09.2018 rechtswirksam zugestellt. Der Beginn der Abholfrist war der 06.09.2018. Die Beschwerdefrist endete demnach am 04.10.2018.

Am 24.10.2018 übermittelte der Beschwerdeführer, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und erhob zugleich - die verfahrensgegenständliche – Beschwerde.

4. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde zweitinstanzlich rechtskräftig abgewiesen (siehe obig).

5. Da die Frist zur Erhebung einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vier Wochen ab Zustellung des Bescheides beträgt, war sie im vorliegenden Fall bereits am 04.10.2021 abgelaufen und stellt sich die gegenständliche Beschwerde als verspätet dar.

Da die gegenständliche Beschwerde wegen ihrer Verspätung zurückzuweisen war und keine über das bereits abgeführete Verfahren über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinausgehenden Ermittlungen indiziert waren, der gegenständliche Sachverhalt im Hinblick auf die Verspätung somit eindeutig war, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Die Beschwerde war daher gemäß § 28 Abs. 1 i.V.m. § 31 Abs. 1 und § 7 Abs. 4 VwGVG als verspätet zurückzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Schlagworte

Rechtsmittelfrist Verspätung Zurückweisung Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W105.1431531.5.00

Im RIS seit

02.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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