Entscheidungsdatum
28.07.2021Norm
BDG 1979 §112 Abs1 Z3Spruch
W116 2241316-1/6E
W116 2242346-1/7E
W116 2242850-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI über die Beschwerden des XXXX , vertreten durch RA Mag. Klaus-Richard HEINTZINGER,
1) gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 05.03.2021, GZ: PAD/21/400094/1, betreffend vorläufige Suspendierung und
2) gegen den Bescheid der Bundesdisziplinarbehörde vom 01.04.2021, GZ: 2021-0.177.544, betreffend Suspendierung und
3) gegen den Bescheid der Bundesdisziplinarbehörde vom 21.04.2021, GZ: 2021-0.239.184, Senat27, betreffend Einleitungsbeschluss
nach mündlicher Verhandlung 23.07.2021 zu Recht erkannt:
A)
1) Die Beschwerde gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 05.03.2021, GZ: PAD/21/400094/1, wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Z 1 VwGVG iVm. § 112 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 als unbegründet abgewiesen.
2) Die Beschwerde gegen den Bescheid der Bundesdisziplinarbehörde vom 01.04.2021, GZ: 2021-0.177.544, wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Z 1 VwGVG iVm. § 112 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 BDG 1979 als unbegründet abgewiesen.
3) Die Beschwerde gegen den Bescheid der Bundesdisziplinarbehörde vom 21.04.2021, GZ: 2021-0.239.184, Senat27, wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Z 1 VwGVG iVm. § 123 Abs. 1 BDG 1979 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Republik Österreich und als Gruppeninspektor im Exekutivdienst. Mit 01.06.1997 erfolgte seine Definitivstellung. Von 01.05.2011 bis 30.09.2018 war er dem LKA, AB 06 zugewiesen. Seit 01.10.2018 ist sein Arbeitsplatz dem SPK 10 zugewiesen und seit 01.05.2020 versieht er seinen Dienst konkret in der Pi Keplergasse. Seine Dienstbehörde ist das LPK Wien.
Im Zeitraum von 01.03.2016 bis 30.06.2019 war er verschiedenen Abteilungen des BMI (konkret den Abteilungen II/BVT/2-AD, EKO-Cobra/DSE und EKO Cobra/DSE, FB 1.3.2,) dienstzugeteilt.
2. Am 03.03.2021 übermittelte das BMI der Personalabteilung der LPD Wien den Auszug eines Anlassberichts des Bundeskriminalamtes vom 22.02.2021 betreffend gemeinsame Ermittlungen des Bundeskriminalamts (BKA) sowie des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung (BAK) gegen mehrere namentlich genannte Personen, darunter auch der Beschwerdeführer.
Darin wird berichtet, dass im Zuge einer Hausdurchsuchung bei XXXX (in der Folge P) ein USB-Stick sichergestellt worden sei. P habe in der folgenden Vernehmung angegeben, dass ihm XXXX (in der Folge O) und XXXX (in der Folge W) drei Mobiltelefone überlassen hätten, um deren Inhalt über einen israelischen Kontakt auswerten zu lassen. Darüber hinaus hätten sie ihm noch den USB-Stick übergeben und angegeben, dass sich auf diesem bereits eine Sicherung der „Handys“ befinden würde, sie jedoch nicht wüssten, ob diese tatsächlich vollständig sei. Die Auswertung der Mobiltelefone habe in der Folge nicht stattgefunden, weil O und W das dafür erforderliche Geld nicht auftreiben konnten. Deshalb habe O die Mobiltelefone wieder bei ihm abgeholt, nicht jedoch den USB–Stick. Er (P) habe den Stick nur einmal angesteckt und dabei WhatsApp-Verläufe gesehen.
Im Zuge der Sicherstellung und ersten kurzen Sichtung habe durch die Ermittler festgestellt werden können, dass sich auf dem USB-Stick offensichtlich eine forensische Sicherstellung des Mobiltelefons des ehemaligen Kabinettschefs des BMI, XXXX (in der Folge K) befand. Im Zuge weiterer Ermittlungen habe herausgefunden werden können, dass es sich bei den drei Mobiltelefonen vermutlich um jene des K, des XXXX (in der Folge T) und des XXXX (in der Folge M) handelte. T sei stellvertretender Kabinettschef des BMI und M sei Mitarbeiter im Kabinett des BMI gewesen.
In weiterer Folge seien T und K als Zeugen vernommen worden. T habe zu Protokoll gegeben, dass es im Juli 2017 eine Teambuilding-Maßnahme im damaligen Kabinett gegeben habe, wobei auch eine Kanufahrt geplant gewesen sei. Das Kanu sei gekentert und die Mobiltelefone von T, K und M seien nass und defekt geworden. T habe jedoch einen IT-Experten (den Beschwerdeführer) gekannt, welcher aufgrund seiner Expertise in das BVT gewechselt sei und habe diesen ersucht, sich die Handys anzusehen und gegebenenfalls die relevanten Daten wiederherzustellen. Auf Ersuchen des T sei der Beschwerdeführer ins Kabinett gekommen und habe vor Ort versucht, die defekten Handys zu reparieren bzw. die Daten wiederherzustellen. Da dies laut den Angeben des Beschwerdeführers nicht klappte, habe er gesagt, dass er es im BVT mit besserem Equipment versuchen werde. Ca. eine Woche später habe der Beschwerdeführer gegenüber T angegeben, dass die Handys defekt seien und die Daten nicht mehr hergestellt werden könnten. Daraufhin habe T gesagt, dass er die Handys vernichten solle. Der Beschwerdeführer habe die Durchführung der Vernichtung zugesagt und gemeint, dass er sich um die Formalitäten kümmern würde. Somit sei die Angelegenheit für T erledigt gewesen. Dass nun im Zuge der Auswertung Lichtbilder von drei Handys gefunden worden seien, welche T, K und M zuzuordnen seien, sei für T und K nicht erklärbar und stehe im Widerspruch zur Absprache mit dem Beschwerdeführer.
Die Auswertung des Mobiltelefons des O habe einen Chatinhalt mit dem Beschwerdeführer ergeben. So habe der Beschwerdeführer am 20.05.2019 dem O geschrieben „Guten Morgen Dir! Voraussichtlich wird der spezial Stick am Freitag aufschlagen. Sobald ich ihn habe, gebe ich bescheid bzgl Übergabe. Liebe Grüße“. Es liege die Vermutung nahe, dass es sich bei dem Spezial-Stick um jenen handeln würde, auf welchem die Daten von K gespeichert wurden. Am 17.08.2020 habe der Beschwerdeführer dem O geschrieben „USB Stick habe ich“: Um welchen Stick es sich dabei gehandelt habe, könne nicht gesagt werden. Am 21.01.2021 habe O dem Beschwerdeführer die technischen Details zu elektronischen Geräten geschrieben. Aufgrund der Auswertung könne begründet angenommen werden, dass die im Jahr 2017 wissentlich als defekt bezeichneten mobilen Endgeräte im Jahr 2019 entsprechend durch unbekannte Personen ausgewertete und auf einem „Spezialstick“ gespeichert worden seien. Da auch im Jahr 2020 die Rede von einem USB-Stick gewesen sei und 2021 O weitere technische Details an den Beschwerdeführer übermittelte, könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer bis dato elektronische Geräte unbefugt einer forensischen Sicherung unterziehe. Darüber hinaus werde auf die Sensibilität solcher Daten von ehemaligen Kabinettsmitarbeitern hingewiesen. Schließlich habe ein weiterer Chatverlauf zwischen O und dem Beschwerdeführer auf dem Handy des O sichergestellt werden können, der offenbar Angaben zu Personen enthalte.
Alleinaus der Tatsache, dass sich der Vorfall 2017 ereignete und O und W im Jahr 2019 über P versucht hätten, die Handys weiter auszuwerten, lasse darauf schließen, dass die Handys noch immer an einem unbekannten Ort verwahrt werden, um sie bei entsprechender Möglichkeit auszuwerten und die sensiblen Daten eventuell zu veröffentlichen, wobei ein Schaden für die Republik zu befürchten wäre.
3. Auf Grundlage dieses Berichtes ordnete die am 25.02.2021 StA Wien in der Strafsache gegen O und den Beschwerdeführer, Zl. 711 St 39/17d, wegen §§ 133 Abs. 1 und 310 Abs. 1 StGB die Durchsuchung des Hauptwohnsitzes und eines Nebenwohnsitzes des Beschwerdeführers und die Sicherstellung von konkreten Gegenständen an. Diese Anordnung wurde vom LG für Strafsachen Wien noch am gleichen Tag bewilligt.
In der Begründung der Anordnung ist Folgendes ausgeführt (auszugsweise im Original, anonymisiert):
„Nach den bisherigen Ermittlungen des Bundeskriminalamts (BKA) sowie des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung (BAK) steht (der Beschwerdeführer) unter anderem im Verdacht, in Wien zu einem noch festzustellenden Zeitpunkt zwischen 10.07.2017 und 31.10.2019
A./ als Beamter ihm ausschließlich kraft seines Amtes zugänglich gewordene Geheimnisse einem Dritten offenbart zu haben, wobei deren Offenbarung geeignet war, sowohl öffentliche als auch berechtigte private Interessen zu verletzen, indem er als Polizeibeamter zu einem noch festzustellenden Zeitpunkt zwischen 10.07.2017 und 11.07.2017 vom damaligen Kabinettsmitarbeiter im Innenministerium T dessen Mobiltelefon sowie die Mobiltelefone der weiteren Kabinettsmitarbeiter im Innenministerium K und M mit dem Auftrag übernahm, die Daten der auf den drei durch Wassereintritt beschädigten Mobiltelefone zu sichern, wobei er zumindest hinsichtlich des Mobiltelefons von K die darauf befindlichen Daten, bei denen es sich sowohl um personenbezogene Daten des Privat- und Familienlebens als auch um dienstliche, amtsinterne Vorgänge und amtliche Belange betreffende Daten des Innenministeriums, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit dienten, handelte, sicherte und ohne Wissen des K auf einem privaten USB-Stick speicherte, den er anschließend an O übergab;
B./ Güter, die ihm anvertraut wurden, sich oder einem Dritten mit dem Vorsatz zugeeignet zu haben, sich oder den Dritten dadurch unrechtmäßig zu bereichern, nämlich die unter Punkt A./ bezeichneten, von T, K und M verwendeten Mobiltelefone in noch festzustellendem Wert, indem er gegenüber T angab, eine Wiederherstellung der Daten sei aufgrund der mangelnden Funktionsfähigkeit der Mobiltelefone nicht mehr möglich, woraufhin dieser der Vernichtung der Mobiltelefone durch (den Beschwerdeführer) zustimmte, dieser die Mobiltelefone jedoch nicht vernichtete sondern sie an O übergab.
(Der Beschwerdeführer) steht im Verdacht, dadurch
zu Punk A./: das Vergehen der Verletzung des Amtsgeheimnisses nach dem § 310 Abs 1 StGB; zu Punkt B,/: das Vergehen der Veruntreuung nach dem § 133 Abs 1 StGB
begangen zu haben.
Der Tatverdacht gründet sich auf die bisherigen Ermittlungen der österreichischen Polizeibehörden, insbesondere die im Anlassbericht vom 22.02.2021 (ON 274) zusammengefasst dargestellten Erkenntnisse. Demnach wurde im Zuge der Durchsuchung beim Beschuldigten P unter anderem ein USB-Stick vorgefunden (Seiten 1-3 in ON 273). P gab zu diesem Stick in seiner Vernehmung an, dass er diesen vom Beschuldigten O im Frühjahr/Sommer im Café X erhalten habe. Aufgrund der zwischen den beiden gesicherten Kommunikation ist nach derzeitigem Ermittlungsstand davon auszugehen, dass es sich wohl um das Jahr 2019 handelte. Zudem habe er von O drei Mobiltelefone erhalten, bei denen es sich nach den bisherigen Ermittlungen um die Mobiltelefone der damaligen Kabinettsmitglieder im Innenministerium T, K und M handelte. Er habe dazu den Auftrag erhalten, die Mobiltelefone von einem israelischen IT-Experten auslesen zu lassen, wobei weder O noch W den dafür erforderlichen Geldbetrag hätten aufbringen können. O habe ihm auch den USB-Stick übergeben, wobei er angeführt habe „sie“ hätten bereits eine Sicherung eines der Handys auf dem USB-Stick, wüssten jedoch nicht, ob diese vollständig sei (Seite 19 in ON 273). Aus der Vernehmung des P geht hervor, dass mit „sie“ O und der abgesondert verfolgte W gemeint waren. Den USB-Stick habe er anschließend behalten, die drei Mobiltelefone jedoch eine Woche nach deren Erhalt im September 2019 wieder an O retourniert (Seiten 19-21 in ON 273).
Die im Anschluss an diese Sicherstellung und die Angaben des P in seiner Vernehmung durchgeführten Ermittlungen ergaben, dass T, der den Beschuldigten (den Beschwerdeführer) von früher kannte und von dem er wusste, dass er über spezielle IT-Kenntnisse zur Wiederherstellung von Daten auf einem beschädigten Mobiltelefon verfügte (Seiten 43-45 in ON 274), sowohl sein Mobiltelefon als auch die Mobiltelefone von K und M an den Beschuldigten (den Beschwerdeführer) zur „Datenrettung" nach einer Beschädigung der Geräte durch Wassereintritt im Sommer 2017 übergab. Dem (Beschwerdeführer) gelang — soweit bislang bekannt — zumindest hinsichtlich des damals von K verwendeten Mobiltelefons eine Sicherung der darauf befindlichen — privaten und dienstlichen — Daten, Diese speicherte er auf einem USB-Stick ab. T ließ er dabei im Glauben, dass eine Sicherung bzw. Wiederherstellung der auf den Mobiltelefonen gesicherten Daten nicht möglich gewesen sei und holte von diesem einen Vernichtungsauftrag ein (Seite 45 in ON 274), wobei er letztlich die Mobiltelefone jedoch anschließend nicht vernichtete, sondern sich selbst zueignete bzw. zu einem noch festzustellenden Zeitpunkt an O weitergab. Auch den USB-Stick, auf dem sich infolge der kompletten Sicherung der auf seinem Mobiltelefon befindlichen Daten sowohl private und dienstliche Daten des K befanden, gab er an O weiter, der ihn anschließend an P übergab, wo er — wie bereits ausgeführt — im Zuge der Hausdurchsuchung am 18.02.2021 vorgefunden wurde.
Aufgrund der dargestellten Beweisergebnisse ist anzunehmen, dass sich an den zu durchsuchenden Orten Gegenstände befinden, die sicherzustellen und auszuwerten sind, nämlich vor allem schriftliche Aufzeichnungen und elektronische Datenträger (Computer, Mobiltetefone, Festplatten, USB-Sticks, Speicherkarten, CD/DVDs etc), die für die weitere Aufklärung der (den Beschwerdeführer) und O zur Last gelegten Straftaten erforderlich sind. Die Durchsuchung dient zudem der Auffindung der Mobiltelefone von T, K und M, hinsichtlich derer (der Beschwerdeführer) eine Vernichtung vortäuschte, die Mobiltelefone sich jedoch tatsächlich zueignete. Zwar überließ er die Mobiltelefone im August/September 2019 kurzfristig an O, der sie an P weitergab. Dieser retournierte sie jedoch (eigenen Angaben zufolge unverrichteter Dinge) eine Woche später noch im September 2019 wieder an O. Aufgrund der Umstände, dass bislang lediglich eine Sicherung der Daten hinsichtlich des Mobiltelefons von K auf einem USB-Stick vorgefunden werden konnte und O und W bei P die Sicherung sämtlicher Geräte (über einen israelischen Experten) in Auftrag gaben, ist davon auszugehen, dass die genannten Personen nach wie vor versuchen, die drei Mobiltelefone forensisch zu sichern, wofür (der Beschwerdeführer) als IT-Experte geeignet scheint (auch wenn ihm dies offensichtlich bis zumindest Sommer/Herbst 2019, wo die Mobiltelefone kurzfristig an Rainer P übergeben wurden, nicht gelang). Es ist daher davon auszugehen, dass die Mobiltelefone nach wie vor existieren und sich im Verfügungsbereich des (Beschwerdeführers) befinden. Zudem dient die Durchsuchung der Auffindung weiterer Kommunikation zwischen (dem Beschwerdeführer) und O zu weiteren Versuchen, an die privaten und dienstlichen Daten auf den Mobiltelefonen von T, K und M zu gelangen bzw. die bereits erlangten Daten von K anderen zu offenbaren bzw. zu verwerten. …“
Einem Amtsvermerk des Bundesamts für Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung vom 01.03.2021 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Zuge der Hausdurchsuchung an einer der beiden Meldeadressen angegeben habe, dass er zu einem nicht mehr erinnerlichen Zeitpunkt ein Chauffeur des Ministerbüros drei Mobiltelefone in das BVT überbracht bekommen habe, welche offenbar länger im Wasser gelegen hätten. Nach entsprechender Trocknung mit Reiskörnern habe er bei einem Mobiltelefon Daten wiederherstellen können, wobei er gesehen habe, dass es sich um die Telefonnummer des K gehandelt habe. Er habe daher keine weiteren Maßnahmen gesetzt und lediglich seinem Vorgesetzten W von dem Sachverhalt berichtet. Die Mobiltelefone als auch die gesicherten Daten wären im BVT verblieben, vermutlich in einem gesicherten Schrank oder Lade, und er habe nach der BVT- Razzia das Amtsgebäude nicht mehr betreten. Er habe keine Kenntnis vom Verbleib der Mobiltelefone und Daten. Auch von einem USB-Stick mit einer Datensicherung von einem der Mobiltelefone habe er keine Kenntnis. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer angegeben, man möge sich im Zuge der Datensicherung seine E-Mails genau ansehen.
4.1. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 05.03.2021, GZ: PAD/21/400094/1, wurde der Beschwerdeführer mit sofortiger Wirkung vorläufig vom Dienst suspendiert. In der Begründung wurden zunächst die in oa. Anordnung von der StA Wien gegen den Beschwerdeführer erhobenen Anschuldigungen in ihren wesentlichen Punkten wiedergegeben. Nach Zitat der für eine Suspendierung maßgeblichen Rechtsnormen und Ausführungen zu deren Auslegung führte die Behörde begründend Folgendes aus (Im Original auszugsweise, anonymisiert):
„Die Sicherheitsbehörden und ihre Organe unterliegen einer besonders kritischen Beobachtung durch die Bevölkerung. Wenn nun gegen einen Exekutivbeamten - nach ergänzenden Erhebungen - der erhärtete Tatverdacht besteht, dass dieser gerichtlich strafbare Handlungen gesetzt hat, schadet dies dem Ansehen der Sicherheitsbehörden. Dieser Schaden würde sich durch Ihre Belassung im Dienst noch vergrößern und kann daher nicht hingenommen werden.
ln weiterer Folge ist von der Dienstbehörde zu prüfen, ob hinsichtlich der für eine vorläufige Suspendierung relevanten Dienstpflichtverletzungen nach deren Art und objektiver Schwere besondere Umstände vorliegen, die zu einer negativen Prognose für die weitere dienstliche Tätigkeit (im Sinne der Gefährdung wesentlicher dienstlicher Interessen) berechtigen und die Suspendierung als eine Präventionsmaßnahme notwendig erscheinen lassen, oder die das Vertrauen der Bevölkerung in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben massiv erschüttern bzw. geeignet sind, besonderes Aufsehen in der Öffentlichkeit zu erregen.
Die Verdachtslage stützt sich auf die Angaben des T, die dieser im Zuge einer zeugenschaftlichen Einvernahme unter Wahrheitspflicht tätigte, das in Umsetzung der Hausdurchsuchungen sichergestellte Beweismaterial sowie die sonstigen Ermittlungsergebnisse des Bundeskriminalamts. Sie stehen daher in dringendem Verdacht, die Mobiltelefone dreier hochrangiger BMI-Mitarbeiter ohne deren Wissen und gegen deren Willen, mit der Intention die darauf befindlichen Datensätze auszulesen und/oder zu kopieren an Dritte weitergegeben zu haben und sohin neben schwerwiegenden Dienstpflichtverletzungen gerichtlich strafbare Handlungen begangen zu haben.
Die Gefährdung wesentlicher dienstlicher Interessen für den Fall, dass man Sie im Amt beließe, und die massive Erschütterung des Vertrauens der Bevölkerung in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben sind daher evident, sodass die vorläufige Suspendierung auszusprechen war.“
4.2. Dagegen brachte der Beschwerdeführer über seinen rechtlichen Vertreter mit Schriftsatz vom 02.04.2021 rechtzeitig eine Beschwerde ein, worin der Bescheid in seinem gesamten Inhalt und Umfang angefochten wird. Zunächst wird vorgebracht, dass die Suspendierung von einer nicht zuständigen Behörde erlassen worden sei, da der Beschwerdeführer (BF) kein Beamter der LPD Wien und somit die Personalabteilung der LPD Wien für den Suspendierungsbescheid nicht zuständig sei. Außerdem sei der BF derzeit bzw. im Zeitpunkt der vorläufigen Suspendierung dem SPK 10 der LPD Wien lediglich dienstzugeteilt gewesen, sodass die vorgehaltenen angeblichen Verdachtsmomente auf seine ursprüngliche dienstliche Tätigkeit im BVT Bezug nehmen und dies mit seiner Tätigkeit als Beamter im SPK 10 in keinster Weise in Verbindung stehe.
Nach Wiedergabe des gegen den Beschwerdeführer erhobenen Tatvorwurfs wird in der Beschwerdebegründung weiter Folgendes ausgeführt (auszugsweise im Original, anonymisiert):
„… Zum Einen wurde der BF nicht einmal zeitnah bis Erfassung des angefochtenen Bescheides diesbezüglich einvernommen, zum Anderen liegt bis dato (zumindest bis zur ersten!! Einvernahme des BF am 22.3.2021) keine Auswertung des inkriminierten Sticks vor (??). Dies interessanterweise über ein Monat nach Verdachtsaufkommen der Ermittler, obwohl dem BF vorgeworfen wird, sensible Daten missbraucht zu haben? Andererseits liegen (wild aneinander gestapelte und zeitlich überhaupt nicht zusammenhängende) Auszüge von Chatprotokollen des BF im Akt auf??
Zusammenfassend kann schon jetzt gesagt werden, dass der, den BF angeblich „schwer belastende" Gegenstand (Stick) nicht ausgewertet wurde/wird (?), aber andererseits irgendwelche „zeitlich unorientierte Chatnachrichten", die den BF (zu irgendwelchen Taten) verdächtig machen sollen. Mit diesem - fast lächerlichen - Erkenntnisstand wurde seitens der ermittelnden Behörde sogar versucht eine Festnahmeanordnung zu erwirken (??), die aber vom Gericht nicht bewilligt wurde.
Unbestritten ist, dass T dem Beschuldigten drei komplett beschädigte (bedingt durch Wassereintritte) Mobiltelefone zwecks Wiederherstellung und/oder Datensicherung der Telefonnummern im Juli 2017 übergeben hat. Um welche Mobiltelefone es sich handelte war dem Beschuldigten bei Übergabe nicht bekannt. Nicht einmal jener Umstand, dass eines (oder allenfalls zwei?) Mobiltelefone T gehörig war/en. Erst im Zuge der ha. Akteneinsicht wurde dem BF erstmals bekannt, um welche Mobiltelefone es sich angeblich handelt bzw. handeln könnte. Aus dem Akt ist allerdings bis dato nicht ersichtlich, wem zumindestens das 3. Mobiltelefon gehörig sein könnte.
Zu diesem Zweck wurden dem BF auch entsprechende weitergehende Informationen in einem Kuvert übermittelt, welches samt den Mobiltelefonen dem BF mittels Boten/Chauffeur (im Juli 2017), zur damaligen Dienststelle des BVT verbracht wurde. Der BF hatte keinerlei Kenntnis bzw. Information oder Auftrag hinsichtlich sensibler Daten, vor allem die einem Amtsgeheimnis unterliegen könnten, weil derartige Daten vom Telefoninhaber über die Cloud sowieso abrufbar sind und entsprechend gesichert hätten werden können.
Ob es sich dabei um jene Mobiltelefone handelt(e), welche aus den Bildern im Akt ersichtlich sind kann der BF nicht erkennen bzw. verifizieren.
Exkurs: es sei in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass das BVT regelmäßig bzw. öfters von entsprechenden Personen beschädigte technische Geräte erhalten hat, um Daten zu sichern. Dies hat das BVT generell als Support für Führungskräfte, aus welchen Bereichen auch immer, seitens der Abteilungsleitung angeboten.
Somit war bei Führungskräften und entsprechenden Personen bekannt, dass bei derartigen Problemen seitens des BVT Unterstützungsleistungen erfolgen und angeboten werden. Dies auch aufgrund des besonderen Vertrauensverhältnisses.
Diesbezüglich sei mitgeteilt, dass bspw. der BF als auch ein weiterer Mitarbeiter des BVT für Mobiltelefone „speziell" zuständig waren und andere Mitarbeiter für andere technische Geräte wie Computer, PC, Notebooks etc. Dies aufgrund der fachspezifischen Kenntnisse.
Der BF konnte allerdings relativ rasch feststellen, dass durch Feuchtigkeit eine betriebliche Wiederaufnahme der Geräte, jedenfalls zum damaligen Zeitpunkt, nicht möglich war.
Eine Wiederherstellung/Sicherung der Daten/Telefonnummern gelang allerdings dem BF bei den übergebenen technischen Geräten nicht, da diese durch die Wassereintritte stark beschädigt waren und wurden diese Telefone zum Zwecke des Austrocknens in der Folge vom BF in seinem damaligen Büroschrank in einem Tupperware-Geschirr in Reis eingelegt, um weitere Feuchtigkeit zu entziehen, mit dem Ziel, irgendwann - wenn möglich - doch noch Daten sichern zu können.
Bevor allerdings der BF diese Aktion unternahm, hat dieser nach Anfrage und Weisung von T Trockenbeutel bestellt, um auf diese Weise die (erste) Trocknung der Geräte zu veranlassen; dies war allerdings nicht erfolgreich, wurde Herr T einige Tage spater darüber informiert, dass trotzdem noch ein hoher Feuchtigkeitsgrad auftritt und versucht werden kann eine komplette Trocknung zu machen. Dies eben durch Einlegen in Reis. Eine Sicherung gelang bis zu diesem Zeitpunkt nicht
Erst nach einigen Wochen/Monaten (dies ist dem BF nicht mehr exakt erinnerlich), konnte hinsichtlich eines dieser Mobiltelefone eine Datensicherung bedingt durchgeführt werden; bedingt war diese deswegen möglich, da der BF trotz einer Sicherung ein Auslesen trotzdem nicht vornehmen konnte, da die Daten durch die Sicherung unkenntlich verblieben (lediglich aus einem Mobiltelefon konnte der BF die letzte eingelegte Telefonnummer auslesen). Dabei konnte dieser feststellen, dass es sich hierbei um die Telefonnummer von K handelte. Die anderen zwei Mobiltelefone konnten überhaupt nicht vom BF gesichert werden, da diese durch die Wassereintritte zu stark beschädigt waren.
Sämtliche übergebene Mobiltelefone sind bis zur medial bekannten Hausdurchsuchung im BVT im Februar 2018 im versperrten Aktenschrank des BF verwahrt gewesen, musste anschließend der BF im Krankenstand gehen und ist schließlich mit Ende Mai 2018 „aus dem Krankenstand heraus" einer anderen Dienststelle zugewiesen worden.
Weiters sei in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass der BF im Zuge der Hausdurchsuchung sämtliche Schränke aufsperren und das Büro verlassen musste, wobei der BF in weiterer Folge mit seinem Vorgesetzten H zu einer Hausdurchsuchung an dessen Privatadresse als Vertrauensperson fahren musste und daher bei der Durchsuchung nicht anwesend sein konnte.
Dieser Aktenschrank diente lediglich als Ablage für Ersatzteile, Tupperwarebehältern mit Reis, Kartonschachteln (welche mit beschädigten Althandys befüllt waren), Kabeln etc.. Fast ausschließlich waren Ersatzteile aber auch ausrangierte technische Geräte, die der BF allenfalls z.B. für Displaytausch etc. benötigte in diesem Schrank verwahrt.
Nach Rückkehr an seine Dienststelle befanden sich sämtliches „preisgegebenes" Equipment am Schreibtisch bzw. am Boden und hat der BF dieses dann wieder in den Aktenschrank eingeräumt. Aufgrund der zahlreichen beschädigten und alten Handys (die der BF dort gelagert hatte), war eine Überprüfung, ob alles noch vorhanden war, nicht möglich, so dass dieser den Aktenschrank wieder einräumte und versperrte.
Weiters ist dem BF erinnerlich, dass dieser ein paar Tage später in Krankenstand gehen musste und anschließend, - wie erwähnt - aus dem Krankenstand „nie wieder“ zu der Dienststelle zurückkehrte, da dieser noch während des Krankenstandes einer anderen Dienststelle dienstzugeteilt wurde und auch sein Büro nicht mehr betrat oder von seinen persönlichen Sachen räumte.
Weiters sei ausgeführt, dass der BF während der „Trocknungszeit" T öfters telefonisch kontaktiert hatte, um ihm Bericht zu erstatten, das allenfalls nach weiterer „Trocknungszeit“ allenfalls eine Wiederherstellung möglich wäre oder sich einen definitiven Vernichtungsauftrag einzuholen; dies wird belegt durch beiliegende Telefonliste hinsichtlich frustrierter Anrufe des BF an T, die dieser allerdings nicht beantwortete und auch nicht mehr zurückrief.
Beweis: Auszug aus dem Chatverlauf vom 13.7.2017 und 19.7.2017 Auszug aus der Telefonkontaktliste mit T
Aus diesem Grund verblieben die Mobiltelefone zahlreiche Wochen/monatelang, in dem Tupperware-Geschirr in der „Reiseinlage" im (versperrten und in einem mittels Codecard gesicherten Zutritt in das Büro) Dienstschrank (dieser Dienstschrank kann mittels Nachschlüssel jederzeit nachgesperrt/geöffnet werden, da jeder vierte Schlüssel passt - BENE Büro-Hochschrank, mehr stand zu diesem Zeitpunkt den Mitarbeitern nicht zur Verfügung) des BF, um weitere Feuchtigkeit zu entziehen.
Zu dem Zutrittssystem/elektronisches Sperrverhältnis zum Büro „Mobile Forensic" im Bürotrakt IKT BVT wird bemerkt, dass dies nur für freigeschaltete Personen der Zutritt genehmigt war. Jedes Login des Auf- bzw. Versperren der Türe muss/müsste mitgelockt werden. Zutritt zu diesen Räumlichkeiten haben alle Administratoren vom BVT. Die Haussicherheit muss/müsste normalerweise die Zutritte in jedes Büro mitloggen.
Das Büro in dem sich der Dienstschrank befindet, wurde bei jedem Verlassen des BF mittels CodeCard versperrt um vor Fremdzugriff zu schützen. Auf die DSGVO wird verwiesen.
Weiters wird angemerkt, dass sich dieses Büro bereits in einem „gesperrten Bereich der Abteilung" befindet, der nur für IT Mitarbeiter, Admins zugänglich ist. Weitere Zutrittsberechtigungen für div. Führungskräfte wurden dem Wissen des BF nach auch vergeben, näheres müsste nachvollziehbar sein zu: Haussicherheit Richtlinien/Zugriffsvergabe.
Jedenfalls handelte es sich bei den übergebenen Mobilgeräten um komplett beschädigte Geräte, die schon zum damaligen Zeitpunkt keinen Wert mehr hatten und vom BF auch nicht hinsichtlich der Daten gesichert werden konnten. Die von dem einen Mobiltelefon gesicherten Daten, waren allerdings nicht lesbar.
Dass nunmehr ein Stick mit entsprechenden Daten aufgetaucht sein soll, ist/war dem BF nicht bekannt und entzieht sich auch dessen Kenntnis. Insbesondere ist dem BF unerklärbar, aus welchem Grund ein Stick mit angeblichen Daten eines dieser Mobiltelefone existiert.
Angemerkt sei in diesem Zusammenhang, dass hinsichtlich der verwahrten Mobiltelefone allerdings bei der (medial bekannten) Hausdurchsuchung im BVT im Februar 2018 aktenkundig bzw. vorliegend sein sollte eine Protokollierung die belegen muss, dass (zahlreiche aber auch ggst.) Mobiltelefone noch im Büro (Schrank) des Beschuldigten befindlich waren und dort verblieben oder gesichert waren/wurden (darüber hat der BF keine Kenntnis). Dies auch deswegen, da der BF infolge seines Krankenstandes und der anschließenden Dienstzuteilung nicht mehr im BVT aufhältig war.
Weiters wird im Anlassbericht vom 22.02.2021 (S. 7 von 10) ausgeführt, dass eine Chatnachricht vom 20.05.2019 mit dem Inhalt „Voraussichtlich wird der Spezialstick am Freitag aufschlagen...sobald ich habe, gebe ich Bescheid bezüglich Übergabe“ den Schluss aufkommen lässt, dass es sich hier um jenen Stick handelt, auf welchem die Daten von K gespeichert wurden. Dies insbesondere in Verbindung mit dem im erwähnten Anlassbericht gleich anschließend abgebildeten Chatverlauf vom 17.08.202O (=1 1/4 Jahre später???), in welchem der BF schrieb „den USB Stick habe ich”. Die Unmöglichkeit, dass es sich dabei um jenen Stick handelt, auf welchem Daten vom Mobiltelefon von K gespeichert sein sollen, resultiert aber auch daraus, dass P von Herrn O im September 2019 den Stick erhalten hat (zugrundeliegender Anlassbericht vom 22.02.2021, S. 4 von 10 oben). In der Einvernahme des P (auf Seite 7 von 13) gab er zu Protokoll - offenbar nach der Hausdurchsuchung vom 18.02.2021 (nachdem dieser den Stick den einschreitenden Beamten übergeben hat?!)) dass er einen USB Stick von ihm (gemeint Herrn O) habe. Somit war der Stick seit September 2019 in Gewahrsam von Herrn P, jedenfalls bis zur Hausdurchsuchung am 18.02.2021 und somit die Chatnachricht vom BF vom 17.08.2020, dass dieser „den”??? USB Stick habe, es sich nicht um den gegenständlich sichergestellten USB Stick handeln kann; dies ist schlichtweg denkunmöglich. Dies schon im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides!!!!
Klar ist auch, dass es zu diesen Daten auf dem angeblich sichergestellten Stick keine Sicherungskopie geben kann, weil sonst der BF in seinen Chat-Nachrichten - wie von den Ermittlern fälschlich interpretiert - nicht geschrieben hätte „sobald ich ihn habe”, weil es sonst wohl ein Leichtes gewesen wäre von einer anfälligen Sicherungskopie (oder den Mobiltelefonen, wenn diese der Beschuldigte besessen hätte) ein Duplikat des Sticks mit den entsprechenden Daten anzufertigen.
Nur zum besseren Verständnis sei schon jetzt kurz erklärt, dass es sich bei einem „Spezialstick" um keinen solchen handelt, der nur zur Datenspeicherung verwendet werden kann, sondern um einen solchen, der auch weitere Aufgaben erfüllen kann: z.B. Aufnahmen/Aufzeichnungen tätigen kann, Mikrofone integriert sind, mit Mobiltelefonen „bedient werden kann",
Dies ist im Umfeld des BF und seinem Arbeitsbereich bzw. der ehem. Dienststelle des BF bzw, den entsprechenden polizeilichen Dienststellen ein bekanntes Instrument, welches auch eingesetzt wird.
Beweis: Bild eines derartigen Spezialsticks
Ebenso verhält es sich mit den inkriminierten Mobiltelefonen, weil es dann dem BF jederzeit möglich gewesen wäre von zumindest jenem Mobiltelefon, welches XXXX gehörig ist, neuerlich die Daten sicherzustellen. Um Wiederholungen zu vermeiden wird auf das Obgesagte verwiesen.
Die Ausdrucksform des BF: Voraussichtlich wird der Spezialstick am Freitag aufschlagen...sobald ich habe, gebe ich Bescheid bezüglich Übergabe bedeutet lediglich, dass ein derartiger Stick käuflich erworben wird und nach Lieferung/Erhalt dem Besteller übergeben wird.
Beweis: beil. Amazonbestellung des BF des Spezialsticks vom 20.5.2019
Zusammenfassend kann gesagt werden, dass der BF Mobiltelefone erhalten hat und diese frustriert versucht hat zu sichern/auszulesen. Die Sicherung (nicht das Auslesen) eines Mobiltelefons gelang, dies allerdings mit einem BVT gehörigen Equipment zu dem angebotenen Support Telefonnummern und Kontakte wiederherzustellen.
Es wird daher beantragt, diesen zu damaligen Zeitpunkt dem BF gehörigen Computer bei BVT hinsichtlich der Sicherung auszulesen.
Mangels weiterer Weisung durch Generalmajor T zur weiteren Vorgehensweise, insbesondere da dieser die Anrufe des BF unbeantwortet ließ, hat dieser keine weiteren Schritte gesetzt. Somit verblieben die Mobiltelefone im Reis in den Tupperware Geschirren (wobei auch andere Mobiltelefone in Schachteln und auch Tupperware Geschirren in dem obgenannten Aktenschrank des BF sich befanden) gelagert.
Belegt aufgrund des bisherigen Akteninhaltes ist jedenfalls, dass 2 Mobiltelefone zur Ganze nicht ausgelesen werden konnten und eines offenbar nicht ausreichend, sonst wäre, wie der Zeuge P aussagte, nicht versucht worden, weitere Sicherungen/Ausleseversuche vorzunehmen; sollte es sich tatsächlich um ggst. Mobiltelefone gehandelt haben.
Somit ergibt sich bis zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides, das bei Würdigung aller Umstände/damals vorliegender Ermittlungsergebnisse diese einerseits nicht in jener ausreichenden Form vorgelegen sind, die einen Verdacht begründen und damit eine Suspendierung rechtfertigen, anderseits aus den spärlichen Ermittlungsergebnissen geschickt (aus welchen Beweggründen auch immer) lediglich Fragmente (zeitlich unorientiert!) herausexzerpiert und aktengegenständlich gemacht wurden, um auf fragwürdige Weise strafrechtliche Untergriffe des BF zu konstruieren. …“
In der Folge wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung über die Beschwerde anzuberaumen, der Beschwerde Folge zu geben, den angefochtenen Bescheid zur Gänze aufzuheben und die vorläufige Suspendierung ersatzlos aufzuheben.
4.3. Mit Schreiben vom 09.03.2021 legte das BMJ die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
5.1. Mit Schreiben vom 25.02.2021 hat die Dienstbehörde die vorläufige Suspendierung der Bundesdisziplinarbehörde mitgeteilt.
5.2. Mit Bescheid der Bundesdisziplinarbehörde vom 01.04.2021 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verdachts, er habe im Juli 2017 die dienstlich zugewiesenen Mobiltelefone des damaligen Büroleiters des Innenministers, K, sowie der beiden Kabinettsmitarbeiter T, und M, die ihm mit dem Auftrag anvertraut wurden, diese Handys der Vernichtung zuzuführen - entgegen diesem Auftrag nicht vernichtet - sondern im Zeitraum Juli 2017 bis Februar 2020 an weitere, teils auch organisationsfremde Personen mit der Intention weitergegeben, die darauf gespeicherten Daten wiederherzustellen, auszulesen und auf einen USB-Stick zu kopieren, und dadurch Dienstpflichtverletzungen gemäß § 43 Abs. 2 BDG und § 44 Abs. 1 BDG i.V.m. § 91 BDG 1979 i.d.g.F. begangen zu haben, gemäß § 112 Abs. 2 BDG 1979 i.d.g.F. vom Dienst suspendiert.
In der Begründung wurde nach ausführlicherer Darstellung der dem Beschwerdeführer von der StA Wien zum Vorwurf gemachten Handlungen und den für die Entscheidung maßgeblichen Rechtsgrundlagen Folgendes ausgeführt (auszugsweise im Orignal, anonymisiert):
„Zum Vorliegen des Verdachtes von Dienstpflichtverletzungen
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH reicht es für die Einleitung des Verfahrens aus, wenn genügend Verdachtsgründe gegen den Beamten vorhanden sind, welche die Annahme des Vorliegens einer oder mehrerer Dienstpflichtverletzungen rechtfertigen. Ein solcher Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen, wobei „Verdacht" mehr als eine bloße Vermutung ist. Es kommt auf die Kenntnis von Tatsachen an, aus denen - nach der Lebenserfahrung - auf ein Vergehen geschlossen werden kann. Dies ist im konkreten Fall eindeutig gegeben. Laut derzeit vorliegender Akten- und Beweislage besteht derzeit der Verdacht des Missbrauchs der Amtsgewalt, der Verletzung des Amtsgeheimnisses sowie der Veruntreuung, wobei bei § 302 StGB nach Abs. 1 ein Strafrahmen von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe, nach Abs. 2 ein Strafrahmen sogar bis 10 Jahre Freiheitsstrafe vorgesehen ist. Ob diese, oder allenfalls auch noch andere Tatbestände nach dem StGB vorliegen, wird im strafgerichtlichen Verfahren zu beurteilen sein, an dessen Ausgang die Bundesdisziplinarbehörde gemäß § 95 Abs. 2 BDG gebunden ist. Die Bundesdisziplinarbehörde hat die Entscheidung der Staatsanwaltschaft, ein Ermittlungsverfahren zu führen, zur Kenntnis zu nehmen und auf Basis dieser staatsanwaltlichen Entscheidung lediglich zu prüfen, ob sich zum Zeitpunkt der Entscheidung ausreichende dienst- bzw. disziplinarrechtliche Tatbestände ergeben, welche den Verdacht von schwerwiegenden Dienstpflichtverletzungen begründen. Es ist zu diesem Zeitpunkt des Verfahrens nicht die Aufgabe des Disziplinarsenates, den vorliegenden
Sachverhalt einer umfassenden strafrechtlichen Würdigung zu unterziehen. Dem Disziplinarsenat ist es im Zusammenhang mit § 114 BDG auch verwehrt, eigenständige, in die Kompetenz der Strafverfolgungsbehörden eingreifende Ermittlungen durchzuführen; dies ist ausschließlich Sache der dazu berufenen Behörden. …
…
Wie der Verwaltungsgerichtshof schon mehrfach entschieden hat, ist eine Verletzung der Pflicht zur Vertrauenswahrung immer dann anzunehmen, wenn der Beamte ein Rechtsgut verletzt, mit dessen Schutz er im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben betraut ist (z.B.: VwGH 24.2.1995, 93/09/0418; 15.12.1999, 98/09/0212). Wie schon oben ausgeführt, ist der Beschuldigte der Begehung von Straftaten nach dem StGB verdächtig. Er ist verdächtig, das Fehlverhalten im Kernbereich seiner dienstlichen Aufgaben realisiert zu haben, weil die Vollziehung der Strafgesetze grundsätzlich von jedem Polizeibeamten zu besorgen ist. Gerade als IT-Experte hat der Beschuldigte seine Fähigkeiten genützt, um Daten der vermeintlich kaputten Mobiltelefone hochrangiger Mitarbeiter des BMI zum eigenen Gebrauch und möglicher Weitergabe an unberechtigte Dritte wiederherzustellen. Um diese missbräuchliche Datensicherung ungestört durchführen zu können, habe der Beschuldigte den Inhabern der Handys mitgeteilt, dass diese kaputt wären und eine Wiederherstellung der Daten nicht mehr möglich sei. In weiterer Folge habe er die Wiederherstellung der Daten und eine Kopie davon auf einem USB-Stick veranlasst und T zugesichert, er werde sich um die Formalitäten zur Vernichtung der Mobiltelefone kümmern und diese durchführen. Dies habe der Beschuldigte jedoch unterlassen. Er ist damit eines Fehlverhaltens verdächtig, welches geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit und des Dienstgebers im Sinne des § 43 Abs. 2 BDG schwer zu erschüttern (DOK 2.3.2005, 113/14-DOK/OO; 3.3.2004, 78/8-DOK/03; 13.10.2004, 73/10-DOK/04). Gerade die uneingeschränkte Integrität des Beamtentums, ihre Unbefangenheit und Verbundenheit mit den rechtlichen Werten ist von besonderer Bedeutung für das Vertrauen des Bürgers in den gesamten Polizei- bzw. Beamtenapparat. Dem Verhalten von Beamten, welche mit wichtigsten Aufgaben der Hoheitsverwaltung betraut sind, kommt daher in der Öffentlichkeit besonderer Stellenwert zu. Der Bürger erwartet sich zu Recht, dass die Polizei ihre Aufgaben - nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und die Bekämpfung der Kriminalität - in kompetenter und effizienter Weise erfüllt. Dazu gehört es auch, dass Polizeibeamte die von ihnen zu vollziehenden Gesetze selbst einhalten, somit auch nach ethischen und moralischen Gesichtspunkten besonders gesetzestreu sind und sich auch so verhalten. Nur dadurch kann ein Polizeibeamter seine Glaubwürdigkeit erhalten. Das Verhalten des Disziplinarbeschuldigten ist nach derzeitiger Verdachtslage vom Gegenteil gezeichnet und geeignet, die Glaubwürdigkeit der Polizei schwer zu erschüttern. Hinsichtlich des angelasteten straf- und disziplinär relevanten Verhaltens entsteht in der Allgemeinheit der Eindruck eines Beamten, der trotz der gesellschaftspolitischen Bedeutung von Datenschutz und den damit verbundenen Aufgaben, jeglichen Datenmissbrauch zu bekämpfen, nunmehr selbst und gerade aufgrund seiner IT-Ausbildung einen Datenmissbrauch begeht. Dies ist mit den Aufgaben eines Polizeibeamten und seiner ethisch/moralischen Verpflichtungen absolut unvereinbar.
Zum Vorliegen der Voraussetzung des § 112 Abs. 1 BDG
Die Bundesdisziplinarbehörde erlangte nach Vorlage der Disziplinaranzeige am 31.03.2021 Kenntnis vom Sachverhalt bzw. dem Verdacht der Begehung von schweren Dienstpflichtverletzungen. Die Zuständigkeit für eine Verhängung einer Suspendierung ist daher gemäß § 112 Abs. 2 BDG an sie übergegangen.
Der erkennende Senat ist der Meinung, dass der Verdacht von schwerwiegenden Dienstpflichtverletzungen im Sinne des § 112 Abs. 1 BDG vorliegt, die die Suspendierung des Beschuldigten zwingend notwendig macht. Wie schon oben ausgeführt, ist es mit den Aufgaben eines Polizeibeamten und gerade als IT-Experte nicht vereinbar, wenn er nunmehr selbst Datenmissbrauch begeht, indem er vermeintlich verloren gegangene Daten zum eigenen Gebrauch wiederherstellt bzw. die Wiederherstellung veranlasst. Dem Beschuldigten wird also ein massives Fehlverhalten vorgeworfen, welches unweigerlich die Frage aufwirft, ob er - neben der von einem Polizisten zu verfangenden Rechtstreue - ausreichende ethische und moralische Werte hat, die sie zur Ausübung des Polizeiberufes befähigen. Dies ist nach derzeitiger Verdachtslage nicht der Fall.
Wesentliche Interessen des Dienstes
Der Disziplinarbeschuldigte ist zum Tatzeitpunkt als Polizeibeamter dem BVT als IT-Experte dienstzugeteilt gewesen. Gerade als solcher hat er sein Wissen und seine Ausbildung dafür genützt, vermeintlich unbrauchbare Daten zum eigenen Gebrauch wiederherzustellen. Als Polizeibeamter ist er bei seiner Dienstverrichtung in hohem Maße selbständig, hat Zugriff auf wesentliche polizeiliche Datenbanken und besondere Techniken im BVT und unterliegt nur einer eingeschränkten Dienstaufsicht, weshalb es eines intakten Vertrauensverhältnisses zwischen ihm und der Verwaltung bedarf. Er ist kraft seiner hoheitlichen Funktion für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zuständig und hat alle Formen der Kriminalität professionell und engagiert zu bekämpfen bzw. an der Verhinderung von Straftaten aktiv mitzuwirken. Bedenkt man nun, dass der Beschuldigte - wie oben ausgeführt - selbst der Begehung von Straftaten nach dem StGB verdächtig ist, ergibt sich ein Verhalten, welches den von ihm zu vollziehenden Aufgaben diametral gegenübersteht. Zurzeit ist noch Gegenstand der Ermittlungen, wo die gegenständlichen Handys aufbewahrt werden, da der Verdacht naheliegt, dass der Beschuldigte gemeinsam mit Dritten bei Vorhandensein des entsprechenden Equipments weiter versuchen werde, auch die übrigen- u.a. sensiblen, Daten wiederherzustellen und womöglich zu veröffentlichen, wodurch ein großer Schaden für die Republik Österreich entstehen könnte.
Zum Beschuldigten kann daher das für eine weitere Dienstverrichtung in dieser verantwortungsvollen Position notwendige Vertrauen nicht mehr bestehen. Es ist zwingend notwendig, dafür Sorge zu tragen, dass sich der Dienstgeber klar von ihm und seinem Verhalten distanziert und er derzeit keinerlei dienstliche oder gar hoheitliche Tätigkeiten ausüben kann. Bei einem Belassen des Disziplinarbeschuldigten im Dienst wären derzeit - wegen der besonderen Schwere der vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen, welche auf eine deutlich gestörte Einstellung des Beamten zu den rechtlich geschützten Werten hinweisen - insgesamt wesentliche dienstliche Interessen gefährdet, nämlich die Ordnung des Dienstbetriebes und das Vertrauen der Öffentlichkeit. Es liegt auch auf der Hand, dass ein Polizeibeamter, der der Begehung von Amtsmissbrauch und Verletzung des Amtsgeheimnisses und dadurch von schweren Dienstpflichtverletzungen verdächtig ist, auch von anderen Polizisten nicht mehr akzeptiert wird und diese ihm auch nicht mehr vertrauen können. Auch daraus ergibt sich die Notwendigkeit seiner Suspendierung. Die Gewährleistung eines ordentlichen Dienstbetriebes und die Wiederherstellung des Vertrauens der Allgemeinheit in die Polizei, kann nur durch die Entfernung des Disziplinarbeschuldigten aus dem Dienst gesichert werden. Es besteht derzeit eine negative Zukunftsprognose und es ist in hohem Maße zu befürchten, er könnte bei einer Belassung im Dienst weitere Dienstpflichtverletzungen begehen.
Ansehen des Amtes
Eine Belassung des Disziplinarbeschuldigten im Dienst wäre aufgrund der Schwere der Vorwürfe mit einer massiven Schädigung des Ansehens des Amtes verbunden, zumal die bestehende Verdachtslage im besonderen Maße geeignet ist, das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Polizei - aber auch das Vertrauen zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer - wesentlich zu beeinträchtigen. Bei einem Verbleib im Dienst wäre - wegen des bedenklichen Verhaltens des Disziplinarbeschuldigten, welches auf eine deutlich gestörte Einstellung zu den rechtlich geschützten Werten und seiner sich aus dem Dienstverhältnis ergebenden moralisch/ethischen Verpflichtungen hinweist - das Ansehen des Amtes nicht bloß gefährdet, sondern wesentlich beeinträchtigt. Letztlich würde eine weitere Dienstverrichtung ein fatales Signal an die Öffentlichkeit, aber auch an andere Beamte vermitteln; es entstünde der Eindruck, die Polizeibehörden stünden kriminellen Fehlverhaltens von Mitarbeitern nachsichtig gegenüber und würden den Missbrauch der Amtsgewalt und Verletzung von Amtsgeheimnissen quasi bagatellisieren und nicht so ernst nehmen. Eine weitere Belassung im Dienst - und zwar egal in welcher Funktion bzw. in welcher Dienststelle - wäre ein fatales Signal, weil damit mangelnde Sensibilität des Dienstgebers für diese Form der Kriminalität zum Ausdruck gebracht werden würde. Nur durch die Entfernung aus dem Dienst wird klar signalisiert, dass der Dienstgeber kein Verständnis hat, wenn ein Mitarbeiter eines derartigen massiven Fehlverhaltens verdächtig ist.
Der Senat ist deshalb der Meinung, dass nur durch diese Maßnahme das Vertrauen der Öffentlichkeit, aber auch jener Dienstnehmer, die ihren Dienst gewissenhaft versehen, in den Dienstgeber wiederhergestellt werden kann. Nur dadurch wird klargestellt, dass bei derartigem Fehlverhalten eine konsequente Reaktion erfolgt. Bei einem Verbleib des Disziplinarbeschuldigten im Dienst würde man in der Öffentlichkeit das ohnehin verbreitete Klischee bedienen, dass Beamten nichts passieren könne. Solches widerspricht elementaren Interessen des Dienstgebers, der unbedingt darauf zu achten hat, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die Verwaltung und hier vor allem in die Polizei, erhalten bleibt. Eine weitere Dienstverrichtung würde in der Öffentlichkeit, aber auch bei Mitarbeitern schlicht auf Unverständnis stoßen und ein peinliches, unprofessionelles Bild der Polizei und ihrer Entscheidungsträger abgeben.
Sollte sich der gegen den DisziplinarbeschuIdigten bestehende Verdacht tatsächlich in seinem wesentlichen Umfange bestätigen, wird die Bundesdisziplinarbehörde zu prüfen haben, ob das Vertrauen der Allgemeinheit und des Dienstgebers in die rechtmäßige Erfüllung seiner Aufgaben als Beamter der Bundespolizei überhaupt noch gegeben ist. Aufgrund der vorgeworfenen Verhaltensweisen ergibt sich nach derzeitiger Verdachtslage das äußerst bedenkliche Bild eines mit den rechtlichen Werten nur unzureichend verbundenen Beamten, der gegen die Interessen seines Dienstgebers handelte. Die vorliegenden massiven Verdachtsmomente führen derzeit zu einer negativen Prognose für die weitere dienstliche Tätigkeit des Beschuldigten, die seine Suspendierung als präventive Maßnahme - vor der endgültigen Klärung der Frage, ob er die Taten (Dienstpflichtverletzungen} tatsächlich begangen hat - zwingend notwendig macht. Der Dienstbehörde ist es derzeit nicht zumutbar, den Beschuldigten weiterhin im Dienst zu verwenden. …“
5.3. Mit Schriftsatz vom 22.04.2021 brachte der Disziplinaranwalt beim BMJ gegen diesen Bescheid rechtzeitig eine Beschwerde bei der Bundesdisziplinarbehörde ein, worin der Bescheid seinem gesamten Inhalt nach angefochten wird. Die vorläufige Suspendierung sei dem Beschwerdeführer am 09.03.2021 zugestellt worden, sodass die Zustellung des Suspendierungsbescheides der BDB erst nach Ablauf der Monatsfrist erfolgt sei, weshalb die vorläufige Suspendierung am 09.04.2021 abgelaufen und der vorliegende Bescheid ersatzlos zu beheben sei. Zudem sei die vorläufige Suspendierung von einer unzuständigen Behörde erlassen worden. Die Begründung sei auch hinsichtlich der Beweiswürdigung mangelhaft. Die im Bescheid getroffene negative Zukunftsprognose sei denklogisch nicht möglich, weil der Beschwerdeführer seit Juni 2018 nicht mehr an der Dienststelle des BVT sei und er daher unter Ausnützung seiner Amtsstellung keine derartigen Delikte mehr begehen könne. Die weiteren Ausführungen in der Beschwerde decken sich inhaltlich im Wesentlichen den Ausführungen in der Beschwerde gegen die vorläufige Suspendierung. Schließlich wird beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, der Beschwerde Folge zu geben und den Bescheid ersatzlos zu beheben.
6.1. Mit Schreiben vom 29.03.2021 erstattete die LPD Wien als Dienstbehörde gegen den Beschwerdeführer in der Angelegenheit eine Disziplinaranzeige an die Bundesdisziplinarbehörde.
6.2. Mit Bescheid vom 21.04.2021 leitete die Bundesdisziplinarbehörde wegen der gegenständlichen Anschuldigungen gegen den Beschwerdeführer ein Disziplinarverfahren ein, weil er damit im Verdacht stehe, Dienstpflichtverletzungen gemäß § 43 Abs. 1 und 2 BDG und § 44 Abs. 1 BDG i.V.m. § 91 BDG 1979 i.d.g.F. begangen zu haben. Um Wiederholungen zu vermeiden kann hinsichtlich des gegen ihn erhobenen Tatvorwurfs und der rechtlichen Würdigung auf die im wesentlichen gleichlautenden Ausführungen der Bundesdisziplinarbehörde im oben unter Punkt 5.1. dargestellten Suspendierungsbescheid verwiesen werden.
6.3. Dagegen brachte der Beschwerdeführer über seinen rechtlichen Vertreter mit Schriftsatz vom 20.05.2021 binnen offener Frist eine Beschwerde ein. Neuerlich wird eingewendet, dass die Disziplinaranzeige von einer unzuständigen Behörde erstattet worden sei, weil der Beschwerdeführer der LPD Wien nicht unterstehe. Er habe von 11.02.2016 bis 01.06.2018 seinen Dienst im BMI versehen und gehe aus näher ausgeführten Gründen davon aus, dass es sich dabei rechtlich nicht um eine Dienstzuteilung, sondern um eine Versetzung gehandelt habe. Der Beschwerdeführer sei mehrere Jahre de facto auf dem gleichen Arbeitsplatz im BMI gewesen und habe auch die gleiche Arbeit durchgeführt, sodass nicht mehr von einer vorübergehenden Dienstzuteilung gesprochen werden könne. Ihm seien auch niemals irgendwelche Befristungen mitgeteilt worden. Eine Dienstzuteilung über 90 Tage werde nur wirksam, wenn der Betroffene zustimme. Eine schriftliche Zustimmung des Beschwerdeführers sei jedoch nicht vorgelegen. Auch laut dem Personalverzeichnis habe der Beschwerdeführer keine Stammdienststelle bei der LPD Wien gehabt. Da die Disziplinaranzeige von einer unzuständigen Dienstbehörde erstattet worden sei, sei auch der daraufhin erlassene Einleitungsbeschluss rechtswidrig. Weiters liege Verjährung vor, weil die Tathandlung bereits 2017 erfolgt sein soll. Laut Einleitungsbeschluss soll die Tathandlung bis Februar 2020 gesetzt worden sein, was sich jedoch aus den Ermittlungen nicht ergeben würde. Gegen einen Beamten müsse binnen drei Jahren ab Beendigung der Tat ein Disziplinarverfahren eingeleitet werden, was im gegenständlichen Verfahren nicht erfolgt sei. Der von der Behörde angenommene Tatzeitraum diene lediglich dem Zweck, die Verjährungsbestimmungen zu umgehen. In weiterer Folge machte der Beschwerdeführer Ausführungen zu dem ihm vorgeworfenen Tatverdacht, welche sich im Wesentlichen mit seinen bereits oben unter 4.2. und 5.3. dargestellten Beschwerdeausführungen decken.
7. Am 23.07.2021 führte das Bundesverwaltungsgericht zu den drei Verfahren eine gemeinsame mündliche Verhandlung durch, zu der die Parteien der Verfahren entsprechend geladen worden waren. Da die belangten Behörden und der Disziplinaranwalt trotz ordnungsgemäß zugestellten Ladungen nicht erschienen, wurde die Verhandlung in deren Abwesenheit lediglich mit dem Beschwerdeführer und seinem rechtlichen Vertreter durchgeführt.
Zunächst wurde die Einrede der Unzuständigkeit der LPD Wien als Dienstbehörde für die vorläufige Suspendierung bzw. die Erstattung der Disziplinaranzeige thematisiert. Dazu legte der Beschwerdeführervertreter zwei Erkenntnisse des BVwG vor (W246 2225313-1/6E und W245 2216496-1/11E). Gegen diese beiden Entscheidungen habe er außerordentliche Revisionen eingebracht, welche nach wie vor anhängig seien.
Mit vorgelegtem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.12.2019, W246 2225313-1/6E, war eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 19.03.2019, Zl. BMI-PA1000/1777-I/1/b/2019, als unbegründet abgewiesen und der Spruch des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe bestätigt worden, dass er zu lauten hat:
"Der Antrag auf bescheidmäßige Feststellung, dass Sie einen Arbeitsplatz bzw. eine Planstelle des Bundesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung innehaben, wird als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass Sie einen Arbeitsplatz im EKO-Cobra/DSE, Fachbereich 1.3.2., innehaben." Die Feststellungen dieses rechtskräftigen Erkenntnisses lauten:
„Der Beschwerdeführer ist ein Beamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund mit der Stammdienststelle Landespolizeidirektion Wien. Er wurde mit Erlass vom 11.02.2016 der Behörde dienstzugeteilt. Diese Dienstzuteilung wurde von der Behörde zunächst bis zum 31.12.2017 und in der Folge bis zum 31.12.2018 verlängert. Schließlich wurde diese Dienstzuteilung des Beschwerdeführers mit Ablauf des 31.05.2018 vorzeitig aufgehoben. Der Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom 14.06.2018 die bescheidmäßige Feststellung, dass er im Bereich des Bundesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung einen Arbeitsplatz innehabe. Dieser Antrag wurde von der Behörde mit dem im Spruch genannten Bescheid abgewiesen. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Seit dem 03.09.2018 ist der Beschwerdeführer dem EKO-Cobra/DSE, Fachbereich 1.3.2., dienstzugeteilt.“
Dem Beschwerdeführer wurde nach Durchlesen der beiden rechtskräftigen Erkenntnisse zum Thema Dienstzuteilung bzw. Versetzung vorgehalten, dass der darin dargestellten Rechtsmeinung zu folgen sei. Laut Aktenlage wurde der BF in der Zeit von 01.03 2016 bis 30.09.2018 mehrmals zu verschiedenen Abteilungen des BMI dienstzugeteilt. Auch wenn diese Dienstzuteilungen aufgrund der langen bzw. teilweise unbefristeten Dauer tatsächlich gem. § 39 BDG unzulässig gewesen sein sollten, so ergibt sich aus der ständigen Judikatur des VwGH doch klar, dass daraus nicht automatisch eine Versetzung wird. Wenn mit Weisung eine unzulässige Dienstzuteilung ausgesprochen wird, dann steht dem Betroffenen die Möglichkeit offen, den Antrag zu stellen, dass festgestellt wird, dass diese Weisung unzulässig ist. Für eine Versetzung ist jedoch in jedem Fall ein Bescheid notwendig. Darüber hinaus sind die vorgelegten Erkenntnisse rechtskräftig. Es ist daher davon auszugehen, dass die LPD Wien die zuständige Dienstbehörde im ggst. Verfahren ist.
In weiterer Folge wurde hinsichtlich der vorläufigen Suspendierung und der Suspendierung vorgebracht, dass die vorläufige Suspendierung dem BF am 09.03.2021 und die Suspendierung durch die Bundesdisziplinarbehörde erst nach Ablauf eines Monats zugestellt worden sei, weshalb die vorläufige Suspendierung bereits am 09.04.2021 abgelaufen wäre. Dem Beschwerdeführer wird vorgehalten, dass nach § 112 Abs. 2 BDG 1979 jede vorläufige Suspendierung unverzüglich der Disziplinarbehörde mitzuteilen ist, die über die Suspendierung innerhalb 1 Monats zu entscheiden hat. Bei dieser Monatsfrist handelt es sich jedoch nicht um eine Fallfrist. Das bedeutet nach der Judikatur des VwGH eben nicht, dass eine Entscheidung der Bundesdisziplinarbehörde nach Ablauf dieser Verfahrensfrist nicht mehr möglich wäre. Ebenso wenig bedeutet es, dass die vorläufige Suspendierung nach Ablauf dieser Frist außer Kraft treten würde. Der rechtliche Vertreter brachte neuerlich seine Rechtsansicht vor, dass nach Verstreichen dieser Monatsfrist die vorläufige Suspendierung außer Kraft treten würde, weil anderenfalls alle diese Fristen sanktionslos nicht beachtet werden könnten und obsolet wären.
Zur Einrede des Beschwerdeführers, dass seiner Ansicht nach die dreijährige Verjährungsfrist bereits abgelaufen sei, wurde ihm vorgehalten, dass die STA Wien ihm Handlungen vorwerfe, welche den Verdacht der Begehung von gerichtlich strafbaren Handlungen gem. § 133 Abs. 1 StGB und § 310 Abs. 1 StGB begründen würden. Sollten die Tathandlungen tatsächlich zu einer Verurteilung nach § 310 StGB führen, so würde das bedeuten, dass die dreijährige Verjährungsfrist nach § 94 Abs. 1, Ziffer 2 BDG 1979 durch die längere strafrechtliche Verjährungsfrist ersetzt werden würde. § 310 Abs. 1 StGB sieht als Sanktion eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vor. Gem. § 57 Abs. 3 StGB beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre, wenn die Handlung mit mehr als einjähriger, aber höchstens fünfjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist.
Der rechtliche Vertreter brachte vor, dass nirgendwo herauskomme, dass der BF nach dem 28.2.2018, an diesem Tag fand die BVT-Hausdurchsuchung statt, noch irgendwelchen Kontakt oder die Verfügungsgewalt über die Handys gehabt habe, weil er zu seinem Büro ab diesem Tag keinen Zutritt mehr hatte, weil er unmittelbar darauf in den Krankenstand ging und im Krankenstand dann per 01.06.2018 zu einer anderen Dienststelle verwiesen wurde. Selbst unter der fiktiven Annahme, dass die inkriminierten Mobiltelefone im Büro des BF waren, könne auch nicht ersehen werden, wer diese Mobiltelefone dann zB im Zuge der bekannten Hausdurchsuchung genommen, gesichert und weitergegeben habe, sodass ein Zusammenhang mit dem BF aus der Luft gegriffen wäre, zumal 2019, damit über ein Jahr später, angeblich diese Mobiltelefone bzw. ein Stick darüber aufgetaucht sein sollen. Somit sei ein Zusammenhang mit dem BF nicht herstellbar. Der rechtliche Vertreter legte folgende Urkunden vor: eine Stellungnahme des BF zu den Verdachtsmomenten vom 17.03.2021 an das BMI/BKA und zwei Niederschriften betreffend die Beschuldigtenvernehmung des BF durch das BMI/Soko FAMA vom 19.03.2021 und vom 22.03.2021.
Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass sowohl die Dienstbehörde als auch die Bundesdisziplinarbehörde das Vorliegen eines begründeten Verdachtes der vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen zum einen auf den im Akt aufliegenden Auszug des Anlassberichtes des BKA vom 22.02.2021 sowie auch auf die dieser folgenden Anordnung der STA Wien vom 25.02.2021 gestützt haben. In der Folge wurde ihm der vom BKA ermittelte Sachverhalt vorgeworfen.
Dazu gab der Beschwerdeführer an, dass er sich zu dieser Zeit regelmäßig mit T getroffen habe (alle zwei bis drei Wochen). Dies deshalb, weil er dafür sorgte, dass Angehörige des BMI geschützte Mobiltelefone (Schutz der Kommunikation) erhielten. Dabei sei es regelmäßig notwendig gewesen, dass er von den Betroffenen die Daten der alten Telefone auf die neuen transferierte. Wegen der gegenständlichen Mobiltelefone sei er nicht im BMI gewesen. Er habe von T einen Anruf erhalten, dass er drei Mobiltelefone vorbeibringen lasse, weil aufgrund eines Wasserschadens von ihm versucht werden sollte, die Daten zu retten (Telefon- und Kontaktdaten). Als die drei Mobiltelefone ins BVT gebracht worden seien, sei ihm nicht bekannt gewesen, wen diese gehörten. Es sei sofort zu erkennen gewesen, dass Wasser eingetreten war, sie seien komplett unbrauchbar gewes