TE Bvwg Beschluss 2021/10/6 G303 2234426-1

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Veröffentlicht am 06.10.2021
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Entscheidungsdatum

06.10.2021

Norm

AVG §13 Abs3
BBG §42
BBG §45
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §17
VwGVG §9 Abs1

Spruch


G303 2234426-1/9E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Vorsitzende sowie die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS und den fachkundigen Laienrichter Herbert WINTERLEITNER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die gerichtliche Erwachsenenvertreterin Mag. Alice PERSCHA, Öffentliche Notarin in 8700 Leoben, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, vom 10.06.2020 betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme von folgenden Zusatzeintragungen: „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist TrägerIn von Osteosynthesematerial“, „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 erster, zweiter und dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ und „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung, in den Behindertenpass, OB: XXXX , beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 9 Abs. 1 und 17 VwGVG in Verbindung mit § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

I.       Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 10.06.2020 hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde), den Antrag der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) auf Vornahme der Zusatzeintragungen: „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist TrägerIn von Osteosynthesematerial“, „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 erster, zweiter und dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ und „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“, in den Behindertenpass abgewiesen.

2. Mit E-Mail vom 16.08.2020 brachte die BF bei der belangten Behörde fristgerecht Beschwerde ein und legte einen radiologischen Befund von Dr. XXXX vom 29.03.2017 vor. In der Beschwerde wurde folgendes ausgeführt:

„Sehr geehrte Damen und Herren,

falls Sie die Beschwerde anderwertig auf falsche Behandlungen noch nicht erreicht hat, sende ich somit den gültigen Befund auf die Wirbelsäule wegen technischen Tätern in technischen Geräten aufgrund plötzlichem Druckaustritt aus der Lüftung im Geländewagen wegen Mechanikerfehler. Die Schilddrüse ist mit Unverträglichkeiten nicht noch eine leichte Unterfunktion, die aufgrund meiner Kompetenzen im Bereich Ernährungsumstellung und Sport bestens versorgt war, sondern nur noch ein vergiftetes Organ in einer chronischen Entzündung. Gelten würde nur die Skoliose wegen, stehen, bücken, heben und auch tragen, wenn es um die Gefähigkeit geht, deswegen habe ich einen Parkausweis verlangt.

Mit freundlichen Grüßen“

3. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht am 26.08.2020 vorgelegt.

4. Das Bundesverwaltungsgericht erteilte der BF mit Schreiben vom 06.07.2021 einen Verbesserungsauftrag und forderte diese, unter Hinweis auf die Rechtsfolgen der Nichtverbesserung auf, Beschwerdegründe und ein Begehren darzulegen.

5. Mit Schriftsatz vom 28.07.2021 wurde dem erkennenden Gericht mitgeteilt, dass Mag. XXXX zur gerichtlichen Erwachsenenvertreterin der BF bestellt wurde. In einem wurde die Bestellungsurkunde des Bezirksgerichtes XXXX vom 21.08.2020 übermittelt, wonach die gerichtliche Erwachsenenvertreterin die Vertretung für die BF vor Gerichten, Ämtern und Behörden sowie die Einkommens- und Vermögensverwaltung zu besorgen hat.

6. Mit Schreiben vom 29.07.2021 stellte das Bundesverwaltungsgericht der gerichtlichen Erwachsenenvertreterin den unter Pkt. I.4. angeführten Verbesserungsauftrag zu.

7. Der gegenständliche Verbesserungsauftrag blieb unbeantwortet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen:

Der verfahrensrelevante Sachverhalt ergibt sich aus dem Verfahrensgang.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und der sich daraus ergebene maßgebliche Sachverhalt konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage festgestellt werden.

3.       Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 Bundesbehindertengesetz (BBG) hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt somit jedenfalls Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu Spruchteil A):

§ 9 VwGVG regelt die Inhaltserfordernisse der Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht.

§ 9. (1) Die Beschwerde hat zu enthalten:

1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,

2. die Bezeichnung der belangten Behörde,

3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

4. das Begehren und

5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

Aus den Gründen im Sinne der Z 3 muss sich ergeben, worin der Beschwerdeführer die Rechtswidrigkeit des Bescheides erblickt und welche Gründe er für die Berechtigung des Beschwerdevorbringen ins Treffen führt (vgl. VwGH 09.09.1993, Zl. 93/01/0712).

Beim Begehren geht es vorrangig darum, ob der Beschwerdeführer die Aufhebung oder Abänderung des bekämpften Bescheides begehrt (Götzl/Gruber/ Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2015, § 9 VwGVG, Rz. 15).

Gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 21.09.2010, 2010/11/0108; 13.11.2012, 2012/05/0184) dient § 13 Abs. 3 AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind.

Die vorliegende Beschwerde enthält weder eine Bezeichnung des angefochtenen Bescheides noch der belangten Behörde noch Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, noch ein Beschwerdebegehren. Insbesondere kann der Beschwerde nicht entnommen werden, ob und allenfalls gegen welche der abgewiesenen Zusatzeintragungen sich die Beschwerde richtet.

Das unter Punkt I.2. dieses Beschlusses wiedergegebene Vorbringen kann aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes daher nicht als zulässige Beschwerde im vorgenannten Sinn gewertet werden.

Der BF wurde daher mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.07.2021, G303 2234426-13Z (von der BF übernommen am 14.07.2021) ein entsprechender Mängelbehebungsauftrag binnen zwei Wochen mit Hinweis auf die Rechtsfolge der Zurückweisung der Beschwerde bei fruchtlosem Verstreichen der Frist erteilt. Die Zustellung dieser Verfügung erfolgte in weiterer Folge auch an die gerichtliche Erwachsenenvertreterin am 10.08.2021.

Der Verbesserungsauftrag blieb innerhalb der gesetzten Frist unbeantwortet.

Die Beschwerde war daher gemäß §§ 9 Abs. 1 und 17 VwGVG in Verbindung mit § 13 Abs. 3 AVG mangels Erfüllung des Verbesserungsauftrages zurückzuweisen.

Im vorliegenden Beschwerdefall konnte die Durchführung einer Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG entfallen, weil die Beschwerde zurückzuweisen war.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Erwachsenenvertreter Fristablauf Mängelbehebung Verbesserungsauftrag Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:G303.2234426.1.00

Im RIS seit

02.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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