Entscheidungsdatum
19.10.2021Norm
AuslBG §4Spruch
I406 2246212-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Markus HINTNER und Emanuel STRAKA als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , XXXX , XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Bregenz vom 26.07.2021, ABB-Nr. XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Der angefochtene Bescheid wird infolge der Zurückziehung des Antrages gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Am 28.05.2021 wurde für XXXX , eine am XXXX geborene Staatsangehörige Bosnien und Herzegowinas ein Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für die berufliche Tätigkeit als Gastgewerbliche Hilfskraft im Betrieb des Beschwerdeführers gemäß § 4 Abs. 1 AuslBG gestellt.
2. Mit angefochtenem Bescheid vom 26.07.2021, GZ: XXXX , GF: XXXX , ABB-Nr. XXXX , wies die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge als belangte Behörde oder AMS bezeichnet) diesen Antrag gemäß § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 3 AuslBG ab.
Begründend wurde nach Zitierung der angewandten gesetzlichen Bestimmungen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer Ersatzkräfte mit der Begründung abgelehnt habe, deren Qualifikation sei für den Arbeitsplatz nicht ausreichend. Der Beschwerdeführer habe in seinem Antrag auf Beschäftigungsbewilligung keine speziellen Kenntnisse und auch keine besonderen Qualifikationen angeführt und solche für die beantragte Ausländerin nicht nachgewiesen. Daher habe für den Antrag als nachteilig gewertet werden müssen, dass der Beschwerdeführer an die Stellenwerber höhere Maßstäbe angelegt habe als an die beantragte Ausländerin. Auch sei bei mindestens einer Person trotz mehrfacher schriftlicher Anfrage des AMS keine Rückmeldung zum Ersatzkraftverfahren erfolgt. Daher seien die Voraussetzungen für die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nicht gegeben.
3. Der Beschwerdeführer erhob dagegen mit Schreiben vom 19.08.2021 fristgerecht Beschwerde.
4. Am 09.09.2021 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
5. Der Beschwerdeführer zog mit Schreiben vom 01.10.2021 den verfahrenseinleitenden Antrag zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Beweiswürdigung
Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakts.
2. Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 20g AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975 idgF, bestimmt ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
Gemäß § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.
Die Zurückziehung eines Antrages ist so lange zulässig, als dieser noch unerledigt ist und daher noch zurückgezogen werden kann. Dies bedeutet für jene Fälle, in denen der verfahrenseinleitende Antrag auf die Einleitung eines mit Bescheid abzuschließenden Verfahrens gerichtet ist, dass eine Antragszurückziehung bis zur Bescheiderlassung, im Fall einer Berufung auch bis zur Erlassung des Berufungsbescheides, möglich ist. Diese zum früheren Berufungsverfahren vor den Verwaltungsbehörden ergangene Rechtsprechung ist auf das seit 1. Jänner 2014 bestehende Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten zu übertragen (vgl. VwGH vom 16.08.2017, Ro 2017/22/0005).
Zieht die Partei ihren verfahrenseinleitenden Antrag zurück, kann dies nicht als Zurückziehung einer bereits gegen den erlassenen Bescheid erhobenen Beschwerde gewertet werden, dh die Behörde hat über die Beschwerde gemäß § 66 Abs. 4 AVG zu entscheiden und den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben (vgl. zu Berufungen Hengstschläger/Leeb, AVG, § 63, Rz 75 mit Hinweis auf VwGH 23. 12. 1974, 2052/74; 29. 3. 2001, 2000/20/0473).
Die unmissverständliche Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags bewirkt den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheides und damit (nachträglich) dessen Rechtswidrigkeit. Das Verwaltungsgericht ist somit angehalten, den bekämpften Bescheid (ersatzlos) zu beheben (vgl. VwGH vom 23.01.2014, 2013/07/0235; VwGH vom 31.01.2019, Ra 2018/22/0086-10).
Eine solche unmissverständliche Erklärung liegt im vorliegenden Fall vor, weil der Beschwerdeführer die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages mit Schreiben vom 01.10.2021 aus freien Stücken und im Wissen über die Konsequenzen klar zum Ausdruck gebracht hat. Der bekämpfte Bescheid war somit ersatzlos zu beheben.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Antragszurückziehung ersatzlose BehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:I406.2246212.1.00Im RIS seit
02.12.2021Zuletzt aktualisiert am
02.12.2021