TE Bvwg Erkenntnis 2021/11/5 W117 2247742-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.11.2021
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Entscheidungsdatum

05.11.2021

Norm

BFA-VG §22a Abs4
B-VG Art133 Abs4
FPG §76
FPG §77

Spruch


W117 2247742-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. DRUCKENTHANER als Einzelrichterin im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 13-470212510/210818160 zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung von XXXX , geboren XXXX , StA. Marokko in Schubhaft, zu Recht:

A)

Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer (BF) reiste am 09.11.2008, unter Angabe einer Alias-Identität unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und wurde mit selbigem Datum an die italienische Grenze zurückgeschoben. Mit 11.11.2008 stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich und gab eine weitere Aliasidentität an.

Der Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid vom 20.03.2009 negativ beschieden. Der BF wurde gemäß § 10 AsylG idgF aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.

Am 06.05.2009 wurde von der BPD Innsbruck für den BF, unter Angabe der im Spruch angeführten Identität sowie den Aliasidentitäten, bei der marokkanischen Botschaft um Ausstellung eines Heimreisezertifikates ersucht.

Gegen den BF wurde mit Bescheid der BPD Innsbruck ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen, welches mit 29.09.2010 in zweiter Instanz in Rechtskraft erwuchs. Mit 18.04.2017 wurde erneut die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF bei der marokkanischen Botschaft beantragt.

Der BF stellte am 07.08.2017 neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit Bescheid wurde der Antrag negativ entschieden und wurde gleichzeitig gegen den BF eine Rückkehrentscheidung nach Marokko sowie ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Der Bescheid erwuchs mit 09.11.2017 in erster Instanz in Rechtskraft.

Mit Schreiben des Bundeskriminalamtes vom 24.01.2019 wurde von Interpol Rabat mitgeteilt, dass der BF unter der im Spruch angeführten Identität als marokkanischer Staatsangehöriger positiv identifiziert wurde.

Mit Verbalnote der marokkanischen Botschaft vom 18.02.2021 stimmte die marokkanische Botschaft der Ausstellung für den BF zu.

Mit Bescheid vom 02.07.2021 wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft nach Entlassung aus der Strafhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Gegenständlicher Bescheid wurde am 06.07.2021 durch den BF nachweislich übernommen.

Mit 09.07.2021 um 08:00 Uhr endete die Strafhaft und wurde der BF im Anschluss in das PAZ Innsbruck verbracht.

Nach Durchführung einer Rechtsberatung durch die BBU stellte der BF am 09.07.2021 um 11:30 Uhr im Stande der Schubhaft einen Asylfolgeantrag. Mit Aktenvermerk vom 10.07.2021 wurde dem BF nachweislich mitgeteilt, dass die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 6 FPG aufrechterhalten wird, da Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde.

Mit mündlich verkündetem Bescheid vom 02.08.2021 wurde gemäß § 12a Abs. 2 AsylG aufgehoben und wurde mit Beschluss des BVwG vom 09.08.2021 die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes für rechtmäßig erklärt.

Die periodische Schubhaftprüfungen gemäß § 80 Abs. 6 wurden am 06.08.2021, 03.09.2021 sowie 01.10.2021 durchgeführt und seitens der Verwaltungsbehörde festgestellt, dass die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft vorliegt.

Seit 26.10.2021 06:45 Uhr befindet sich der BF im Hungerstreik – der Beschwerdeführer ist aber haftfähig.

Aus dem aktuellen Gutachten des Amtsarztes:

„(…) Im AKH bereits Durchuntersuchungen ohne gröbere Auffälligkeiten (Labor, EKG) und 1 x Infusion erhalten, danach im guten Allgemeinzustand zurückgekehrt ins PAZ. Derzeit haftfähig und stabil.“

Die Verwaltungsbehörde legte am 28.10.2021 den Schubhaftakt zur Überprüfung der weiteren Anhaltung vor und verteidigte im Rahmen einer gleichzeitig mit der Vorlage abgegebenen Stellungnahme die bisherige Abhaltung.

Diese Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen des bis Dienstag, 02.11.2021 gewährten Parteiengehörs übermittelt – der Beschwerdeführer äußerte sich jedoch nicht.

Seitens des Bundesamtes wurde die Abschiebung für 04.11.2021 fixiert. Flugbuchung und Durchbeförderungsbewilligung liegen im Akt auf.

Der Beschwerdeführer vereitelte aber die Abschiebung, indem er den entsprechenden Covid-Test verweigerte.

Die Möglichkeit einer Rückführung nach Marokko erscheint vor dem Hintergrund der bereits erfolgten Identifizierung und auch schon erfolgten Ausstellung eines Heimreisezertifikates trotz Verweigerung von Covid-Tests immer noch zeitnah möglich, zumal insbesondere ein verwaltungsbehördliches „Substitutionsprozedere zur Kompensierung der PCR-Testverweigerung in Ausarbeitung ist und gegebenenfalls zur Vermeidung derartiger Abschiebehindernisse angewendet werden kann“.

Es bestand und besteht erhebliche Fluchtgefahr.

Der BF wurde bereits elf (11!!) Mal von österreichischen Gerichten aufgrund Vergehen und Verbrechen nach dem SMG und StGB rechtskräftig verurteilt:

Im Strafregister der Republik Österreich scheinen folgende Verurteilungen auf:

01) LG INNSBRUCK 29 HV 99/2009Y vom 26.06.2009 RK 30.06.2009 PAR 125 107/1 U 2 StGB PAR 27 ABS 1/1 (1.2. FALL) 27/3 (27 ABS 1/1 8. FALL) SMG PAR 146 StGB Datum der (letzten) Tat 30.05.2009 Freiheitsstrafe 10 Monate Vollzugsdatum 05.01.2012;

02) LG INNSBRUCK 29 HV 141/2009Z vom 23.09.2009 RK 11.02.2010 PAR 15 269/1 (1. FALL) PAR 88/1 U 4 (1. FALL) StGB Datum der (letzten) Tat 03.01.2009 Freiheitsstrafe 2 Monate Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LG INNSBRUCK 29 HV 99/2009Y RK 30.06.2009 Vollzugsdatum 05.01.2012;

03) LG INNSBRUCK 36 HV 49/2010Y vom 10.05.2010 RK 10.06.2010 PAR 27 ABS 1/1 (1.2. FALL) U ABS 2 27 ABS 1/1 (1.2. FALL) 27 ABS 1/1 (8. FALL) U ABS 2 27 ABS 1/1 (8. FALL) U ABS 3 SMG PAR 125 83/1 84 ABS 2/1 StGB Datum der (letzten) Tat 28.02.2010 Freiheitsstrafe 16 Monate Vollzugsdatum 21.09.2011;

04) LG INNSBRUCK 24 HV 102/2010D vom 09.02.2011 RK 15.02.2011 PAR 15 269/1 (1. FALL) PAR 83/1 125 109/1 U 3/1 U 2 105/1 109 ABS 1 U 3/1 U 3 StGB Datum der (letzten) Tat 26.03.2010 Freiheitsstrafe 4 Monate Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LG INNSBRUCK 36 HV 49/2010Y RK 10.06.2010 Vollzugsdatum 04.05.2012;

05) LG INNSBRUCK 035 HV 120/2012k vom 01.10.2012 RK 05.10.2012 §§ 27 (1) Z 1 8. Fall, 27 (3) SMG Datum der (letzten) Tat 03.06.2012 Freiheitsstrafe 3 Monate Vollzugsdatum 13.03.2013;

06) LG INNSBRUCK 026 HV 79/2012i vom 18.12.2012 RK 24.12.2012 § 15 StGB § 87 (1) StGB § 15 StGB § 83 (1) StGB Datum der (letzten) Tat 08.09.2012 Freiheitsstrafe 12 Monate Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LG INNSBRUCK 035 HV 120/2012k RK 05.10.2012 Vollzugsdatum 12.03.2014;

07) LG INNSBRUCK 028 HV 2/2015k vom 16.02.2015 RK 16.02.2015 § 28a (1) 5. Fall SMG §§ 27 (1) Z 1 1. Fall, 27 (1) Z 1 2. Fall SMG Datum der (letzten) Tat 30.07.2014 Freiheitsstrafe 18 Monate Vollzugsdatum 29.01.2016;

08) LG INNSBRUCK 036 HV 126/2016f vom 09.01.2017 RK 12.01.2017 § 241e (3) StGB §§ 127, 129 (1) Z 1 StGB § 125 StGB Datum der (letzten) Tat 12.10.2016 Freiheitsstrafe 10 Monate Vollzugsdatum 05.10.2017;

09) LG INNSBRUCK 038 HV 146/2017p vom 27.12.2017 RK 27.12.2017 § 107 (1) StGB § 83 (1) StGB Datum der (letzten) Tat 19.11.2017 Freiheitsstrafe 6 Monate Vollzugsdatum 18.05.2018;

10) LG INNSBRUCK 039 HV 140/2018i vom 18.01.2019 RK 29.03.2019 §§ 27 (1) Z 1 1. Fall, 27 (1) Z 1 2. Fall SMG §§ 27 (2a) 2. Fall, 27 (4) Z 1 SMG § 27 (4) Z 1 SMG Datum der (letzten) Tat 05.12.2018 Freiheitsstrafe 11 Monate Vollzugsdatum 12.01.2020;

11) LG INNSBRUCK 029 HV 72/2019t vom 10.07.2019 RK 14.11.2019 §§ 288 (1), 288 (4) StGB § 297 (1) 1. Fall StGB Datum der (letzten) Tat 04.03.2019 Freiheitsstrafe 18 Monate Vollzugsdatum 09.07.2021.

Entscheidungsgrundlagen:

?        gegenständliche Aktenlage, insbesondere aktuelles Haftfähigkeitsgutachten und Krankengeschichte sowie Strafregister.

Beweiswürdigung:

Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich unzweifelhaft aus dem vorgelegten Akt des Bundesamtes und dem Gerichtsakt:

Lediglich zwei Umstände bedurften einer näheren Beleuchtung:

Der vom Beschwerdeführer letztlich – zumindest bis dato – erfolglos betriebene Versuch, mittels noch nicht lange währenden Hungerstreiks seine Gesundheit soweit zu beeinträchtigen, dass er als haftunfähig entlassen werden möge und die Frage der Rückführbarkeit nach der vom Beschwerdeführer zu verantwortenden Vereitelung seiner Abschiebung nach Marokko am 04.11.2021 durch Verweigerung des Corona-Tests.

In Bezug auf den Versuch der Gesundheitsbeeinträchtigung ist anzumerken, dass seine Haftfähigkeit nicht nur aktuell vom Amtsarzt bestätigt wurde, sondern auch eine zwischenzeitliche Kontrolle im Krankenhaus stabile Parameter ergab, wie sich aus der Übermittlung der Krankenakte ergibt; auffallend ist vor allem, dass die Blutzuckerwerte in der Zwischenzeit nicht gravierend gesunken sind, was eigentlich nur durch heimliche Nahrungsaufnahme erklärbar ist – beim Beschwerdeführer handelt es sich also mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit um einen sogenannten „Heimlichesser“.

Die Feststellungen zur beabsichtigten Rückführung des Beschwerdeführers beruhen auf der schlüssigen und auch plausiblen Darstellung der Verwaltungsbehörde im Email vom 04.11.2021:

Die Verwaltungsbehörde hat umfassend ihre Bemühungen dargestellt, den mit allen Mitteln seine Abschiebung verhindern wollenden Beschwerdeführer doch noch nach Marokko zurückzuführen.

Da die Identität des Beschwerdeführers bereits feststeht, für den Beschwerdeführer auch schon ein Heimreisezertifikat ausgestellt wurde und die Abschiebung bis dato nur daran scheiterte, dass der Beschwerdeführer den Covid-19-Test verweigert, wird die Abschiebung im Hinblick auf das von der Verwaltungsbehörde beabsichtigte „Substitutionsprozedere zur Kompensierung der PCR-Testverweigerung“ aller Wahrscheinlichkeit nach in naher Zukunft erfolgen können; in Bezug auf Nigeria wurden bereits derartige spezielle Rückführungen vorgenommen. Gegenteiligenfalls hat die Verwaltungsbehörde/das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der nunmehr kurzfristig vorzunehmenden periodischen Überprüfungen die Beendigung der Schubhaft zu verfügen.

Das Bestehen erheblicher Fluchtgefahr bedarf vor dem Hintergrund der oben entsprechend festgestellten Sachverhaltsparameter eigentlich keiner näheren Erörterung, insbesondere sei hier auf die jüngste Vereitelung der für 04.11.2021 vorgesehenen Abschiebung und den Versuch, sich mittels Hungerstreiks freipressen zu wollen, zu verweisen – die Verwaltungsbehörde hat aber zu diesem Umstand – unwidersprochen (durch den Beschwerdeführer) – auch zutreffend Folgendes ausgeführt:

„Der BF gab gegenüber der Behörde an, er sei nicht bereit freiwillig nach Marokko zurückzukehren. Der BF verfügt über kein Aufenthaltsrecht in Österreich und ist zur Rückreise nach Marokko verpflichtet. Herr (…) traf keinerlei Ausreisevorbereitungen und ist in keinster Weise bereit freiwillig auszureisen. (…)

Der BF hat in keinster Art und Weise am Ausreiseverfahren mitgewirkt (…). Er versucht durch Stellung eines Asylantrages die Abschiebung zu verzögern. Der Fremde wurde in Österreich mehrfach straffällig. Insbesondere in Anbetracht des bisher gesetzten Verhaltens des Fremden in Österreich und der mangelnden Bereitschaft zur Mitwirkung, besteht weiterhin erhebliche Fluchtgefahr“.

Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen. Da der Sachverhalt als geklärt anzusehen ist, war keine Verhandlung durchzuführen. Nochmals ist darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer im Rahmen des eingeräumten Parteiengehörs nicht äußerte.

Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A.:

Gesetzliche Grundlagen:

Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:

§ 76 (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1.         dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2.         dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3.         die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1.         ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a.         ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
2.         ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3.         ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4.         ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5.         ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6.         ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a.         der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b.         der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c.         es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7.         ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8.         ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9.         der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.

Der mit „Gelinderes Mittel“ betitelte § 77 FPG lautet:

§ 77 (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.

(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,

1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,

2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder

3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.

(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.

Die Grundlage zur Überprüfung der Verhältnismäßigkeit einer Fortsetzung der Schubhaft über die Viermonatsfrist im BFA-VG lautet:

§ 22a (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.

Zur Judikatur:

Insbesondere ist in diesem Zusammenhang auf Art 1 Abs. 3 PersFrSchG 1988 hinzuweisen, aus dem sich das für alle Freiheitsentziehungen geltende Gebot der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit ergibt, deren Prüfung im Einzelfall eine entsprechende Interessenabwägung verlangt. Für die Schubhaft ergibt sich das im Übrigen auch noch aus der Wendung "... wenn dies notwendig ist, um ..." in Art 2 Abs. 1 Z 7 PersFrSchG 1988. Dementsprechend hat der VfGH - nachdem er bereits in seinem Erkenntnis vom 24.06.2006, B 362/06, die Verpflichtung der Behörden betont hatte, von der Anwendung der Schubhaft jedenfalls Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist - in seinem Erkenntnis vom 15.06.2007, B 1330/06 und B 1331/06, klargestellt, dass die Behörden in allen Fällen des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 unter Bedachtnahme auf das verfassungsrechtliche Gebot der Verhältnismäßigkeit verpflichtet sind, eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen. Der VwGH hat dazu beginnend mit dem Erkenntnis vom 30.08.2007, 2007/21/0043, mehrfach festgehalten, dass die Schubhaft auch dann, wenn sie auf einen der Tatbestände des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 gestützt werden soll, stets nur ultima ratio sein dürfe.“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008)

Eine Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann stets nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt. Die begründete Annahme, dass eine Aufenthaltsbeendigung erfolgen wird, ist dabei ausreichend. Dass die Effektuierung mit Gewissheit erfolgt, ist nicht erforderlich (vgl. dazu etwa VwGH 07.02.2008, Zl. 2006/21/0389; VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/21/0039). Steht hingegen von vornherein fest, dass diese Maßnahme nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden. Anderenfalls erwiese sich die Schubhaft nämlich als für die Erreichung des Haftzweckes (der Abschiebung) "nutzlos". Umgekehrt schadet es - wie sich aus den Verlängerungstatbeständen des § 80 FPG ergibt - nicht, wenn der ins Auge gefassten Abschiebung zeitlich befristete Hindernisse entgegenstehen. Den erwähnten Verlängerungstatbeständen liegt freilich zu Grunde, dass die in Frage kommenden Hindernisse längstens innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer beseitigt werden. Ist hingegen bereits bei Beginn der Schubhaft absehbar, dass das Abschiebehindernis nicht binnen dieser Frist zu beseitigen ist, so soll die Schubhaft nach den Vorstellungen des Gesetzgebers von Anfang an nicht verhängt werden. Dasselbe gilt, wenn während der Anhaltung in Schubhaft Umstände eintreten, aus denen erkennbar ist, dass die Abschiebung nicht in der restlichen noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer bewerkstelligt werden kann. (vgl. VwGH 11.06.2013, Zl. 2013/21/0024, zum Erfordernis einer Prognosebeurteilung, ob die baldige Ausstellung eines Heimreisezertifikates trotz wiederholter Urgenzen durch das Bundesministerium für Inneres angesichts der Untätigkeit der Vertretungsbehörde des Herkunftsstaates zu erwarten ist; vgl. VwGH 18.12.2008, Zl. 2008/21/0582, zur rechtswidrigen Aufrechterhaltung der Schubhaft trotz eines ärztlichen Gutachtens, wonach ein neuerlicher Versuch einer Abschiebung des Fremden in den nächsten Monaten aus medizinischen Gründen nicht vorstellbar sei).

Aufgrund der oben zitierten gesetzlichen Bestimmungen hat die Behörde nach § 22a Abs. 4 BFA-VG dem Bundesverwaltungsgericht die Verwaltungsakten zur amtswegigen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit der weiteren Anhaltung, welche über die Viermonatsfrist gehen solle, vorzulegen. Dabei hat sie darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig wäre. Es ist Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichtes hierüber im Verfahren eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit durchzuführen und hat sich im Rahmen dieser Überprüfung auch im Hinblick auf die vorzunehmende Zukunftsprognose für das Gericht ergeben, dass eine weitere Anhaltung über die gesetzlich vorgesehene Viermonatsfrist hinaus, weiter als verhältnismäßig angesehen werden kann.

Im vorliegenden Fall geht das Gericht auch weiterhin von Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 FPG aus, die im Rahmen des festgestellten Sachverhalts dargestellten Parameter, die eigentlich selbsterklärend sind, zusammengefasst:

?        Verwendung von Aliasidentitäten;

?        Stellung mehrfacher Asylanträge, um die Rückführung zu verhinder;

?        Vertrauensunwürdigkeit in Form zahlreicher massiver Verbrechen und Vergehen – hierbei seien wiederum die Verurteilung wegen §28a Abs. 1 5. Fall SMG und die mehrfachen (auch in Körperverletzungen mündenden) Versuche, sich dem Zugriff der Staatsgewalt zu entziehen (§ 269 StGB), hervorzuheben;

?        aktueller Hungerstreik;

?        Vereitelung der für 04.11.2021 vorgesehenen Abschiebung.
Es liegt daher weiterhin Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 FPG vor.

Sohin konnte über den Beschwerdeführer auch kein gelinderes Mittel verhängt werden, da sich dieser eben einem ordnungsgemäßen Überstellungsverfahren unverzüglich entziehen würde, zumal, wie die Verwaltungsbehörde zutreffend in ihrer Stellungnahme ausführt, „er für die Behörde bisher nur greifbar war, wenn er sich in Haft befunden hat“.

Da der Beschwerdeführer nicht einmal durch rechtskräftige Bestrafungen und dem Verspüren des Haftübels von der Begehung weiterer Straftaten abgehalten werden konnte, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch künftig Straftaten nach dem Strafgesetzbuch bzw. Suchtmittelgesetz begehen werde. Aufgrund der wiederholten Begehung von Suchtmitteldelikten gefährdet der Aufenthalt des Beschwerdeführers die öffentliche Ordnung und Sicherheit in massivem Auamaß. Daher besteht ein besonders hohes öffentliches Interesse an der baldigen Außerlandesbringung des Beschwerdeführers.

Betrachtet man die Interessen des Beschwerdeführers an den Rechten seiner persönlichen Freiheit in Bezug auf seine Situation im Inland zeigt sich, dass der Beschwerdeführer familiäre Kontakte und andere enge soziale oder berufliche Kontakte im Inland nicht vorweisen konnte, die im Rahmen der Abwägung die Entscheidung zu Gunsten einer Freilassung zu beeinflussen geeignet waren. Der Beschwerdeführer hat mehrfach gegen strafrechtliche Bestimmungen verstoßen und damit zum Ausdruck gebracht, dass er ganz klar keine Unterordnung unter das im Inland bestehende Rechtssystem beabsichtigt. Er hat in Österreich mehrere Anträge auf internationalen Schutz gestellt, die allesamt negativ entschieden wurden. Er hat aktuell seine Rückführung nach Marokko vereitelt.

Sohin besteht jedenfalls zum Entscheidungszeitpunkt ein erhöhtes Interesse an einer Außerlandesbringung des Beschwerdeführers. Dem gegenüber wiegen die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers, der keine nennenswerten Bezugspunkte in Österreich hat, weit weniger schwer als das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen – insbesondere an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung des Beschwerdeführers.

Sonstige, die Verhältnismäßigkeit relativierende Umstände sind in der Zwischenzeit nicht hervorgekommen; die Haftfähigkeit ist weiterhin gegeben und weist der Beschwerdeführer stabile Vitalparameter auf. Gerade im Hinblick auf die massive Straffälligkeit des Beschwerdeführers begegnet eine weitere und (wegen der bereits erfolgten Identifizierung) aller Wahrscheinlichkeit nach nicht allzu lange währende Anhaltung – infolge der notwendigen und auch vom Beschwerdeführer zu verantwortenden Organisation von Rückführungen von Personen (wie den Beschwerdeführer), die den Covid-Test verweigern – keinen Bedenken unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit im Lichte des §76 Abs. 2a FPG.

Es war daher die Fortsetzung der Schubhaft auszusprechen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Im vorliegenden Akt findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben.

Die Revision war daher nicht zuzulassen.

Schlagworte

Abschiebung Einreiseverbot Fluchtgefahr Folgeantrag Fortsetzung der Schubhaft Haftfähigkeit Identität öffentliche Interessen Pandemie Rückkehrentscheidung Schubhaft Sicherungsbedarf Straffälligkeit Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Vereitelung Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W117.2247742.1.00

Im RIS seit

02.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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