TE Bvwg Beschluss 2021/11/12 W133 2243343-1

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Veröffentlicht am 12.11.2021
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Entscheidungsdatum

12.11.2021

Norm

BEinstG §8
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch


W133 2243343-1/11E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen und Laienrichter Mag. Pia-Maria ROSNER-SCHEIBENGRAF, Dr. Günter STEINLECHNER, Mag. Christa MARISCHKA und Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzerinnen und Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch XXXX , XXXX , gegen den Bescheid des beim Sozialministeriumsservice, Landesstelle Steiermark, errichteten Behindertenausschusses vom 16.04.2021, betreffend die Erteilung der Zustimmung zur beabsichtigten Kündigung nach dem Behinderteneinstellungsgesetz, mitbeteiligte Dienstgeberin: XXXX nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 12.11.2021 den Beschluss gefasst:

A) Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:

Mit Schreiben vom 05.03.2020, eingegangen am 06.03.2020, beantragte die XXXX (in der Folge als „Dienstgeberin“ bezeichnet), vertreten durch deren Personalverantwortlichen, beim Sozialministeriumsservice, Landesstelle Steiermark (in der Folge auch als „belangte Behörde“ bezeichnet) gemäß § 8 Abs. 2 BEinstG die Zustimmung zu einer künftig auszusprechenden Kündigung der beschwerdeführenden begünstigt behinderten Dienstnehmerin XXXX (in der Folge als „Beschwerdeführerin“ bezeichnet) und begründete dies zusammengefasst mit dem Wegfall der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin für die vereinbarte Tätigkeit und Fehlen eines kalkülsadäquaten Ersatzarbeitsplatzes.

Die belangte Behörde führte in der Folge ein Ermittlungsverfahren durch, im Zuge dessen sie ein internistisches Sachverständigengutachten vom 31.08.2020, ein orthopädisches Sachverständigengutachten vom 15.09.2020, ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten vom 24.09.2020 sowie eine zusammenfassende Beurteilung durch ihren ärztlichen Dienst vom 21.01.2021 einholte und am 01.07.2020 sowie am 29.01.2021 eine mündliche Verhandlung durchführte. Im Rahmen der letzten Verhandlung wurde im Wesentlichen festgestellt, dass sich der Gesundheitszustand der Dienstnehmerin nach ihrem Eintritt am 11.12.2017 stetig verschlechtert habe, mit einem ersten längeren Krankenstand von Juli 2018 bis März 2019 und weiteren Abwesenheiten seither; zwischenzeitlich sei die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten festgestellt worden. Gespräche über eine einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses seien gescheitert. Für die Dienstnehmerin liege ein aufrechter Zahlungsplan aus einem Konkursverfahren vor, der an das Bestehen eines Dienstverhältnisses gebunden sei. Seit 01.07.2020 sei die Dienstnehmerin dienstfreigestellt. Eine Erörterung der medizinischen Sachverständigengutachten durch einen Sachverständigen für Berufskunde und Evaluierung möglicher Arbeitsplätze im Betrieb habe ergeben, dass diese mit dem medizinischen Leistungskalkül nicht vereinbar seien. Aus dem zusammenfassenden medizinischen Leistungskalkül ergäben sich insbesondere die Erfordernisse einer Arbeitshaltung jeweils drittelzeitig im Sitzen, Stehen und Gehen, des Ausschlusses der überwiegenden Einwirkung von Kälte, Nässe und Hitze sowie der Einschränkung des Arbeitens unter Zeitdruck auf maximal zwei Drittel der Arbeitszeit unter Ausschluss von Fließband- und Akkordbedingungen.

Nach Vorlage aktueller medizinischer Befunde seitens der rechtlich vertretenen Dienstnehmerin wurde der ärztliche Dienst bei der belangten Behörde mit einer ergänzenden Beurteilung beauftragt. In der zusammenfassenden Beurteilung vom 26.02.2021 stellte der Sachverständige fest, dass sich durch die neu vorgelegten Befunde keine maßgebliche Änderung im Leistungskalkül ergebe und führte dazu insbesondere aus, dass aufgrund der Venenschwäche stehende Tätigkeiten auf maximal ein Drittel der Gesamtarbeitszeit beschränkt seien.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 16.04.2021 stimmte die belangte Behörde dem Antrag auf Zustimmung zu einer künftig auszusprechenden Kündigung der Beschwerdeführerin zu. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass es zu den bisherigen Tätigkeitsbereichen der Dienstnehmerin im Betrieb negative Überschneidungen mit dem medizinischen Leistungskalkül gebe und auch keine kalkülsadäquaten Alternativarbeitsplätze vorhanden seien. Der Dienstgeberin sei eine Weiterbeschäftigung der Dienstnehmerin nicht zumutbar.

Gegen diesen Bescheid brachte die Beschwerdeführerin am 31.05.2021 durch ihren Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde ein und führte darin zusammengefasst aus, die Behörde habe den Sachverhalt nur mangelhaft ermittelt. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich seit Herbst 2020, dem Zeitpunkt der Begutachtung durch die medizinischen Sachverständigen, erheblich gebessert. Auf den im Rahmen der zweiten Verhandlung gestellten Antrag auf ein Ergänzungsgutachten sei die belangte Behörde nicht eingegangen. Die belangte Behörde sei weiters nicht der Frage nachgegangen, ob eine Adaptierung des Arbeitsplatzes für einen alternierenden Arbeitswechsel im Rahmen der Fürsorgepflicht bzw. im Hinblick auf § 6 Abs. 5 ASchG zumutbar wäre. Insbesondere sei eine Einschulung der Beschwerdeführerin im Bereich der Telefonzentrale möglich. Wiewohl die zweite Verhandlung am Betriebsgelände der mitbeteiligten Partei stattgefunden habe, sei kein Ortsaugenschein durchgeführt worden, um die Angaben der mitbeteiligten Partei zu prüfen.

Mit Schreiben vom 08.06.2021 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde sowie den bezughabenden Akt vor.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.07.2021 wurde der Dienstgeberin als mitbeteiligter Partei die Beschwerde unter einem mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung übermittelt.

Am 12.11.2021 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher die rechtlich vertretene Beschwerdeführerin, ein Vertreter der Dienstgeberin und ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. Im Zuge der Verhandlung erfolgte eine Einigung zu einer einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses und zog die rechtlich vertretene Beschwerdeführerin die Beschwerde aus freien Stücken zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Es wird festgestellt, dass die rechtlich vertretene Beschwerdeführerin in der Verhandlung am 12.11.2021 aus freien Stücken ihre Beschwerde vom 31.05.2021 gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 16.04.2021 zurückgezogen hat.
Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A)

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen, für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.

Die Zurückziehung der Beschwerde ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (§ 7 Abs. 2 VwGVG, § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 7 AVG).

Mit der in der Verhandlung am 12.11.2021 aus freien Stücken erfolgten unmissverständlichen Zurückziehung der Beschwerde vom 31.05.2021 gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 16.04.2021 durch die rechtlich vertretene beschwerdeführende Dienstnehmerin ist der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts die Grundlage entzogen. Das Beschwerdeverfahren war daher mit Beschluss einzustellen (vgl. VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047, und VwGH 09.06.2016, Ra 2016/02/0137, sowie Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, Anmerkung 5 zu § 28 VwGVG, mit Verweis auf Hengstschläger/Leeb AVG III § 66 Rz 56f).

Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. dazu die oben im Rahmen der rechtlichen Beurteilung genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes) bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Verfahrenseinstellung Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W133.2243343.1.00

Im RIS seit

02.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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