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82/02 Gesundheitsrecht allgemeinNorm
B-VG Art7 Abs1, Art18Leitsatz
Ablehnung eines Antrages auf Aufhebung des §1 und einer näher bezeichneten Zeichenfolge in §16 COVID-19-NotMVRechtssatz
§5 COVID-19-Maßnahmengesetz ist nicht so zu verstehen, dass eine Ausgangsregelung nur verfügt werden dürfte, wenn zuvor alle nur denkbaren Betretungsverbote iSd §§3 und 4 leg cit verhängt worden sind; die angefochtenen Bestimmungen greifen nicht in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Schutz der persönlichen Freiheit ein; der gegebene Eingriff in das Recht auf Freizügigkeit erscheint auch nicht aus den im Antrag vorgebrachten Gründen unverhältnismäßig; allein die Verwendung unbestimmter Gesetzesbegriffe belastet eine Regelung noch nicht mit Verfassungswidrigkeit, entscheidend ist vielmehr, ob der Anordnungsgehalt einer Regelung unter Heranziehung aller Auslegungsmethoden geklärt werden kann, was im vorliegenden Fall zu bejahen ist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, COVID (Corona), Freiheit persönliche, Recht auf Freizügigkeit, Privat- und Familienleben, VfGH / Ablehnung, DeterminierungsgebotEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2021:V582.2020Zuletzt aktualisiert am
02.12.2021