TE Vfgh Beschluss 2021/9/27 V228/2021

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Veröffentlicht am 27.09.2021
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Index

L6500 Jagd, Wild

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verordnung
B-VG Art139 Abs1 Z3, Art139 Abs1b
Tir JagdG §38, §67
GrünvorlageV der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 21.05.2021 §1 Abs2, §2
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Ablehnung des Individualantrages auf Aufhebung von §1 Abs2 und einer näher bezeichneten Wortfolge in §2 der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck zur Überwachung des Abschussplanes, Grünvorlage weiblicher Stücke sowie Kälber des Rotwildes, Grünvorlage weiblicher Stücke sowie Kitze des Rehwildes

Spruch

Die Behandlung des Antrages wird abgelehnt.

Begründung

Begründung

Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Art139 Abs1 Z3 B-VG ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art139 Abs1b B-VG; vgl VfGH 24.2.2015, G13/2015).

Der Verfassungsgerichtshof ist in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung gemäß Art139 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken beschränkt (vgl VfSlg 11.580/1987, 14.044/1995, 16.674/2002). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Verordnung aus den in der Begründung des Antrages dargelegten Gründen gesetzwidrig ist (VfSlg 15.644/1999, 17.222/2004).

Der Antrag behauptet die Gesetzwidrigkeit des §1 Abs2 sowie der Wortfolge "und weibliche Stücke sowie Kitze des Rehwildes" in §2 erster Satz der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck zur Überwachung des Abschussplanes, Grünvorlage weiblicher Stücke sowie Kälber des Rotwildes, Grünvorlage weiblicher Stücke sowie Kitze des Rehwildes, IL-JA-23/74-2021, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck seit 21. Mai 2021:

Die Verpflichtung zur Grünvorlage sämtlicher Klassen des weiblichen Rehwildes sowie dessen Kitze im gesamten Sprengel der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck sei ohne vorherige Anhörung des Bezirksjagdbeirates erlassen worden und verstoße somit gegen §38 Abs4 Tiroler Jagdgesetz 2004. Zudem sei diese generelle Verpflichtung zur Grünvorlage sachlich nicht rechtfertigbar und verstoße somit gegen Art2 StGG und Art7 B-VG.

Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH 10.3.2021, V522/2020; VfSlg 11.643/1988) lässt das Vorbringen des Antrages die behaupteten Gesetzwidrigkeiten als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

So ist dem Sitzungsprotokoll des bei der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck eingerichteten Bezirksjagdbeirates vom 10. Mai 2021 ausdrücklich zu entnehmen, dass der Entwurf der vom Antragsteller angefochtenen Verordnung, IL-JA-23/74-2021, seitens des Bezirksjagdbeirates einstimmig befürwortet worden ist. Ferner bestehen im vorliegenden Fall keine Bedenken bezüglich der sachlichen Rechtfertigung der generellen Verpflichtung zur Grünvorlage zur effektiven Überwachung der Erfüllung der Abschusspläne im gesamten Sprengel der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck.

Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung des Antrages abzusehen (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG).

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, VfGH / Bedenken, Jagdrecht, Verordnungserlassung, Anhörungsrecht, VfGH / Ablehnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2021:V228.2021

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2021
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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