RS Vfgh 2021/9/29 G251/2021

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Veröffentlicht am 29.09.2021
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Index

L5500 Baumschutz, Landschaftsschutz, Naturschutz

Norm

B-VG Art140 Abs1 Z1 litc
NaturschutzG Sbg 1999 §24
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrages auf Aufhebung einer Bestimmung des §24 Salzburger NaturschutzG 1999 betreffend den Schutz von Lebensräumen

Rechtssatz

Voraussetzung der Antragslegitimation ist, dass die angefochtene Vorschrift selbst unmittelbar in die Rechtssphäre des Antragstellers eingreift. Ein derartiger Eingriff ist nur dann anzunehmen, wenn er die rechtlich geschützten Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt.

Der Antragsteller behauptet in seinem Antrag an den VfGH lediglich, dass eine Umwidmung seines Grundstückes in Bauland nicht mehr möglich sei, ohne allfällige Bauabsichten konkret darzulegen. Der bloße Hinweis auf eine Beeinträchtigung der künftigen Bebaubarkeit des Grundstückes begründet aber keine aktuelle Betroffenheit des Antragstellers iSd Art140 Abs1 Z1 litc B-VG.

Entscheidungstexte

  • G251/2021
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 29.09.2021 G251/2021

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Bedenken, Naturschutz, VfGH / Legitimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2021:G251.2021

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2021
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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