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L5500 Baumschutz, Landschaftsschutz, NaturschutzNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litcLeitsatz
Zurückweisung eines Individualantrages auf Aufhebung einer Bestimmung des §24 Salzburger NaturschutzG 1999 betreffend den Schutz von LebensräumenRechtssatz
Voraussetzung der Antragslegitimation ist, dass die angefochtene Vorschrift selbst unmittelbar in die Rechtssphäre des Antragstellers eingreift. Ein derartiger Eingriff ist nur dann anzunehmen, wenn er die rechtlich geschützten Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt.
Der Antragsteller behauptet in seinem Antrag an den VfGH lediglich, dass eine Umwidmung seines Grundstückes in Bauland nicht mehr möglich sei, ohne allfällige Bauabsichten konkret darzulegen. Der bloße Hinweis auf eine Beeinträchtigung der künftigen Bebaubarkeit des Grundstückes begründet aber keine aktuelle Betroffenheit des Antragstellers iSd Art140 Abs1 Z1 litc B-VG.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Bedenken, Naturschutz, VfGH / LegitimationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2021:G251.2021Zuletzt aktualisiert am
02.12.2021