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82/02 Gesundheitsrecht allgemeinNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerordnungLeitsatz
Verletzung im Gleichheitsrecht durch eine Tiroler COVID-19-MaßnahmenV betreffend das Speisen- und Getränkeabholverbot (take away) für Gastronomiebetriebe, die nicht über eine allgemein zugängliche öffentliche Straße erreichbar sind; das (ausschließliche) Kriterium der Erreichbarkeit von "Schihütten" durch ein Kfz garantiert nicht, Speisen und Getränke unter Einhaltung des Mindestabstands konsumieren zu könnenRechtssatz
Gesetzwidrigkeit des §1 der Verordnung des Landeshauptmanns von Tirol vom 12.02.2021 über zusätzliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 in Schigebieten in Tirol, LGBl 24/2021 idF LGBl 25/2021.
Der VfGH kann sich darauf beschränken, sinngemäß auf seine Erwägungen zur Gesetzwidrigkeit der angefochtenen Verordnung im E v 23.09.2021, V5/2021, zu verweisen, weil dieselben Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung der Oö COVID-19-Maßnahmenverordnung - Schigebiete, LGBl für Oberösterreich 141/2020, geltend gemacht wurden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
COVID (Corona), Verordnung, VfGH / IndividualantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2021:V74.2021Zuletzt aktualisiert am
02.12.2021