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Baurecht - WienNorm
ABGB §835Rechtssatz
Ein gemäß § 835 ABGB ergangener Gerichtsbeschluß ersetzt nach Maßgabe seines Inhaltes die nach § 63 der Bauordnung für Wien erforderliche Zustimmung des Miteigentümers zur Bauführung. Im außerstreitigen Verfahren ergangene Beschlüsse, die unmittelbar das Thema der Verpflichtung zur Zustimmung betreffen, sind also geeignet, die Zustimmung zu ersetzen. Im Umfang der Gerichtsbeschlüsse gilt die von der Bauordnung geforderte Zustimmung gemäß § 367 der Exekutionsordnung als gegeben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1967:1966000880.X03Im RIS seit
02.12.2021Zuletzt aktualisiert am
03.12.2021