RS Vwgh 1967/10/2 0880/66

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Veröffentlicht am 02.10.1967
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Baurecht - Wien
L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
23/04 Exekutionsordnung

Norm

ABGB §835
BauO Wr §63
BauRallg
EO §367

Rechtssatz

Ein gemäß § 835 ABGB ergangener Gerichtsbeschluß ersetzt nach Maßgabe seines Inhaltes die nach § 63 der Bauordnung für Wien erforderliche Zustimmung des Miteigentümers zur Bauführung. Im außerstreitigen Verfahren ergangene Beschlüsse, die unmittelbar das Thema der Verpflichtung zur Zustimmung betreffen, sind also geeignet, die Zustimmung zu ersetzen. Im Umfang der Gerichtsbeschlüsse gilt die von der Bauordnung geforderte Zustimmung gemäß § 367 der Exekutionsordnung als gegeben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1967:1966000880.X03

Im RIS seit

02.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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