Index
GewerberechtNorm
AVG §42 Abs1Beachte
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Skorjanec und die Hofräte Kobzina, Dr. Hrdlicka, Dr. Baumgartner und Dr. Griesmacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Magistratsrat Dr. Thumb, über die Beschwerde des Ing. HK in T, vertreten durch Dr. Alfred Haslinger, Rechtsanwalt in Linz, Kroatengasse 7, gegen den Bescheid des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 6. April 1976, Zl. 300.581/2-III-3/76, betreffend Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage (Mitbeteiligte Partei: AK in T), nach durchgeführter Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie der Ausführungen des Vertreters der Beschwerde, Rechtsanwalt Dr. Alfred Haslinger, des Vertreters der belangten Behörde, Ministerialkommissär Dr. WK, und des Mitbeteiligten AK) zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 1.560,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S. 3.250,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer suchte bei der Bezirkshauptmannschaft Freistadt um die gewerbepolizeiliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Betonmischanlage auf den Parzellen 1918/1 und 1918/2 der Katastralgemeinde T an. Bei der für den 19. Oktober 1972 im Gegenstand anberaumten mündlichen Verhandlung war u. a. auch der Anrainer AK, die mitbeteiligte Partei im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, anwesend. Bei dieser Verhandlung erklärte die mitbeteiligte Partei, die bereits vor der Verhandlung schriftlich Einwendungen gegen die geplante Anlage vor allem wegen Lärm- und Staubbelästigungen erhoben hatte, daß sie gegen das zur Verhandlung stehende Projekt grundsätzlich keinen Einwand erhebe, jedoch zur Abschirmung des von der Mischanlage ausgehenden Lärms die Errichtung einer ca. 2,00 m hohen Mauer an der nördlichen Grundgrenze entlang des lebenden Zaunes sowie zur Vermeidung unzumutbarer Staubbelästigungen und der von der Anlage ausgehenden sonstigen Immissionen entsprechende Maßnahmen verlange.
Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt erteilte mit Bescheid vom 15. November 1972 die beantragte Genehmigung, die sie an die Erfüllung mehrerer Auflagen band. So wurde dem Beschwerdeführer auferlegt, an der südlichen Anrainergrundgrenze, beginnend vom Zufahrtstor zum Nachbargrundstück bis zur Achse der Kieslagerung eine etwa 2,00 m hohe Mauer zu errichten und diese in östlicher Richtung zur bestehenden Stützmauer abzutreten, was offenbar „abzutreppen“ heißen sollte (Punkt 5 der Auflagen). Weitere Auflagen wurden zur Vermeidung unzumutbarer Staubbelästigungen und sonstiger Immissionen vorgeschrieben.
Die gegen diesen Bescheid von der mitbeteiligten Partei eingebrachte Berufung vom 23. November 1972 wies der Landeshauptmann von Oberösterreich mit Bescheid vom 30. Jänner 1973 gemäß § 34 Abs. 2 GewO (1859) in Verbindung mit § 42 AVG 1950 als unzulässig zurück. In der Begründung wurde ausgeführt, daß die mitbeteiligte Partei dem Vorhaben unter der Voraussetzung ausdrücklich zugestimmt habe, daß zur Abschirmung des von der Betonmischanlage ausgehenden Lärms eine 2,00 m hohe Mauer an ihrer nördlichen Grundgrenze entlang des lebenden Zaunes errichtet werde. Die mitbeteiligte Partei könne dieses dem Konsenswerber gegenüber eingeräumte Zugeständnis nicht mehr zurücknehmen, weil sie an die bei der erstbehördlichen mündlichen Verhandlung abgegebene Erklärung gebunden sei. Der Landeshauptmann könne sich angesichts der im § 42 AVG 1950 festgelegten Präklusionsfolgen mit den erst im Berufungsverfahren vorgebrachten Einwendungen der mitbeteiligten Partei nicht mehr auseinandersetzen.
Auf Grund der auch gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung der mitbeteiligten Partei behob der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie mit Bescheid vom 6. Mai 1974 die Bescheide der beiden Vorinstanzen und wies das Ansuchen des Beschwerdeführers um gewerbepolizeiliche Genehmigung der Betriebsanlage ab.
Diesen Bescheid hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 18. Februar 1976, Zl. 1177/74-9, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Der belangten Behörde sei - so hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt - eine meritorische Entscheidung verwehrt gewesen. Denn im Falle einer Berufung gegen einen Bescheid, mit dem eine Berufung zurückgewiesen wurde, sei „Sache“ im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG 1950 - und demnach Gegenstand des Berufungsverfahrens - nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Mit dieser Frage habe sich die belangte Behörde nicht auseinandergesetzt. Ware nämlich die Zurückweisung zu Recht erfolgt, hätte die Berufung abgewiesen, andernfalls der Zurückweisungsbescheid behoben werden müssen, um für eine Sachentscheidung durch den Landeshauptmann den Weg freizumachen. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf dieses Erkenntnis verwiesen.
Mit dem im fortgesetzten Verfahren ergangenen Bescheid vom 6. April 1976 behob die belangte Behörde den Bescheid des Landeshauptmannes vom 30. Jänner 1973. Der Landeshauptmann habe übersehen, daß der damalige Berufungswerber - die nunmehr mitbeteiligte Partei im verwaltungsgerichtlichen Verfahren - als Anrainer der Betriebsanlage bei der Verhandlung am 19. Oktober 1972 nicht nur die Errichtung einer 2,00 m hohen Mauer zur Abschirmung des von der Mischanlage ausgehenden Lärms verlangt, sondern darüber hinaus „eine Reihe von anderen im Zusammenhang mit dem Betrieb der Mischanlage stehenden Einwendungen erhoben“ habe, die auch im Befund des gewerbetechnischen Amtssachverständigen eindeutig zum Ausdruck gebracht worden seien. Die Berufung hätte daher nicht wegen eingetretener Präklusion zurückgewiesen werden dürfen. Entsprechend der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes sei daher der Zurückweisungsbescheid des Landeshauptmannes zu beheben gewesen. Nunmehr sei es Aufgabe des Landeshauptmannes, über die Berufung des Anrainers AK unter Bedachtnahme auf die von ihm erhobenen Einwendungen gegen das Vorhaben nach grundhältiger Prüfung des Sachverhaltes unter Beiziehung von Amtssachverständigen auf dem Gebiete der Gewerbetechnik und der Medizin eine Sachentscheidung zu fällen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde nach Vorliegen der Gegenschriften erwogen:
Das Beschwerdevorbringen läßt sich wie folgt zusammenfassen: Der Anrainer AK habe bei der mündlichen Verhandlung am 19. Oktober 1972 gegen das Projekt keinen Einwand erhoben und lediglich zur Abschirmung des von der Mischanlage ausgehenden Lärmes die Errichtung einer ca. 2,00 m hohen Mauer an seiner nördlichen Grundgrenze verlangt. Diesem Verlangen und den sonstigen Einwänden dieses Anrainers, die sich auf eine allerdings nicht feststellbar gewesene unzumutbare Staubbelästigung bezogen hätten, sei durch die Vorschreibung von Auflagen im Bescheid der ersten Instanz vollinhaltlich Rechnung getragen worden. Es fehle daher dem Genannten mangels Rechtsschutzinteresses „jegliche Legitimation und mit Rücksicht auf die Bestimmung des § 42 AVG auch jede Berechtigung, gegen den erstinstanzlichen Bescheid überhaupt eine Berufung einzubringen“. Die Präklusionsfolgen des § 42 AVG 1950 bänden sowohl die Berufungsbehörden als auch den Verwaltungsgerichtshof (Hinweis auf die Judikatur). Die Berufung des Anrainers AK gegen den Bescheid der ersten Instanz sei daher mit „Recht“ zurückgewiesen worden. Die belangte Behörde irre überdies, wenn sie aus dem Befund des gewerbetechnischen Amtssachverständigen auf Anrainereinwendungen schließen zu können glaube. Jedenfalls aber entbehre die Anordnung einer neuerlichen grundhältigen Prüfung des gesamten Sachverhaltes einer rechtlichen Grundlage. Dazu komme, daß es sich bei der Eingabe des Anrainers AK vom 23. November 1972 inhaltlich in Wahrheit nicht um eine Berufung, sondern lediglich um einen - übrigens berechtigten - Antrag auf Berichtigung eines Schreibfehlers gehandelt habe. Es fehle an einem begründeten Berufungsantrag, den der Berichtigungsantrag nicht zu ersetzen vermöge, sodaß schon aus diesem Grunde die Zurückweisung durch den Landeshauptmann berechtigt gewesen sei. Schließlich enthalte auch die „sogenannte Anrainerberufung“ des Genannten gegen den Bescheid des Landeshauptmannes vom 30. Jänner 1973 keinen Berufungsantrag, sodaß auch diese Berufung zurückzuweisen gewesen wäre.
Zu dem zuletzt vorgebrachten Einwand, es lägen mangels eines begründeten Berufungsantrages keine dem Gesetz entsprechenden Berufungen vor, wird auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, derzufolge § 63 Abs. 3 AVG 1950 offensichtlich den Sinn hat, daß einerseits das Berufungsbegehren, andererseits die Begründung hiefür ersichtlich sein müssen, ohne daß stets eine formell einwandfreie Gestaltung der Rechtsmittelschrift gefordert werden müsse. Wenn aus den Berufungsausführungen im Zusammenhalt mit dem Verhalten der Partei im Verfahren vor der Unterinstanz mit Sicherheit erschlossen werden kann, was sie mit der Berufung anstrebt, kann diese, auch wenn sie keinen ausdrücklichen Berufungsantrag enthält, nicht unter Berufung auf § 63 Abs. 3 AVG 1950 als unzulässig zurückgewiesen werden (vgl. u. a. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. Juni 1929, Slg. Nr. 15707/A, vom 31. März 1931, Slg. Nr. 16604/A, vom 14. September 1967, Zl. 526/67). Der Verwaltungsgerichtshof hält daran weiter fest. Das bedeutet für den Beschwerdefall, daß die gegen den Bescheid der ersten Instanz gerichtete Eingabe des Anrainers AK vom 23. November 1972, in der er erklärt, „wegen Punkt 5 Einspruch zu erheben“ - auf dessen Zulässigkeit wird später noch einzugehen sein - nicht mehr bloß, wie der Beschwerdeführer meint, als Berichtigungsantrag angesehen werden kann, sondern daß mit dieser Wendung im Zusammenhalt mit dem übrigen Inhalt der Eingabe bereits hinlänglich deutlich zum Ausdruck gebracht wird, daß damit eine über eine bloße Berichtigung hinausgehende Änderung des Bescheides aus den in dem Schriftsatz angeführten Gründen angestrebt wird (vgl. dazu auch etwa Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Jänner 1968, Zl. 428-430/67). Damit aber lag dem Landeshauptmann eine nach § 63 Abs. 3 AVG 1965 zulässige Berufung vor, was eine Zurückweisung nach dieser Bestimmung ausschloß. Ähnliches gilt für die Berufung gegen den Bescheid des Landeshauptmannes vom 30. Jänner 1973. Abgesehen von der Bezeichnung als „II. Anrainerberufung“ läßt der Inhalt dieses Rechtsmittels erkennen, daß sie auf eine Entscheidung der belangten Behörde abzielt, die an die Stelle des Bescheides des Landeshauptmannes treten soll. Es fällt hiebei nicht ins Gewicht, daß die Berufung keinen förmlichen Antrag auf Aufhebung des Bescheides der Vorinstanz enthält und die Ausführungen materiell- und nicht verfahrensrechtlicher Natur sind. Insgesamt war das Berufungsvorbringen auf behördlichen Schutz und Behebung der Mängel ausgerichtet, was bei der gebotenen Auslegung des § 63 Abs. 3 AVG 1950 die Behörde entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht berechtigt hätte, die Berufung wegen formaler Mängel zurückzuweisen.
Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, wenn er unter Hinweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausführt, daß das Nichtvorbringen von Einwendungen auch den Verlust des Berufungsrechtes zur Folge hat und daß an die Präklusionsfolgen des § 42 AVG 1950 sowohl die Berufungsbehörden als auch der Verwaltungsgerichtshof gebunden sind. Dies trifft aber im Beschwerdefall deswegen nicht zu, weil eine Präklusion aus folgenden Gründen nicht anzunehmen war: Der Anrainer AK - die mitbeteiligte Partei im verwaltungsgerichtlichen Verfahren - hat nach Anberaumung der mündlichen Verhandlung durch die erste Instanz vor dieser Verhandlung zunächst schriftlich Einwendungen gegen das Vorhaben wegen Lärm- und Staubbelästigung vorgebracht. Bei der mündlichen Verhandlung selbst hat er zwar erklärt, daß er gegen das zur Verhandlung stehende Projekt grundsätzlich keinen Einwand erhebt, was aber nur bedeuten kann, daß er sich im Prinzip, im allgemeinen also - eben grundsätzlich - nicht gegen die geplante Anlage stellt. Dies geht auch daraus hervor, daß er - wie die Niederschrift zeigt und worauf im angefochtenen Bescheid hingewiesen wurde - gleichzeitig neuerlich eine Reihe von Maßnahmen zur Vermeidung der von der Betriebsanlage ausgehenden Immissionen, so unter anderem - aber nicht allein - die Errichtung einer ca. 2,00 m hohen Mauer an der nördlichen Grundgrenze, ferner Maßnahmen zur Vermeidung unzumutbarer Staubbelästigungen und der von dem Abfüllplatz und dem Waschplatz ausgehenden Immissionen, verlangte. Hinsichtlich dieser Einwendungen war die mitbeteiligte Partei jedenfalls nicht präkludiert und sie ging insoweit auch ihres Berufungsrechtes nicht verlustig. Mit dem Vorbringen, dem Begehren der mitbeteiligten Partei sei durch die Vorschreibung entsprechender Auflagen ohnedies vollinhaltlich entsprochen worden, verkennt der Beschwerdeführer, daß sich die Präklusionsfolgen des § 42 AVG 1950 nur auf die Einwendungen als solche beziehen, nicht aber ein ergänzendes späteres Vorbringen im Rahmen der erhobenen Einwendungen ausschließen (vgl. u. a. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. Februar 1969, Zl. 1309/68, vom 11. Dezember 1972, Zl. 1049/72), sohin auch nicht ein Vorbringen gegen die Gestaltung der im Sinne der Einwendungen vorgeschriebenen Auflagen. Die Berufung der mitbeteiligten Partei gegen den Bescheid der ersten Instanz betraf - abgesehen von der Berichtigung eines Schreibfehlers - vor allem die Gestaltung der unter Punkt 5 des Bescheides vorgeschriebenen Mauer, wobei in diesem Zusammenhang sogar wiederholt von einer Gefährdung die Rede war. Insgesamt kam darin wieder das Schutzbedürfnis der mitbeteiligten Partei vor Lärm und Staub beim Betrieb der Anlage zum Ausdruck. Die belangte Behörde ging somit nicht rechtswidrig vor, wenn sie bei diesem Sachverhalt die Zurückweisung der Berufung durch den Landeshauptmann für verfehlt erachtete und den Bescheid des Landeshauptmannes entsprechend der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes behob, um eine Sachentscheidung durch den Landeshauptmann zu ermöglichen.
Der Beschwerdeführer bekämpft ferner die im letzten Satz des angefochtenen Bescheides zum Ausdruck kommende Auffassung der belangten Behörde hinsichtlich des weiteren Verfahrens. Er erblickt darin die unzulässige Anordnung einer grundhältigen Prüfung des gesamten Sachverhaltes. Dazu ist zu sagen, daß nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Feststellung über die Frage, ob die Immissionen einer Betriebsanlage ein für die Nachbarn zumutbares Maß überschreiten werden, Gegenstand des Beweises durch Sachverständige ist. Während sich der technische Sachverständige über die Art und das Ausmaß der zu erwartenden Emissionen zu äußern hat, ist es Aufgabe des ärztlichen Sachverständigen, die Auswirkungen der Emissionen auf die Nachbarschaft zu beurteilen. Der technische Sachverständige hat sich bei der Beweisaufnahme nach Möglichkeit jener Hilfsmittel zu bedienen, die seine Wissenschaft entwickelt hat, um ein verläßliches Gutachten abgeben zu können (vgl. u. a. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Februar 1974, Slg. N. F. Nr. 8556/A). Nun hat an der mündlichen Verhandlung am 19. Oktober 1972 - worauf die belangte Behörde in der Gegenschrift zutreffend hingewiesen hat - kein ärztlicher Sachverständiger, sondern lediglich ein technischer Amtssachverständiger teilgenommen, dessen Gutachten zwar auf die Einwendungen der mitbeteiligten Partei Bedacht nahm, dem aber keine gutächtliche Äußerung zur Rechtsfrage zustand, ob die von der Betriebsanlage ausgehenden Immissionen für die Nachbarschaft zumutbar sind. Ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen fehlt überhaupt. Dazu kommt, daß bei der erwähnten mündlichen Verhandlung unter anderem keine Lärmmessungen durchgeführt wurden, somit schon die Grundlage für eine verläßliche Beurteilung der Lärmimmissionen fehlte. Soll daher das Verfahren nicht mangelhaft bleiben, bedarf es zweifellos - wie die belangte Behörde richtig festgestellt hat - noch einer grundhältigen Erörterung des Sachverhaltes. Somit liegt auch unter diesem Gesichtspunkte eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht vor.
Da sich die Beschwerde sohin zur Gänze als unbegründet erwies, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 19. Dezember 1974, BGBl. Nr. 4/1975.
Wien, am 23. Februar 1977
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1977:1976001173.X00Im RIS seit
02.12.2021Zuletzt aktualisiert am
09.12.2021