TE Vwgh Beschluss 2021/11/5 Ra 2021/06/0198

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Veröffentlicht am 05.11.2021
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §28 Abs1 Z5
VwGG §34 Abs1
VwGG §41

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler und die Hofrätinnen Mag.a Merl und Mag. Rehak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache der A GmbH in G, vertreten durch Mag. Peter Wach, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Friedrichgasse 6/II, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 9. August 2021, LVwG 50.4-445/2021-24, betreffend Versagung einer Bewilligung zur Errichtung von Werbeanlagen (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Stadtsenat der Stadt Graz; weitere Partei: Steiermärkische Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Steiermark (LVwG) die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid des Stadtsenates der Stadt Graz vom 5. Jänner 2021, mit dem das Ansuchen der Revisionswerberin um Bewilligung zur Errichtung von Werbeanlagen abgewiesen worden war, als unbegründet ab und erklärte eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für unzulässig.

2        Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der unter „3. Revisionspunkte:“ ausgeführt wird, die Revisionswerberin erachte sich durch das angefochtene Erkenntnis in ihrem gesetzlich gewährleisteten Recht „auf Durchführung eines dem Gesetz entsprechenden Verfahrens, insbesondere auf hinreichende Bescheidbegründung und richtige Beweiswürdigung, sowie die richtige und faire Anwendung der Verfahrensvorschriften und im Recht auf rechtliches Gehör“ verletzt; das Erkenntnis leide an Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

3        Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa VwGH 24.2.2021, Ra 2021/06/0012, mwN).

4        Mit dem von der Revisionswerberin als Revisionspunkt erstatteten Vorbringen wird kein subjektives Recht aufgezeigt, sondern eine Verletzung von Verfahrensvorschriften behauptet. Die Verletzung von Verfahrensvorschriften als solche stellt aber keinen tauglichen Revisionspunkt dar, sondern zählt zu den Revisionsgründen (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG), die nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechtes zielführend vorgebracht werden können. In welchem konkreten, aus einer Rechtsnorm ableitbaren subjektiven Recht die Revisionswerberin durch das angefochtene Erkenntnis verletzt sein soll, wird durch die Behauptung der Verletzung von Verfahrensvorschriften nicht dargestellt (vgl. etwa VwGH 24.2.2021, Ra 2021/06/0012, Rn. 5, mwN).

5        Mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften werden Aufhebungsgründe vorgebracht, es handelt sich dabei aber nicht um die Geltendmachung eines Revisionspunktes (vgl. VwGH 19.4.2021, Ra 2021/05/0048 bis 0050, Rn. 9, mwN).

6        Die Revision erweist sich damit schon deshalb als unzulässig und war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

7        Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am 5. November 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021060198.L00

Im RIS seit

02.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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