Norm
VersVG §165aRechtssatz
Die richtige Belehrung nach § 165a VersVG erst bei Vertragsabschluss (in der Polizze) ist keine relevante Erschwernis des Rücktrittsrechts, die dessen unbefristete Ausübung erlauben würde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133797Im RIS seit
02.12.2021Zuletzt aktualisiert am
09.02.2022