Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz zu AZ 22 Cg 83/21m anhängigen Rechtssache des Antragstellers W*****, wegen Verfahrenshilfe in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag sowie eine allfällige Amtshaftungsklage wird das Landesgericht St. Pölten als zuständig bestimmt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Der Antragsteller behauptet Amtshaftungsansprüche, die er auch aus Entscheidungen des Oberlandesgerichts Graz ableitet und begehrt die Bewilligung der Verfahrenshilfe.
[2] Das angerufene Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz legte die Akten dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß § 9 Abs 4 AHG vor.
[3] Nach dieser Gesetzesstelle ist unter anderem dann ein anderer Gerichtshof erster Instanz als zuständig zu bestimmen, wenn Amtshaftungsansprüche aus einer Entscheidung des zuständigen Landesgerichts oder des diesem im Rechtsmittelzug übergeordneten Oberlandesgerichts abgeleitet werden, wobei dies auch für das dem eigentlichen Amtshaftungsprozess vorgelagerte Verfahrenshilfeverfahren gilt (RS0122241).
[4] Da der Kläger Amtshaftungsansprüche behauptet, die er aus Entscheidungen des Oberlandesgerichts Graz ableiten will, ist gemäß § 9 Abs 4 AHG ein Landesgericht außerhalb des Sprengels dieses Oberlandesgerichts als zuständig zu bestimmen.
Textnummer
E133040European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:0010NC00035.21V.1019.000Im RIS seit
02.12.2021Zuletzt aktualisiert am
02.12.2021