TE Vfgh Erkenntnis 1994/12/14 G168/94, G169/94

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Veröffentlicht am 14.12.1994
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Index

70 Schulen
70/02 Schulorganisation

Norm

B-VG Art18 Abs1
B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
B-VG Art140 Abs1 / Präjudizialität
LehrplanV des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Lehrpläne für Berufsschulen, BGBl 430/1976 idF BGBl 555/1990
SchulorganisationsG §6 Abs4
SchulorganisationsG §47

Leitsatz

Zulässigkeit der aus Anlaß von Individualanträgen eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von Bestimmungen des SchulorganisationsG betreffend die Ermächtigung zur Einführung weiterer Pflichtgegenstände in den Lehrplänen; Zulässigkeit der Individualanträge von Lehrberechtigten auf (teilweise) Aufhebung von Bestimmungen der LehrplanV über die Lehrpläne für Berufsschulen betreffend die Einführung des Pflichtgegenstandes "Berufsbezogene Fremdsprache" sowie die Erhöhung der Gesamtstundenzahl; Präjudizialität der in Prüfung gezogenen, eine gesetzliche Grundlage für die angefochtenen Verordnungsbestimmungen darstellenden Regelung des SchulorganisationsG gegeben; Verfassungswidrigkeit der Verordnungsermächtigung des SchulorganisationsG zur Einführung weiterer Pflichtgegenstände (über die für die einzelnen Schularten jedenfalls vorzusehenden Pflichtgegenstände hinaus) wegen Verstoß gegen das Determinierungsgebot

Spruch

In §6 Abs4 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung des ArtI Z2 der 14. Schulorganisationsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 323/1993, werden als verfassungswidrig aufgehoben:

a) das Wort "jedenfalls" im ersten Satz;

b) das Wort "Pflichtgegenstände," im vierten Satz.

Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. September 1995 in Kraft.

Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.

Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt verpflichtet.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1.a) Das Schulorganisationsgesetz, BGBl. 242/1962 (im folgenden: SchOG), enthält in seinem §6 (in der hier maßgeblichen Fassung der 14. SchOG-Novelle, BGBl. 323/1993; die 15. SchOG-Novelle, BGBl. 512/1993, durch die §6 neuerlich geändert wurde, betrifft nicht den - hier maßgeblichen - Abs4 des §6) Bestimmungen über Lehrpläne, die für alle in diesem Gesetz geregelten Schularten, somit auch für die berufsbildenden Pflichtschulen (Berufsschulen), gelten. Über die Lehrpläne dieser Schulen finden sich besondere Bestimmungen in §47 SchOG.

In §6 Abs1 SchOG (idF der 14. SchOG-Novelle) lautet der erste Satz:

"Der Bundesminister für Unterricht und Kunst hat für die in diesem Bundesgesetz geregelten Schulen Lehrpläne durch Verordnung festzusetzen."

Die Abs2 und 4 (soweit hier von Bedeutung) des §6 SchOG idF der 14. SchOG-Novelle lauten (Die in Prüfung gezogenen Worte sind hervorgehoben):

"(2) Die Lehrpläne haben zu enthalten:

a)

die allgemeinen Bildungsziele,

b)

die Bildungs- und Lehraufgaben der einzelnen Unterrichtsgegenstände und didaktische Grundsätze,

c)

den Lehrstoff,

d)

die Aufteilung des Lehrstoffes auf die einzelnen Schulstufen, soweit dies im Hinblick auf die Bildungsaufgabe der betreffenden Schulart (Schulform, Fachrichtung) sowie die Übertrittsmöglichkeiten erforderlich ist und

              e)              die Gesamtstundenzahl und das Stundenausmaß der einzelnen Unterrichtsgegenstände (Stundentafel),

              f)              soweit es schulautonome Lehrplanbestimmungen erfordern, sind Kernanliegen in den Bildungs- und Lehraufgaben oder den didaktischen Grundsätzen oder im Lehrstoff zu umschreiben.

(4) Welche Unterrichtsgegenstände (Pflichtgegenstände, alternative Pflichtgegenstände, verbindliche Übungen, Freigegenstände, unverbindliche Übungen) jedenfalls in den Lehrplänen vorzusehen sind, wird im II. Hauptstück für die einzelnen Schularten festgesetzt. Im Lehrplan kann bestimmt werden, daß zwei oder mehrere der im II. Hauptstück angeführten Pflichtgegenstände als alternative oder als zusammengefaßte Pflichtgegenstände zu führen sind. Überdies können bei Unterrichtsgegenständen, die eine zusammengesetzte Bezeichnung haben, die Teile gesondert oder in Verbindung mit anderen solchen Teilen geführt werden. Darüber hinaus können in den Lehrplänen auch weitere Unterrichtsgegenstände als Pflichtgegenstände, verbindliche Übungen, Freigegenstände (auch Freigegenstände für besonders begabte und interessierte Schüler mit entsprechenden Anforderungen) und unverbindliche Übungen sowie ein Förderunterricht vorgesehen werden. ..."

§47 SchOG (zuletzt geändert durch die 7. SchOG-Novelle, BGBl. 365/1982) hat folgenden Wortlaut:

"§47. Lehrplan der Berufsschulen

(1) Im Lehrplan (§6) der Berufsschulen sind als Pflichtgegenstände vorzusehen:

1. Religion (nach Maßgabe der Bestimmungen des Religionsunterrichtsgesetzes);

2.

Unterrichtsgegenstände der Allgemeinbildung;

3.

betriebswirtschaftliche und die für den betreffenden Lehrberuf erforderlichen theoretischen und praktischen Unterrichtsgegenstände.

(2) An jenen Berufsschulen, an denen Religion nach den Bestimmungen des Religionsunterrichtsgesetzes nicht als Pflichtgegenstand gelehrt wird, ist Religion als Freigegenstand vorzusehen.

(3) In einem, zwei oder drei Pflichtgegenständen im Bereich des betriebswirtschaftlichen und fachtheoretischen Unterrichtes sind zwei Leistungsgruppen vorzusehen. Hievon hat eine Leistungsgruppe die zur Erfüllung der Aufgabe der Berufsschule notwendigen Erfordernisse und die andere ein erweitertes oder vertieftes Bildungsangebot zu vermitteln.

(4) Ferner sind im Lehrplan Leibesübungen als unverbindliche Übung und eine lebende Fremdsprache als Freigegenstand vorzusehen."

b) Auf Grund des SchOG, insbesondere der §§6 und 47, ergingen die (mehrfach novellierte) Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 26. April 1976 über die Lehrpläne für Berufsschulen, BGBl. 430/1976, sowie die Verordnung des (damaligen) Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport vom 27. Juni 1990, mit der die Lehrpläne für Berufsschulen geändert werden, BGBl. 555/1990. Mit der zuletzt genannten Verordnung wurde unter anderem der Pflichtgegenstand "Berufsbezogene Fremdsprache" an den Berufsschulen eingeführt.

2. Beim Verfassungsgerichtshof ist zu V44/91 ein Verfahren über einen auf Art139 (Abs1 letzter Satz) B-VG gestützten (Individual-)Antrag anhängig, mit dem die Aufhebung von Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport, BGBl. 555/1990, als gesetzwidrig begehrt wird. Der Erstantragsteller bildet als Lehrberechtigter Lehrlinge aus. Der Zweitantragsteller war (beim Erstantragsteller) Lehrling des Lehrberufes Elektroinstallateur. Der Antrag lautet:

"Es wird beantragt, die Anlage A Abschnitt III Unterabschnitt C ('Berufsbezogene Fremdsprache') und die Stundentafel in der Anlage A/4/1 (Rahmenlehrplan für die Lehrberufe Elektroinstallateur, Betriebselektriker, Starkstrommonteur) der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst BGBl. 1976/430 über die Lehrpläne der Berufsschulen in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport BGBl. 1990/555 (ArtI Z11, 54) als gesetzwidrig aufzuheben."

3. Zu V252/91 ist beim Verfassungsgerichtshof ferner ein Verfahren über einen auf Art139 (Abs1 letzter Satz) B-VG gestützten (Individual-)Antrag anhängig, mit dem gleichfalls die Aufhebung von Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport, BGBl. 555/1990, als gesetzwidrig begehrt wird. Die erstantragstellende Gesellschaft bildet als Lehrberechtigte Lehrlinge aus. Der Zweitantragsteller war (bei der erstantragstellenden Gesellschaft) Lehrling des Lehrberufes Maurer. Der Antrag lautet:

"Es wird beantragt, die Anlage A Abschnitt III Unterabschnitt C ('Berufsbezogene Fremdsprache') und die Stundentafel in der Anlage A/1/1 (Rahmenlehrplan für die Lehrberufe Maurer, Schalungsbauer) der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst BGBl 1976/430 über die Lehrpläne der Berufsschulen in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport BGBl 1990/555 (ArtI Z11, 13) als gesetzwidrig aufzuheben."

4.a) Die erste der zu V44/91 und zu V252/91 angefochtenen Verordnungsbestimmungen wurde durch ArtI Z11 der Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport vom 27. Juni 1990, BGBl. 555, mit der die Lehrpläne für Berufsschulen geändert werden, in die Anlage A, Abschnitt III, der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Lehrpläne für Berufsschulen, BGBl. 430/1976, idF mehrerer Novellen, als (neuer) Unterabschnitt C. eingefügt.

Durch die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst, mit der die Lehrpläne für Berufsschulen geändert werden, BGBl. 757/1994 (Z5), wurde in der Anlage A der Verordnung BGBl. 430/1976 der Abschnitt III neu gefaßt, wobei ua. an die Stelle des durch die Verordnung BGBl. 555/1990 neu eingefügten Unterabschnittes "C. Berufsbezogene Fremdsprache" der Unterabschnitt "D. Berufsbezogene Fremdsprache" trat.

Der Unterabschnitt "C. Berufsbezogene Fremdsprache" der Verordnung BGBl. 430/1976, idF des ArtI Z11 der Verordnung BGBl. 555/1990, - idF der Z5 der Verordnung BGBl. 757/1994 nunmehr Unterabschnitt "D. Berufsbezogene Fremdsprache" - steht in folgendem normativen Zusammenhang:

In ArtI §1 der Verordnung BGBl. 430/1976, in der - hier maßgeblichen - Fassung der Verordnung BGBl. 148/1984, lautet der im gegebenen Zusammenhang bedeutsame Einleitungssatz:

"§1. Für die Berufsschulen, ausgenommen die hauswirtschaftlichen Berufsschulen, sind die in den im folgenden genannten Anlagen enthaltenen Rahmenlehrpläne, jeweils in Verbindung mit Anlage A (mit Ausnahme der darin unter II wiedergegebenen Lehrpläne für den Religionsunterricht), anzuwenden:"

Die Anlage A ist folgendermaßen überschrieben:

"Allgemeines Bildungsziel, allgemeine didaktische Grundsätze und gemeinsame Unterrichtsgegenstände der Berufsschulen".

Der Abschnitt III der Anlage A hat folgende Überschrift:

"Bildungs- und Lehraufgaben, Lehrstoff, didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände".

Im Abschnitt III der Anlage A gehen dem (vormaligen)

Unterabschnitt "C. Berufsbezogene Fremdsprache", nunmehr

Unterabschnitt "D. Berufsbezogene Fremdsprache", folgende Unterabschnitte voraus:

"A. Politische Bildung"

"B. Deutsch und Kommunikation"

"C. Betriebswirtschaftlicher Unterricht"

b) Die zweite der zu V44/91 angefochtenen Verordnungsbestimmungen - es ist dies die Stundentafel der Anlage A/4/1 (Rahmenlehrplan für die Lehrberufe Elektroinstallateur, Betriebselektriker, Starkstrommonteur) zur Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Lehrpläne für Berufsschulen, BGBl. 430/1976, idF mehrerer Novellen, - wurde durch ArtI Z54 der bereits erwähnten Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport, BGBl. 555/1990, neu gefaßt.

Die zweite der zu V252/91 angefochtenen Verordnungsbestimmungen - es ist dies die Stundentafel in der Anlage A/1/1 (Rahmenlehrplan für die Lehrberufe Maurer, Schalungsbauer) zur Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Lehrpläne für Berufsschulen, BGBl. 430/1976, idF mehrerer Novellen, - wurde durch ArtI Z13 der bereits erwähnten Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport, BGBl. 555/1990, neu gefaßt.

c) In der Anlage A/4/1 (Rahmenlehrplan für die Lehrberufe Elektroinstallateur, Betriebselektriker, Starkstrommonteur) lautet die - zur Gänze angefochtene - Stundentafel idF des ArtI Z54 der Verordnung BGBl. 555/1990 (geringfügig geändert durch Z7 der Verordnung BGBl. 757/1994) folgendermaßen:

"I. Stundentafel

Gesamtstundenzahl: 3 1/2 Schulstufen zu insgesamt 1 440 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht), davon in der ersten Klasse 540, in der zweiten Klasse 360, in der dritten Klasse 360 und in der vierten Klasse 180 Unterrichtsstunden

Pflichtgegenstände                          Stunden

Religion1)                                      2)

Politische Bildung                              80

Betriebswirtschaftlicher Unter-

   richt                                    200-240

   Wirtschaftskunde mit Schrift-

       verkehr

   Rechnungswesen3)

Fachunterricht                            1 160-1 120

   Berufsbezogene Fremdsprache4)

   Grundlagen der Elektrotechnik3)

   Fachkunde3)5)

   Fachrechnen 3)6)

   Fachzeichnen

   Laboratoriumsübungen

Gesamtstundenzahl (ohne Religions-        -------------

   unterricht)                            1 440

Freigegenstände

Religion1)                                   2)

Lebende Fremdsprache (als

   zweite Fremdsprache bzw. als

   Fortsetzung des Pflichtgegen-

   standes 'Berufsbezogene

   Fremdsprache' in der dem

   halben Jahr entsprechenden

   Schulstufe)4)

Unverbindliche Übungen

Leibesübungen4)

Förderunterricht4)

-------------

1)

2) Siehe Anlage A, Abschnitt II.

3)

Dieser Pflichtgegenstand kann in Leistungsgruppen mit vertieftem Bildungsangebot geführt werden.

4)

Siehe Anlage A, Abschnitt III.

5)

Die Fachkunde kann in folgende Unterrichtsgegenstände geteilt werden: Werkstoff- und Materialkunde, Installationskunde, Licht- und Wärmetechnik, Maschinen- und Gerätekunde, Steuer- und Regeltechnik, Meßkunde.

              6)              Der Unterrichtsgegenstand 'Fachrechnen' kann in 'Grundlagen der Elektrotechnik' eingebaut werden."

              d)              In der Anlage A/1/1 (Rahmenlehrplan für die Lehrberufe Maurer, Schalungsbauer) lautet die - zur Gänze angefochtene - Stundentafel idF des ArtI Z13 der Verordnung BGBl. 555/1990 (geringfügig geändert durch Z7 der Verordnung BGBl. 757/1994) folgendermaßen:

"I. Stundentafel

Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt 1 200 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)

a) ganzjähriger Unterricht

Pflichtgegenstände                 Wochenstunden

                                       Klasse

                                   1.    2.    3.

Religion1)                              2)

Politische Bildung3)               1     -     1

Betriebswirtschaftlicher Unter-

   richt                                5-6

   Wirtschaftskunde mit Schrift-

      verkehr3)

   Rechnungswesen4)

Fachunterricht

   Berufsbezogene Fremd-

      sprache5)                    1     1     1

   Fachkunde4)                     2     2     2

   Fachrechnen4)6)                 1     1     1

Fachzeichnen mit Konstruk-

      tionslehre                        3-8

   Praktische Arbeit                    8-3

                                   --------------

Gesamtstundenzahl (ohne Religions-

   unterricht)                     12     9     9

                 b) lehrgangsmäßiger Unterricht

                                      Unterrichtsstunden

Pflichtgegenstände                          Klasse

                                      1.     2.      3.

Religion1)                                   2)

Politische Bildung                    32     24      24

Betriebswirtschaftlicher Unter-

   richt                                   200-240

   Wirtschaftskunde mit Schrift-

       verkehr

   Rechnungswesen4)

Fachunterricht

   Berufsbezogene Fremd-

      sprache5)                       40     40      40

   Fachkunde4)6)                      80     80      80

   Fachrechnen4)7)                    40     40      40

   Fachzeichnen mit Konstruk-

   tionslehre                              120-320

   Praktische Arbeit                       320-120

                                      -------------------

Gesamtstundenzahl (ohne Religions-

   unterricht)                        480     360     360

Freigegenstände

Religion1)                                   2)

Lebende Fremdsprache (als

   zweite Fremdsprache)5)

Unverbindliche Übungen

Leibesübungen5)

Förderunterricht5)

------------

1)

2) Siehe Anlage A, Abschnitt II.

3)

Die Aufteilung der Wochenstunden auf die drei Klassen kann in Politischer Bildung auch mit 0,5 - 0,5 - 1 und in Wirtschaftskunde mit Schriftverkehr mit 1,5 - 0,5 - 1 bzw. 0,5 - 0,5 - 1 erfolgen, wobei die Gesamtwochenstundenzahl nicht geändert wird.

              4)              Dieser Pflichtgegenstand kann in Leistungsgruppen mit vertieftem Bildungsangebot geführt werden.

5)

Siehe Anlage A, Abschnitt III.

6)

Die Fachkunde kann in folgende Unterrichtsgegenstände geteilt werden: Baukunde, Werkstoffkunde, Geräte- und Maschinenkunde.

              7)              Der Unterrichtsgegenstand 'Fachrechnen' kann in der

              2.              Klasse auch in 'Fachkunde' eingebaut werden."

5.a) Die Antragsteller erachten mit näherer Begründung ihre Legitimation zur Antragstellung als gegeben und die angefochtenen Verordnungsbestimmungen deshalb für gesetzwidrig, weil sie ihrer Ansicht nach in den - hier allein in Betracht kommenden - Bestimmungen des §6 sowie des §47 SchOG keine Deckung finden.

              b)              Der Bundesminister für Unterricht und Kunst erstattete jeweils eine Äußerung, in der er dafür eintrat, den jeweiligen (Individual-)Antrag als unzulässig zurückzuweisen, in eventu auszusprechen, daß die angefochtenen Verordnungsbestimmungen nicht als verfassungswidrig aufzuheben sind. Für den Fall der Aufhebung stellte der Bundesminister für Unterricht und Kunst den Antrag, für das Außerkrafttreten eine Frist von einem Jahr zu bestimmen.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat den zu V44/91 protokollierten (Individual-)Antrag, soweit er vom Zweitantragsteller eingebracht wurde, als unzulässig zurückgewiesen, gleichzeitig jedoch aus Anlaß dieses (teilweise zulässigen) Antrages sowie aus Anlaß des zu V252/91 protokollierten (ebenfalls teilweise zulässigen) Antrages beschlossen, von Amts wegen das Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des Wortes "jedenfalls" im ersten Satz und des Wortes "Pflichtgegenstände," im vierten Satz des §6 Abs4 SchOG idF des ArtI Z2 der 14. SchOG-Novelle, einzuleiten.

1. Der Verfassungsgerichtshof ging aus folgenden Erwägungen davon aus, daß der zu V44/91 protokollierte (Individual-)Antrag, soweit er vom Erstantragsteller eingebracht wurde, - teilweise - zulässig ist:

"a) Voraussetzung der Antragslegitimation ist, daß die Verordnung in die Rechtssphäre des Antragstellers nachteilig eingreift und diese - im Falle ihrer Gesetzwidrigkeit - verletzt. Anfechtungsberechtigt ist also von vornherein nur ein Rechtsträger, an oder gegen den sich die angefochtene Norm wendet (s. etwa VfSlg. 10883/1986). Hiebei hat der Verfassungsgerichtshof vom Antragsvorbringen auszugehen und lediglich zu prüfen, ob die vom Antragsteller ins Treffen geführten Wirkungen solche sind, wie sie Art139 Abs1 letzter Satz B-VG für die Antragslegitimation fordert (s. etwa VfSlg. 12359/1990). Voraussetzung der Antragslegitimation ist weiters, daß die bekämpfte Verordnung für den Antragsteller auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes wirksam ist (vgl. etwa VfSlg. 12756/1991).

b) Der Unterabschnitt 'C. Berufsbezogene Fremdsprache' des Abschnittes III der Anlage A dürfte keineswegs nur im Zusammenhang mit der - hier maßgeblichen - Anlage A/4/1 Rahmenlehrplan für die Lehrberufe Elektroinstallateur, Betriebselektriker, Starkstrommonteur Geltung haben. Vielmehr dürfte er, wie sich insbesondere aus dem (oben unter I.3.b wiedergegebenen) Einleitungssatz des §1 der Verordnung über die Lehrpläne für Berufsschulen, idF der Verordnung BGBl. 148/1984, zu ergeben scheint, auch in Verbindung mit den übrigen in der Anlage zur Verordnung über die Lehrpläne für Berufsschulen genannten Rahmenlehrplänen gelten. Der (Individual-)Antrag dürfte sich demnach, soweit die Aufhebung des Unterabschnittes

'C. Berufsbezogene Fremdsprache' begehrt wird, als überschießend erweisen.

Auch soweit der Antrag auf die Aufhebung der Stundentafel in der Anlage A/4/1 Rahmenlehrplan für die Lehrberufe Elektroinstallateur, Betriebselektriker, Starkstrommonteur der Verordnung über die Lehrpläne für Berufsschulen gerichtet ist, scheint er zu weit zu greifen. Es dürfte nämlich zur Beseitigung der behaupteten Gesetzwidrigkeit ausreichen, in der Stundentafel unter der Anführung der Pflichtgegenstände die Wendung 'Berufsbezogene Fremdsprache4)' und die Angabe der Stunden '1160 - 1120' sowie die Wendung 'Gesamtstundenzahl (ohne Religionsunterricht)' und die Angabe der Stunden '1440', ferner unter der Anführung der Freigegenstände die in runder Klammer stehende Wendung 'bzw. als Fortsetzung des Pflichtgegenstandes 'Berufsbezogene Fremdsprache' in der dem halben Jahr entsprechenden Schulstufe' aus dem Rechtsbestand zu entfernen.

c) In diesem Umfang dürfte der (Individual-)Antrag, soweit er vom Erstantragsteller eingebracht wurde, zulässig sein:

Der Erstantragsteller bildet als Lehrberechtigter Lehrlinge aus. Die anscheinend auch durch die Einführung des Pflichtgegenstandes 'Berufsbezogene Fremdsprache' bewirkte Erhöhung der Anzahl der Unterrichtsstunden dürfte sowohl eine Verlängerung der zum Schulbesuch erforderlichen Zeit (iS des §9 Abs5 erster Satz des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. 142/1969) als auch der Unterrichtszeit (iS des §11 Abs4 des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen 1987 - KJBG, BGBl. 599/1987) bedeuten. Nach §9 Abs5 erster Satz des Berufsausbildungsgesetzes hat der Lehrberechtigte dem Lehrling die zum Schulbesuch erforderliche Zeit freizugeben. Gemäß §11 Abs4 KJBG ist den Jugendlichen die zur Erfüllung der gesetzlichen Berufsschulpflicht erforderliche Zeit freizugeben. Für die Unterrichtszeit ist der Lohn (Lehrlingsentschädigung) weiterzuzahlen. Ferner ist die Unterrichtszeit in der Berufsschule, zu deren Besuch der Jugendliche verpflichtet ist, auf die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit anzurechnen (§11 Abs5 KJBG). Es scheint, daß jedenfalls bei dieser Rechtslage, insbesondere angesichts der gebotenen Anrechnung der Dauer der Unterrichtszeit auf die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit, die anscheinend auch durch die Einführung des Pflichtgegenstandes 'Berufsbezogene Fremdsprache' bewirkte Erhöhung der Anzahl der Unterrichtsstunden durch die angeführten Verordnungsbestimmungen auch für den Lehrberechtigten nicht bloß faktische, sondern auch rechtliche Wirkungen zeitigt, also dessen Rechtssphäre berührt."

2. Seine vorläufige Annahme, daß der zu V252/91 protokollierte (Individual-)Antrag - teilweise - zulässig ist, begründete der Verfassungsgerichtshof unter anderem mit folgenden Ausführungen:

"... b) Der Unterabschnitt 'C. Berufsbezogene Fremdsprache' des Abschnittes III der Anlage A dürfte keineswegs nur im Zusammenhang mit der - hier maßgeblichen - Anlage A/1/1 Rahmenlehrplan für die Lehrberufe Maurer, Schalungsbauer Geltung haben. Vielmehr dürfte er, wie sich insbesondere aus dem (oben unter I.3.b wiedergegebenen) Einleitungssatz des §1 der Verordnung über die Lehrpläne für Berufsschulen, idF der Verordnung BGBl. 148/1984, zu ergeben scheint, auch in Verbindung mit den übrigen in der Anlage zur Verordnung über die Lehrpläne für Berufsschulen genannten Rahmenlehrplänen gelten. Der (Individual-)Antrag dürfte sich demnach, soweit die Aufhebung des Unterabschnittes 'C. Berufsbezogene Fremdsprache' begehrt wird, als überschießend erweisen.

Auch soweit der Antrag auf die Aufhebung der Stundentafel in der 'Anlage A/1/1 Rahmenlehrplan für die Lehrberufe Maurer, Schalungsbauer' der Verordnung über die Lehrpläne für Berufsschulen gerichtet ist, scheint er zu weit zu greifen. Es dürfte nämlich zur Beseitigung der behaupteten Gesetzwidrigkeit ausreichen, in den beiden Abschnitten der Stundentafel - 'a) ganzjähriger Unterricht' und 'b) lehrgangsmäßiger Unterricht' - jeweils die Wendung 'Berufsbezogene Fremdsprache' und die Angabe der Wochenstunden '1 1 1' bzw. der Unterrichtsstunden '40 40 40' sowie die Wendung 'Gesamtstundenzahl (ohne Religionsunterricht)' und die Angabe der Wochenstunden '12 9 9' bzw. der Unterrichtsstunden '480 360 360' aus dem Rechtsbestand zu entfernen.

In diesem Umfang dürfte der Antrag, soweit er vom Zweitantragsteller eingebracht wurde, zulässig sein.

c) Hinsichtlich der Angabe der auf die 'Berufsbezogene Fremdsprache' entfallenden Wochenstunden ('1 1 1') und Unterrichtsstunden ('40 40 40'), der Wendung 'Gesamtstundenzahl (ohne Religionsunterricht)' und der Angabe der Wochenstunden '12 9 9' sowie der Unterrichtsstunden '480 360 360' dürfte der Antrag auch zulässig sein, soweit er von der erstantragstellenden Gesellschaft eingebracht wurde.

Diese bildet als Lehrberechtigte Lehrlinge (so etwa auch den Zweitantragsteller) aus. Die anscheinend auch durch die Einführung des Pflichtgegenstandes 'Berufsbezogene Fremdsprache' bewirkte Erhöhung der Anzahl der Wochenstunden (bei ganzjährigem Unterricht) und der Unterrichtsstunden (bei lehrgangsmäßigem Unterricht) dürfte sowohl eine Verlängerung der zum Schulbesuch erforderlichen Zeit (iS des §9 Abs5 erster Satz des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. 142/1969) als auch der Unterrichtszeit (iS des §11 Abs4 des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen 1987 - KJBG, BGBl. 599/1987) bedeuten. Nach §9 Abs5 erster Satz des Berufsbildungsgesetzes hat der Lehrberechtigte dem Lehrling die zum Schulbesuch erforderliche Zeit freizugeben. Gemäß §11 Abs4 KJBG ist den Jugendlichen die zur Erfüllung der gesetzlichen Berufsschulpflicht erforderliche Zeit freizugeben. Für die Unterrichtszeit ist der Lohn (Lehrlingsentschädigung) weiterzuzahlen. Ferner ist die Unterrichtszeit in der Berufsschule, zu deren Besuch der Jugendliche verpflichtet ist, auf die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit anzurechnen (§11 Abs5 KJBG). Es scheint, daß jedenfalls bei dieser Rechtslage, insbesondere angesichts der gebotenen Anrechnung der Dauer der Unterrichtszeit auf die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit, die anscheinend auch durch die Einführung des Pflichtgegenstandes 'Berufsbezogene Fremdsprache' bewirkte Erhöhung der Anzahl der Wochenstunden bzw. Unterrichtsstunden durch die angeführten Verordnungsbestimmungen auch für den Lehrberechtigten nicht bloß faktische, sondern rechtliche Wirkungen zeitigt, also dessen Rechtssphäre berührt."

3. Der Verfassungsgerichtshof begründete seine vorläufige Annahme, daß er bei der Entscheidung über die beiden (Individual-)Anträge jeweils (auch) die in Prüfung gezogenen Bestimmungen des §6 Abs4 SchOG idF der 14. SchOG-Novelle anzuwenden hätte, diese Bestimmungen somit präjudiziell seien, jeweils mit folgenden Ausführungen:

"2. §6 des Schulorganisationsgesetzes wurde durch die 14. Schulorganisationsgesetz-Novelle mit Wirkung vom 1. September 1993 neu gefaßt. Der Verfassungsgerichtshof geht, da er die inhaltliche Gesetzmäßigkeit einer Verordnung anhand der im Zeitpunkt der Prüfung geltenden Gesetzeslage zu beurteilen hat (vgl. in diesem Zusammenhang etwa VfSlg. 8572/1979), davon aus, daß er die mit dem vorliegenden (Individual-)Antrag zulässigerweise angefochtenen Verordnungsbestimmungen (auch) an §6 des Schulorganisationsgesetzes in der Fassung der 14. Novelle zu messen hätte. Es scheint nämlich, daß für die Verordnung BGBl. 555/1990, soweit sie die Einführung des Pflichtgegenstandes 'Berufsbezogene Fremdsprache' zum Inhalt hat, zumindest auch die Vorschrift des §6 Abs4 vierter Satz des Schulorganisationsgesetzes (idF der 14. Novelle) eine gesetzliche Grundlage bildet. Dies dürfte deshalb der Fall sein, weil diese Gesetzesbestimmung den Bundesminister für Unterricht und Kunst, der die Lehrpläne (auch) für die Berufsschulen zu erlassen hat, ermächtigt, in den Lehrplänen zusätzlich zu den in §47 des Schulorganisationsgesetzes umschriebenen Pflichtgegenständen 'weitere Unterrichtsgegenstände als Pflichtgegenstände' vorzusehen.

Es hat nun den Anschein, daß mit dieser gesetzlichen Ermächtigung nachträglich eine gesetzliche Grundlage für die Einführung des Pflichtgegenstandes 'Berufsbezogene Fremdsprache' durch die Verordnung BGBl. 555/1990 geschaffen wurde. Wollte man annehmen, daß die betreffenden Verordnungsbestimmungen bereits in §47 Abs1 Z2 und/oder 3 des Schulorganisationsgesetzes ihre gesetzliche Deckung finden, so dürfte §6 Abs4 vierter Satz des Schulorganisationsgesetzes eine zusätzliche gesetzliche Grundlage bilden.

Mit dieser Regelung dürfte die Einfügung des Wortes 'jedenfalls' in den ersten Satz des §6 Abs4 des Schulorganisationsgesetzes in einem untrennbaren Zusammenhang stehen: Damit scheint zum Ausdruck zu kommen, daß der Verordnungsgeber für die Berufsschulen auch andere als die in §47 Abs1 des Schulorganisationsgesetzes umschriebenen Pflichtgegenstände einführen darf, und zwar unmittelbar auf Grund der ihm durch §6 Abs4 vierter Satz des Schulorganisationsgesetzes erteilten Ermächtigung."

4. Die Bundesregierung erstattete im Gesetzesprüfungsverfahren eine Äußerung, in der sie der im Beschluß über die Einleitung dieses Verfahrens dargelegten vorläufigen Annahme des Verfassungsgerichtshofes, daß jeweils (auch) die in Prüfung gezogenen Bestimmungen des §6 Abs4 SchOG idF der 14. SchOG-Novelle präjudiziell seien, mit folgenden Argumenten entgegentrat:

"Die verfahrensgegenständlichen Verordnungsbestimmungen haben ihre gesetzliche Grundlage ausschließlich im §47 Abs1 Z2 SchOG, weil der Pflichtgegenstand 'Berufsbezogene Fremdsprache' ein Unterrichtsgegenstand der Allgemeinbildung im Sinne des §47 Abs1 Z2 SchOG ist. Damit würden aber die in Prüfung gezogenen Worte 'jedenfalls' und 'Pflichtgegenstände' im §6 Abs4 SchOG nicht zur gesetzlichen Grundlage des angefochtenen Lehrplanes gehören und wären nicht präjudiziell.

Die Zulässigkeit dieser Zuordnung des Pflichtgegenstandes 'Berufsbezogene Fremdsprache' - unbeschadet der Berufsbezogenheit - zu den Unterrichtsgegenständen der Allgemeinbildung erscheint etwa durch einen Vergleich mit den Regelungen betreffend die berufsbildenden mittleren und höheren Schulen bestätigt, die u.a. die Aufgaben haben, 'die erworbene Allgemeinbildung in einer der künftigen Berufstätigkeit des Schülers angemessenen Weise zu erweitern und zu vertiefen' (§52 SchOG) bzw. 'den Schülern eine höhere allgemeine und fachliche Bildung zu vermitteln, die sie zur Ausübung eines gehobenen Berufes ... befähigt' (§65 SchOG). Auch in den betreffenden Schularten der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen sind also die fremdsprachlichen Unterrichtsgegenstände ungeachtet ihrer starken Berufsbezogenheit offenbar den allgemeinbildenden Unterrichtsgegenständen zuzuordnen.

Die systematische Gegenüberstellung von Unterrichtsgegenständen der Allgemeinbildung und von theoretischen und praktischen Unterrichtsgegenständen, die für den betreffenden Lehrberuf erforderlich sind, wie sie in den Z2 und 3 des §47 Abs1 SchOG zum Ausdruck kommt, dürfte somit einer grundsätzlichen Einteilung der Unterrichtsfächer entsprechen, die sich durch das Schulrecht hindurchzieht, wobei die Fremdsprachen bei den allgemeinbildenden Fächern aufscheinen. Im einzelnen handelt es sich um den §58 Abs4, den §60 Abs2, den §62 Abs3, den §63 Abs4, den §72 Abs5, den §74 Abs2, den §76 Abs2, den §96 Abs1, den §104 Abs1 und den §120 Abs3 SchOG.

Ausgehend davon schließen der §47 Abs1 SchOG und der §6 Abs4 vierter Satz SchOG einander aber tatbestandsmäßig vollkommen aus: Die Pflichtgegenstände, die sich unter den Z2 und 3 des §47 Abs1 SchOG subsumier

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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