Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
10.11.2021Index
41/03 PersonenstandsrechtNorm
PStG 2013 §3Rechtssatz
Art. 109 B-VG normiert nach seinem klaren Wortlaut eine von Art. 102 B-VG (betreffend die mittelbare Bundesverwaltung), nicht jedoch von Art. 119 B-VG (betreffend den übertragenen Wirkungsbereich der Gemeinde) abweichende Regelung. In Wien sind aufgrund von Art. 109 B-VG anders als in anderen Städten mit eigenem Statut die Angelegenheiten der Bezirksverwaltung nicht vom Bürgermeister wahrzunehmen (vgl. Moritz in Korinek/Holoubek, Bundesverfassungsrecht, Rz 3 zu Art. 109 B-VG, mit Hinweis auf VwSlg 11.692/A), sondern fallen in die Zuständigkeit des Magistrats der Stadt Wien. Dies ändert jedoch nichts an der sich aus Art. 119 Abs. 2 B-VG sowie § 79 Abs. 1 Wiener Stadtverfassung ergebenden Zuständigkeit des Bürgermeisters in Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereichs der Gemeinde.
Schlagworte
Zentraler Personenstandsregister; Matrikenwesen; übertragener Wirkungsbereich; Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereichs; mittelbare Bundesverwaltung; Bürgermeister; Magistrat als BezirksverwaltungsbehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2021:VGW.101.069.10747.2021Zuletzt aktualisiert am
01.12.2021