Entscheidungsdatum
28.05.2021Index
82/03 Ärzte Sonstiges SanitätspersonalNorm
ÄrzteG 1998 §136 Abs1 Z1Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Dr. Wittmann über die Beschwerde des Dr. med. A B, geb. am ****, gegen das Disziplinarerkenntnis des Disziplinarrates der Österreichischen Ärztekammer, Disziplinarkommission für Steiermark, vom 08.07.2019, GZ: Dk 25/19 St,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs 1 iVm § 31 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Antrag vom 07.11.2019 auf Aussetzung des Disziplinarverfahrens bis zum Abschluss des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Revisionsverfahrens gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 12.11.2018, GZ: LVwG 49.30-659/2018-14,
a b g e w i e s e n .
II. Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe
a b g e w i e s e n,
als der Spruch des Disziplinarerkenntnisses wie folgt zu lauten hat:
„Herr Dr. med. A B hat in der Sendung ‚Dok 1: Immun gegen Fakten – Die wundersame Welt der Impfgegner‘, erstmals ausgestrahlt am 02.05.2019, 20.15 Uhr, ORF 1, unter Anderem folgende Aussagen getätigt:
- „Masern ist eine übliche Kinderkrankheit, die zum Wachstumsprozess, zum Werdungs- und Reifungsprozess dazugehört und nicht per se eine Krankheit, die Komplikationen nach sich zieht. Denn ein Bakterium macht dich nicht krank und ein Virus macht dich auch nicht krank, sondern es kommt immer darauf an, was das Zusammenspiel der Kräfte belangt.
- Ich glaube diesen ganzen Studien und Untersuchungen gar nicht, die Medizin hat sich schon lange entfernt von einer objektiven, sogenannten objektiven, Wissenschaft und wenn wir wirklich krank würden von Bakterien und Viren gäbe es uns nicht, nie. Dann gäbe es gar nichts auf dem Planeten.
- Ich selber habe auf der HIV-Station als Turnusarzt gearbeitet und ich habe überhaupt nie eine Angst vor einer Ansteckung gehabt. Denn ich habe mir sehr genau das Leben derer angeschaut, die von diesen Krankheiten betroffen waren, und mir war klar, dass dieses Krankheitsgeschehen ein dramatisches Versagen der gesamten Immunologie ist. Aber das Versagen unserer Immunologie hat nichts mit Viren und Bakterien zu tun. Sondern das hat einzig zu tun – womit? Durch eine verkehrte Lebensführung und eine verkehrte Lebensanschauung.
- Wenn der Mensch Angst hat vor irgendeiner Erkrankung, dann empfehle ich ihm, er soll sich impfen lassen, nach dem Hundebiss, aber ich impfe ihn selber nicht. Und wenn er keine Angst hat, wenn er das als ein Theater sieht, dann reden wir darüber, was wir machen können und es wird kein Problem geben. Es hat auch noch nie ein Problem gegeben.
- Aus einer konsequent ganzheitlichen Sicht gibt es die Theorie der Ansteckung nicht.“
Durch diese unsachlichen Aussagen, insbesondere, dass Viren nicht krankmachen, dass das Versagen unserer Immunologie mit einer verkehrten Lebensführung und einer verkehrten Lebensanschauung zu tun hat und es die Theorie der Ansteckung nicht gibt, hat er ein äußerst breites Publikum gegen jedwede Impfung zu beeinflussen versucht. Er hat dadurch ein Disziplinarvergehen nach § 136 Abs 1 Z 1 Ärztegesetz BGBl I Nr. 169/1998 i.d.F. BGBl I Nr. 20/2019 (im Folgenden ÄrzteG) iVm § 1 und § 2 Abs 1 der Verordnung der Österreichischen Ärztekammer über die Art und Form zulässiger ärztlicher Informationen in der Öffentlichkeit (Arzt und Öffentlichkeit 2014) in der Fassung vom 14.12.2018 begangen.
Gemäß § 139 Abs 1 Z 3 ÄrzteG wird über den Disziplinarbeschuldigten die Disziplinarstrafe der befristeten Untersagung der Berufsausübung für die Dauer von 6 Monaten ab Zustellung dieses Erkenntnisses verhängt.
Nach § 163 Abs 1 ÄrzteG hat der Disziplinarbeschuldigte die Kosten des Disziplinarverfahrens vor der Disziplinarkommission für Steiermark in Höhe von € 1.000,00 binnen 4 Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1. Verfahrensgang:
Am 02.05.2019 wurde um 20.15 Uhr in ORF 1 die Sendung Dok 1 „Immun gegen Fakten. Die wundersame Welt der Impfgegner“ ausgestrahlt. Dabei trat Dr. med. A B (im Folgenden Beschwerdeführer) als Impfgegner auf.
Mit Beschluss des Disziplinarrates der Österreichischen Ärztekammer, Disziplinarkommission für Steiermark (im Folgenden Disziplinarkommission) vom 03.06.2019 wurde gegen den Beschwerdeführer ein Disziplinarverfahren wegen der getätigten Äußerungen in dieser Fernsehsendung eingeleitet. Am 08.07.2019 kam es zu einer Disziplinarverhandlung. Im Anschluss daran erging das Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission, wonach der Beschwerdeführer sich eines Disziplinarvergehens schuldig gemacht habe, indem er in der Sendung Dok 1 „Immun gegen Fakten – Die wundersame Welt der Impfgegner“ vom 02.05.2019, 20.15 Uhr als Impfgegner aufgetreten sei, wobei er wiederum die von ihm als „militantem Impfgegner“ bereits bekannten Impfthesen aufgestellt habe. Unter anderem habe er die Existenz von krankmachenden Viren geleugnet und habe sich öffentlich dahingehend geäußert, dass Impfen nie vor Krankheiten schützen könne, die Natur keine Krankheiten kenne und keine einzige Krankheit durch Impfungen verschwunden sei. Er habe damit zweifellos ein äußerst breites Publikum gegen jedwede Impfung zu beeinflussen versucht. Er habe dadurch ein Disziplinarvergehen gemäß § 136 Abs 1 Z 1 und 2 ÄrzteG iVm § 49 Abs 1 ÄrzteG iVm § 1 und § 2 Abs 1 der Verordnung der Österreichischen Ärztekammer über die Art und Form zulässiger ärztlicher Informationen in der Öffentlichkeit begangen. Über den Beschwerdeführer sei gemäß § 139 Abs 1 Z 3 ÄrzteG die Disziplinarstrafe der befristeten Untersagung der Berufsausübung für die Dauer von 6 Monaten verhängt worden. Die Kosten des Disziplinarverfahrens seien mit € 1.000,00 bemessen worden und seien vom Beschwerdeführer zu ersetzen.
Gegen dieses Disziplinarerkenntnis erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark, wobei er im Wesentlichen vorbrachte, dass die Disziplinarkommission nicht an den Argumenten und Sichtweisen, die dutzende Ärzte im In- und Ausland teilen würden, interessiert gewesen sei. Er sei kein militanter Impfgegner, sondern Impf-Aufklärer. Er rate nicht von Impfungen ab, sondern stelle Aspekte (Nebenwirkungen), Impfkrankheiten und -schäden, deutlich dar. Er berufe sich auf das Verfassungsrecht auf freie Meinungsäußerung, auch wenn diese der gängigen Lehrmeinung widerspreche. Der Film Dok 1 sei gegen seinen ausdrücklichen Willen ausgestrahlt worden. Es sei die Zusage, nur jene Parts für den Film zu nehmen, die er freigebe, nicht eingehalten worden. Seine Aussagen seien aus dem Zusammenhang gerissen worden. Zur Untermauerung seines Vorbringens schloss der Beschwerdeführer seiner Beschwerde 11 Beilagen an.
Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 05.03.2020 wurde Herr Univ. Prof. Dr. C D zum nicht amtlichen Sachverständigen für das Fachgebiet „Medizin, medizinische und chemische Labordiagnostik“ bestellt.
Am 08.07.2020 fand vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark eine öffentliche, mündliche Verhandlung statt, an der der Beschwerdeführer, der Vorsitzende der Disziplinarkommission, Ass.-Prof. Dr. E F, der Disziplinaranwalt-Stellvertreter bei der Disziplinarkommission, HR Dr. G H sowie der Sachverständige Univ.-Prof. Dr. C D teilnahmen. Im Zuge der Verhandlung wurden den Anwesenden auf einem Bildschirm die Äußerungen des Beschwerdeführers, die er in der Fernsehsendung Dok 1 „Immun gegen Fakten – Die wundersame Welt der Impfgegner“ getätigt hat, vorgespielt. In weiterer Folge gab der Sachverständige eine gutachterliche Stellungnahme zu den einzelnen Aussagen des Beschwerdeführers in der Fernsehsendung ab. Im Zuge der Verhandlung kam auch hervor, dass es bereits eine Entscheidung des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer vom Dezember 2019 gäbe, wonach dem Beschwerdeführer die Vertrauenswürdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufes abgesprochen und er aus der Ärzteliste gestrichen wurde. Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde sei im Bescheid ausgeschlossen worden.
Im Anschluss an die Verhandlung legte der Disziplinaranwalt-Stellvertreter bei der Disziplinarkommission diesen Bescheid des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer vom 12.12.2019 vor. Der Beschwerdeführer legte dem Verwaltungsgericht seine Beschwerde gegen diesen Bescheid des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer an das Bundesverwaltungsgericht vom 10.01.2020 vor.
Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 29.07.2020 wurde das Beschwerdeverfahren im Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer gemäß § 17 VwGVG iVm § 38 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (im Folgenden AVG) bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens über das anhängige Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen den Bescheid des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer vom 12.12.2019 ausgesetzt.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.12.2020 wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer als unbegründet abgewiesen und ausgesprochen, dass eine Revision nicht zulässig ist.
Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 10.03.2021 wurde daraufhin das Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen seines Ausscheidens aus der Ärzteliste abgebrochen.
In der Zwischenzeit hatte der Beschwerdeführer Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes betreffend Streichung aus der Ärzteliste erhoben und beantragt, der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 03.03.2021 wurde dem Antrag auf aufschiebende Wirkung stattgegeben. Dies hatte zur Folge, dass laut Mitteilung der Disziplinarkommission vom 31.03.2021 der Beschwerdeführer laut angefügtem Schreiben der Österreichischen Ärztekammer vom 08.03.2021 wieder in die Ärzteliste eingetragen wurde. Daraufhin fasste das Landesverwaltungsgericht Steiermark am 28.04.2021 den Beschluss, das mit Beschluss vom 10.03.2021 abgebrochene Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer weiterzuführen.
2. Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist Arzt für Allgemeinmedizin. Er führt(e) eine Ordination in I, Kgasse.
Am 02.05.2019 um 20.15 Uhr wurde in ORF 1 die Sendung Dok 1 „Immun gegen Fakten – Die wundersame Welt der Impfgegner“ ausgestrahlt. In dieser Sendung tätigte der Beschwerdeführer im Gespräch mit dem Moderator J K unter anderem folgende Aussagen:
- „Masern ist eine übliche Kinderkrankheit, die zum Wachstumsprozess, zum Werdungs- und Reifungsprozess dazugehört und nicht per se eine Krankheit, die Komplikationen nach sich zieht. Denn ein Bakterium macht dich nicht krank und ein Virus macht dich auch nicht krank, sondern es kommt immer darauf an, was das Zusammenspiel der Kräfte belangt.
- Ich glaube diesen ganzen Studien und Untersuchungen gar nicht, die Medizin hat sich schon lange entfernt von einer objektiven, sogenannten objektiven, Wissenschaft und wenn wir wirklich krank würden von Bakterien und Viren gäbe es uns nicht, nie. Dann gebe es gar nichts auf dem Planeten.
- Ich selber habe auf der HIV-Station als Turnusarzt gearbeitet und ich habe überhaupt nie eine Angst vor einer Ansteckung gehabt. Denn ich habe mir sehr genau das Leben derer angeschaut, die von diesen Krankheiten betroffen waren, und mir war klar, dass dieses Krankheitsgeschehen ein dramatisches Versagen der gesamten Immunologie ist. Aber das Versagen unserer Immunologie hat nichts mit Viren und Bakterien zu tun. Sondern das hat einzig zu tun – womit? Durch eine verkehrte Lebensführung und eine verkehrte Lebensanschauung.
- Wenn der Mensch Angst hat vor irgendeiner Erkrankung, dann empfehle ich ihm, er soll sich impfen lassen, nach dem Hundebiss, aber ich impfe ihn selber nicht. Und wenn er keine Angst hat, wenn er das als ein Theater sieht, dann reden wir darüber, was wir machen können und es wird kein Problem geben. Es hat auch noch nie ein Problem gegeben.
- Aus einer konsequent ganzheitlichen Sicht gibt es die Theorie der Ansteckung nicht.“
Auf die Frage des Moderators J K, ob auch Personen, die durch eine Bluttransfusion mit dem HIV-Virus angesteckt wurden, selbst schuld an der Infektion seien, gab der Beschwerdeführer keine Antwort.
In der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark vom 08.07.2020 führte der dem Beschwerdeverfahren beigezogene medizinische Sachverständige Univ.-Prof. Dr. C D zu den Aussagen des Beschwerdeführers in der Fernsehsendung Folgendes aus:
„Im Gegensatz zu den hier getätigten Aussagen des Dr. A B können Viren sehr wohl krankmachend sein. Dasselbe gilt natürlich auch für Bakterien. Die Existenz von Viren kann durch visualisierende Verfahren (z.B. Elektronenmikroskopie) eindeutig nachgewiesen werden. Viren zeichnen sich durch eine gewisse „Vorliebe“ für bestimmte Zellen aus (auch als Tropismus bezeichnet), in die sie eindringen und durch Vermehrung es zu einer Zellschädigung (Zelluntergang) kommt. Dies betrifft üblicherweise ein Organsystem und es kommt daher zu einer Schädigung des Organismus, d.h. zu einer Krankheit.
Masern ist eine virale Kinderkrankheit, die keinesfalls zum Wachstums-, Werdungs- und Reifungsprozess dazugehört. Masern können natürlich komplikationslos verlaufen, jedoch werden immer wieder schwere Verläufe, die auch zu bleibenden Schäden bzw. sogar zum Tod führen können, beobachtet. Diese Schäden sind letztendlich auf das krankmachende Virus zurückzuführen. Wie schwer die Krankheit verläuft bzw. ob sie sogar tödlich endet, hängt natürlich von der Immunlage des Betroffenen ab. Diese ist aber meist nicht abschätzbar. Aus diesem Grunde sollten jedenfalls Vorkehrungen getroffen werden, dass es möglichst nicht zur Krankheit „Masern“ kommt, da eine kausale Therapie (wie übrigens bei den meisten viralen Erkrankungen) nicht möglich ist und man daher nur eine „Beobachterrolle“ einnimmt.
Die Basisreplikationszahl (wie viele Personen werden von einem oder einer infizierten Person angesteckt) für Masern ist sehr hoch und beträgt laut der aktuellen Literaturlage 12 bis 18. Dies ist insofern sehr wichtig, da die Durchimpfungsrate (zur Verhinderung des „Weitergehens“ der Infektion) umso höher sein muss, je höher die Basisreplikationszahl ist. Die Basisreplikationszahl ist auch insofern von größter Bedeutung, da Folgendes gilt: Je höher die Basisreplikationszahl, desto höher sollte die Durchimpfungsrate sein, damit die Herdenimmunität erreicht ist. In Österreich wurde der Grenzwert in den letzten Jahren unterschritten, wodurch es (vor allem in Salzburg und in der Steiermark) zu lokalen Ausbrüchen gekommen ist.
Die Erkenntnisse der Medizin werden aus Beobachtungen im Rahmen von Studien gewonnen und publiziert. Alle seriösen Publikationen wurden im Vorfeld von FachexpertInnen beurteilt. Dies ist in fast allen Teilen der Welt so üblich. Daher sollte die Objektivität einer Aussage aus einer spezifischen Studie gewährleistet sein. Zur Aussage „wenn wir wirklich krank würden von Bakterien und Viren, gebe es uns nicht“, stelle ich fest, dass gerade in Folge der organismusschädigenden Wirkung von Bakterien und Viren der menschliche Organismus mit einem Abwehrmechanismus (Immunsystem) ausgestattet ist. Natürlich gibt es auch Viren und Bakterien, die sich dem Organismus im Rahmen der Evolution so angepasst haben, dass diese vom menschlichen Organismus akzeptiert werden, ja sogar an den spezifischen Lokalisationen des Organismus zur Gesundheit beitragen können. Sollten diese Viren und Bakterien ins falsche Kompartment gelangen, können auch diese zu schweren Krankheitsbildern führen.
Zur Aussage im Hinblick auf HIV-Infektionen stelle ich fest, dass man bei Einhaltung dementsprechender Maßnahmen keine Angst vor Ansteckung haben muss. Das Eintreten einer HIV-Infektion ist heutzutage nur in speziellen Situationen möglich. Das in den Organismus eingedrungene HIV führt zu einer Schädigung des Immunsystems und daher zu einem zunehmenden Versagen desselben.
Zum Punkt „Impfempfehlung“ ist zu sagen, dass gemäß dem österreichischen Impfplan selbstverständlich dementsprechende Impfempfehlungen zu veranlassen sind. Was einen Hundebiss betrifft, ist festzustellen, dass bei entsprechender Situation (im Hinblick auf die absolute Tödlichkeit einer Tollwuterkrankung nach Übergreifen auf das zentrale Nervensystem) jedenfalls eine Impfung zu verabreichen ist.
Eine Infektion ist sogar in einem Zellexperiment leicht nachvollziehbar. Wenn ich eine dementsprechende Zellkultur angelegt habe und eine virale Suspension, die einen Tropismus gegenüber diesen Zellen aufweist, kann ich die Infektion der Zellen beobachten. Diese ist durch dementsprechenden Veränderungen (Entrundung, Vakuolenbildung, Schrumpfung etc.), die einem Zelluntergang entsprechen zu verifizieren.“
Auf der Homepage des Beschwerdeführers findet sich unter **** „Ein Ketzer-Essay zum Thema Impfen“. Darin führt er unter anderem aus: „Warum die chemischen Impfungen nie schützen können vor einer Krankheit? Die Antwort ist wie alles, was Sinn macht, recht einfach: Wir erkranken nicht durch Bakterien und Viren; diese sind Helfer oder bei den Viren vermutlich zerbrochene Zellkerne, also Stoffwechselprodukte, die ausgeschieden oder wieder eingebaut werden im Körper.“ „Die Ideologie der Impfungen hat unbedingt zu tun mit dem Glauben an Ansteckung und damit, dass Krankheiten von außen durch Erreger verursacht werden. Das Immunsystem des Menschen könne durch Impf-Stoffe angeregt werden, um Erreger zu binden und zu eliminieren. Die Impf-ideologie glaubt auch an das Verschwinden von Krankheiten durch Impfungen usw usf.“ „Es kann jedoch kein einziger Mensch gefunden werden auf unserem weiten Erdkreis, der behaupten könne, er sei durch eine Impfung NICHT krank geworden.“
Unter der Überschrift „The Vaccination-Nonsense“ Chapter Nr. II finden sich folgende Äußerungen:
„Wozu Impfen? Ist dies doch der Irrtum zweiter Instanz Und der erste Irrtum? Keine Kenntnis über den Lauf der Dinge, über das Spiel der Natur, zu haben. Hätten wir diese Kenntnis, dann wäre uns schnell klar, dass die kleinen Lebewesen, die wir mit den Augen nicht sehen, Bakterien, Pilze usw. uns nie und nimmer krank machen, sondern unabdingbaren Helfer bei allen Vorgängen des Lebens sind, auch den Genesungsprozessen … Krankheiten sind stets Reifungs- und Reinigungsprozesse für Gemüt und Köper, wenn wir es verstehen und zulassen. Viren, Bakterien usw., also „Erreger“ sind dabei Helfer der Genesungsprozesse … Erscheint es logisch, dass durch Gift (also Impfungen) der Mensch gesünder wird? Oder sind es die geänderten Lebensbedingungen, also Freiheit, genügend Nahrung, Hygiene usw., die uns körperlich robuster (und oft genug seelisch stumpfer) sein lassen …“
Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt basiert auf den Aussagen des Beschwerdeführers in der Fernsehsendung Dok 1 „Immun gegen Fakten – Die wundersame Welt der Impfgegner“, wobei die inkriminierten Passagen im Zuge der Verhandlung auf einem Bildschirm im Verhandlungssaal vorgespielt wurden. Die gutachterlichen Äußerungen des beigezogenen Sachverständigen ergeben sich aus der Verhandlungsschrift vom 08.07.2020.
Der medizinische Sachverständige Univ.-Prof. Dr. C D ist Bereichsleiter des Bereiches molekulare Diagnostik und verfügt über jahrzehntelange Erfahrung als Arzt für Allgemeinmedizin und als Facharzt für medizinische und chemische Labordiagnostik an der Medizinischen Universität Graz. Er ist habilitiert und lehrt an der Medizinischen Universität Graz. Der Sachverständige bezieht sich auf seine eigenen Erfahrungen (Viren in Kultursystemen bzw. unter dem Elektronenmikroskop), eigene Experimente (molekulare Erregerdiagnostik) und Peer-Reviewed Journals (diese wurden von unabhängigen Wissenschaftlern geprüft). Seine Forschung ist industrieunabhängig. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark konnte sich im Rahmen der mündlichen Verhandlung von der fachlichen Kompetenz des Sachverständigen überzeugen. Die Ausführungen des Sachverständigen in der Verhandlung vom 08.07.2020 waren schlüssig und logisch nachvollziehbar.
Rechtliche Beurteilung:
Die für das Verfahren maßgebenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Standesvertretung der Ärzte (Ärztegesetz 1998 – ÄrzteG 1998), BGBl. I Nr. 169/1998, in der hier anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 20/2019 lauten:
§ 136 ÄrzteG:
„(1) Ärzte machen sich eines Disziplinarvergehens schuldig, wenn sie im Inland oder im Ausland
1. das Ansehen der in Österreich tätigen Ärzteschaft durch ihr Verhalten der Gemeinschaft, den Patienten oder den Kollegen gegenüber beeinträchtigen oder
2. die Berufspflichten verletzen, zu deren Einhaltung sie sich anlässlich der Promotion zum Doctor medicinae universae verpflichtet haben oder zu deren Einhaltung sie nach diesem Bundesgesetz oder nach anderen Vorschriften verpflichtet sind.
(2) Ärzte machen sich jedenfalls eines Disziplinarvergehens nach Abs. 1 Z 1 oder Z 2 schuldig, wenn sie
1. den ärztlichen Beruf ausüben, obwohl über sie rechtskräftig die Disziplinarstrafe der befristeten Untersagung der Berufsausübung
(§ 139 Abs. 1 Z 3) verhängt worden ist oder
2. eine oder mehrere strafbare Handlungen vorsätzlich begangen haben und deswegen von einem in- oder ausländischen Gericht zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von zumindest 360 Tagessätzen oder zu einer Geldstrafe von mehr als 36 340 Euro verurteilt worden sind.
Werden in einem oder mehreren Urteilen Freiheitsstrafen und Geldstrafen (nebeneinander) verhängt, ist die Summe der Freiheitsstrafen und der für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafen verhängten Freiheitsstrafen maßgeblich. Wird in einem oder mehreren Urteilen ausschließlich auf Geldstrafen erkannt, sind diese zusammen zu zählen.
(3) Ärzte, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind und im Inland vorübergehend ärztliche Dienstleistungen erbringen (§ 37) sowie Ärzte, die den ärztlichen Beruf im Inland gemäß § 36 ausüben, unterliegen jedoch nur hinsichtlich der im Inland begangenen Disziplinarvergehen den disziplinarrechtlichen Vorschriften.
(4) Auf Ärzte, die ihren Beruf im Rahmen eines Dienstverhältnisses bei einer Gebietskörperschaft oder einer anderen Körperschaft öffentlichen Rechts mit eigenem Disziplinarrecht ausüben, sind die disziplinarrechtlichen Vorschriften dieses Bundesgesetzes hinsichtlich ihrer dienstlichen Tätigkeit und der damit verbundenen Berufspflichten nicht anzuwenden. Wird das Dienstverhältnis zur Körperschaft öffentlichen Rechts allerdings vor rechtskräftigem Abschluss eines dort anhängigen Disziplinarverfahrens beendet, so finden auf Disziplinarvergehen nach diesem Bundesgesetz die disziplinarrechtlichen Vorschriften dieses Bundesgesetzes Anwendung. Die Beendigung des Disziplinarverfahrens wegen Ausscheidens des Arztes aus dem Dienstverhältnis ist von der Körperschaft öffentlichen Rechts der Österreichischen Ärztekammer unverzüglich bekanntzugeben.
(5) Die disziplinäre Verfolgung wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der dem angelasteten Disziplinarvergehen zugrunde liegende Sachverhalt einen gerichtlichen Straftatbestand oder einen Verwaltungsstraftatbestand bildet.
(6) Die disziplinäre Verfolgung ist jedoch ausgeschlossen, soweit der Arzt oder außerordentliche Kammerangehörige bereits von einem anderen für ihn zuständigen Träger der Disziplinargewalt hinsichtlich derselben Tat disziplinär bestraft worden ist. Bis zur Erledigung eines vor diesem anhängig gemachten Verfahrens ist das Verfahren vor dem Disziplinarrat zu unterbrechen.
(7) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, genügt für die Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten (§ 6 StGB).
(8) Ein Disziplinarvergehen ist vom Disziplinarrat nicht zu verfolgen, wenn die Schuld des Arztes gering ist und sein Verhalten keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat.“
§ 139 ÄrzteG:
„(1) Disziplinarstrafen sind
1. der schriftliche Verweis,
2. die Geldstrafe bis zum Betrag von 36 340 Euro,
3. die befristete Untersagung der Berufsausübung,
4. die Streichung aus der Ärzteliste.
(2) Die Strafe gemäß Abs. 1 Z 3 darf im Falle eines Disziplinarvergehens gemäß § 136 Abs. 2 höchstens auf die Zeit von drei Jahren verhängt werden. In den übrigen Fällen darf die Strafe gemäß Abs. 1 Z 3 höchstens für die Dauer eines Jahres, das erste Mal höchstens für die Dauer von drei Monaten verhängt werden.
Die Untersagung der Berufsausübung gemäß Abs. 1 Z 3 bezieht sich auf die Ausübung des ärztlichen Berufes im Inland mit Ausnahme der ärztlichen Berufsausübung im Zusammenhang mit den Dienstpflichten von Ärzten, die ihren Beruf im Rahmen eines Dienstverhältnisses bei einer Gebietskörperschaft oder einer anderen Körperschaft öffentlichen Rechts mit eigenem Disziplinarrecht ausüben.
(3) Die Disziplinarstrafen gemäß Abs. 1 Z 2 bis 4 können bedingt unter Festsetzung einer Bewährungsfrist von einem Jahr bis zu drei Jahren verhängt werden, wenn anzunehmen ist, daß ihre Androhung genügen werde, um den Beschuldigten von weiteren Disziplinarvergehen abzuhalten und es nicht der Vollstreckung der Strafe bedarf, um der Begehung von Disziplinarvergehen durch andere Ärzte entgegenzuwirken.
(4) Die Disziplinarstrafe gemäß Abs. 1 Z 4 ist insbesondere zu verhängen, wenn der Beschuldigte den ärztlichen Beruf ausübt, obwohl über ihn die Disziplinarstrafe gemäß Abs. 1 Z 3 verhängt worden ist, sofern nicht nach den besonderen Umständen des Falles mit einer geringeren Strafe das Auslangen gefunden werden kann.
(5) Nach Verhängung der Disziplinarstrafe gemäß Abs. 1 Z 4 kann eine erneute Eintragung in die Ärzteliste erst erfolgen, wenn der ärztliche Beruf insgesamt drei Jahre nicht ausgeübt worden ist. Wegen mangelnder Vertrauenswürdigkeit kann die erneute Eintragung auch nach Ablauf dieses Zeitraumes von der Österreichischen Ärztekammer verweigert werden (§ 27 Abs. 8).
(6) Liegen einem Beschuldigten mehrere Disziplinarvergehen zur Last, so ist, außer im Falle des Abs. 10, nur eine Disziplinarstrafe zu verhängen. Die §§ 31 und 40 StGB gelten sinngemäß.
(7) Bei Bemessung der Strafe ist insbesondere auf die Größe des Verschuldens und der daraus entstandenen Nachteile, vor allem für die Patientenschaft, bei Bemessung der Geldstrafe auch auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschuldigten, Bedacht zu nehmen. Die §§ 32 bis 34 StGB sind sinngemäß anzuwenden.
(8) Wird ein Arzt nach Gewährung einer bedingten Strafnachsicht (Abs. 3) wegen eines neuerlichen, innerhalb der Probezeit begangenen Disziplinarvergehens schuldig erkannt, so ist entweder die bedingte Strafnachsicht zu widerrufen oder, wenn dies ausreichend erscheint, den Beschuldigten von weiteren Disziplinarvergehen abzuhalten, die Probezeit bis auf höchstens fünf Jahre zu verlängern. Die Entscheidung darüber kann nach Anhörung des Beschuldigten entweder im Erkenntnis wegen des neuen Disziplinarvergehens oder in einem gesonderten Beschluss erfolgen.
(9) Wird eine bedingte Strafnachsicht nicht widerrufen, so gilt die Strafe mit Ablauf der Probezeit als endgültig nachgesehen. Die §§ 49, 55 und 56 StGB gelten sinngemäß. Zeiten, in denen der ärztliche Beruf nicht ausgeübt worden ist, werden in die Probezeit nicht eingerechnet.
(10) Sofern es im Interesse der Wahrung des Ansehens der österreichischen Ärzteschaft und der Einhaltung der Berufspflichten gelegen ist, kann im Disziplinarerkenntnis auf Veröffentlichung des gesamten Disziplinarerkenntnisses in den Mitteilungen der zuständigen Ärztekammer oder allenfalls zusätzlich auch in der Österreichischen Ärztezeitung erkannt werden.“
§ 163 ÄrzteG:
„(1) Im Falle eines Schuldspruchs ist in der Entscheidung zugleich auszudrücken, daß der Disziplinarbeschuldigte auch die Kosten des Disziplinarverfahrens - einschließlich der Kosten der Veröffentlichung des Disziplinarerkenntnisses (§ 139 Abs. 10) - zu tragen hat. Die Kosten sind unter Berücksichtigung des Verfahrensaufwandes und der besonderen Verhältnisse des Falles unter Bedachtnahme auf die Vermögensverhältnisse des Beschuldigten von der Disziplinarkommission nach freiem Ermessen mit einem Pauschalbetrag festzusetzen. Doch sind im Falle, dass sich das Verfahren auf mehrere strafbare Handlungen bezog, die Kosten hinsichtlich jener Handlungen, deren der Disziplinarbeschuldigte nicht für schuldig erkannt wird, soweit es tunlich ist, vom Ersatz auszuscheiden.
(2) Wird der Beschuldigte freigesprochen oder sind die Verfahrenskosten uneinbringlich, so hat sie die Österreichische Ärztekammer endgültig zu tragen.
(3) Die aus der Beiziehung eines Verteidigers erwachsenden Kosten hat in allen Fällen der Disziplinarbeschuldigte zu tragen.
(4) Die Kosten für Erhebungen gemäß § 153 Abs. 3 sind, soweit sie sich auf Handlungen bezogen, deren der Disziplinarbeschuldigte für schuldig erkannt wurde, im Pauschalbetrag gemäß Abs. 1 zu berücksichtigen. Soweit sich solche Erhebungen auf Handlungen bezogen, deren der Disziplinarbeschuldigte nicht für schuldig erkannt wurde, hat die Österreichische Ärztekammer die Kosten endgültig zu tragen.“
Verordnung der Österreichischen Ärztekammer über die Art und Form zulässiger ärztlicher Informationen in der Öffentlichkeit (Stammfassung beschlossen von der Vollversammlung der Österreichischen Ärztekammer am 27.06.2014 im Rahmen des 129. Österreichischen Ärztetages, Änderungen vom 15.12.2015 und 14.12.2018):
„Aufgrund des § 53 Abs. 4 in Verbindung mit § 117b Abs. 2 Z 9 lit. b) des Ärztegesetzes 1998 (ÄrzteG 1998), BGBl. I Nr. 169/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 59/2018, wird verordnet:
§ 1:
Der Ärztin (dem Arzt) ist jede unsachliche, unwahre oder das Ansehen der Ärzteschaft beeinträchtigende Information untersagt.
§ 2:
(1) Unsachlich ist eine medizinische Information, wenn sie wissenschaftlichen Erkenntnissen oder medizinischen Erfahrungen widerspricht.
(2) Unwahr ist eine Information, wenn sie den Tatsachen nicht entspricht.
(3) Eine das Ansehen der Ärzteschaft beeinträchtigende Information liegt vor bei
1. herabsetzenden Äußerungen über Ärztinnen (Ärzte), ihre Tätigkeit und ihre medizinischen Methoden;
2. Darstellen einer wahrheitswidrigen medizinischen Exklusivität;
3. Selbstanpreisung der eigenen Person oder Leistungen durch aufdringliche und/oder marktschreierische Darstellung.
Ein Verstoß gegen die Verordnung Arzt und Öffentlichkeit 2014 ist grundsätzlich geeignet, als ein standeswidriges Verhalten im Sinne des § 136 Abs 1 Z 1 ÄrzteG qualifiziert zu werden. Es kann aber auch ein außerberufliches Verhalten eines Arztes eine Verletzung der in § 136 Abs 1 Z 1 ÄrzteG normierten allgemeinen Standespflichten darstellen, hat der Arzt nach dieser Vorschrift doch in seinem gesamten Verhalten und auch außerhalb der Ausübung seines Berufs auf die Wahrung des Standesansehens zu achten (vgl. VwGH 25.11.2015, Ra 2015/09/0045).
Die in § 136 ÄrzteG normierten Standespflichten umfassen daher sowohl das Verhalten des Arztes bei der Ausübung seines Berufes, als auch außerberufliches Verhalten. Wie der Verwaltungsgerichtshof zum insoweit vergleichbaren § 43 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 („Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.“) ausgesprochen hat, dass die Worte „in seinem gesamten Verhalten“ den Schluss zulassen, dass hiedurch nicht nur das Verhalten im Dienst gemeint ist, sondern auch außerdienstliches Verhalten, wenn Rückwirkungen auf den Dienst entstehen. Dieser sogenannte Dienstbezug ist dann gegeben, wenn das Verhalten des Beamten bei objektiver Betrachtung geeignet ist, Bedenken auszulösen, er werde seine dienstlichen Aufgaben – das sind jene konkreten ihm zur Besorgung übertragenen Aufgaben (besonderer Funktionsbezug), aber auch jene Aufgaben, die jedem Beamten zukommen – nicht in sachlicher (rechtmäßig und korrekt sowie unparteiisch und in uneigennütziger) Weise erfüllen. Dabei ist von einer typischen Durchschnittsbetrachtung auszugehen. Bei der Prüfung, ob ein außerdienstliches Verhalten eines Beamten einen Dienstbezug (Rückwirkung auf den Dienst) aufweist, ist ein strengerer Maßstab (nicht bloß geringfügiges Fehlverhalten) anzulegen, als bei dienstlichen Fehlverhalten (vgl. VwGH 13.12.2007, 2005/09/0044; 28.01.2010, 2006/12/0195, zum Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark). Gleiches gilt für die Beurteilung eines außerberuflichen Verhaltens eines Arztes (vgl. VwGH 29.10.2019, Ra 2019/09/0010-6).
Die Ausübung des ärztlichen Berufes umfasst jede auf medizinisch wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird, insbesondere auch die Vorbeugung von Erkrankungen. Es entspricht der ärztlichen Sorgfalt, die von ihnen betreuten Personen fachgerecht zu informieren. Dazu gehört, dass über Risiko, Häufigkeit, Folgenschwere des ärztlichen Eingriffes oder der Vorsorge in Abwägung zum zu verhindernden Schaden aufgeklärt wird. Ein Abraten von medizinischen Behandlungen, ohne Vorliegen einer Kontraindikation durch Ärzte im persönlichen Beratungsgespräch ist ein Verstoß gegen die Prinzipien der evidenzbasierten Medizin und kann die berufliche Vertrauenswürdigkeit in Frage stellen.
Dass die vom Beschwerdeführer getätigten Aussagen in der Fernsehsendung nicht dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechen, wurde vom medizinischen Sachverständigen Univ.-Prof. Dr. C D in seinen Ausführungen schlüssig dargestellt. Dies trifft insbesondere auf die Aussage des Beschwerdeführers zu, Viren (und auch Bakterien) können nicht krank machen. So kann – laut dem Sachverständigen – die Existenz von Viren durch visualisierende Verfahren eindeutig nachgewiesen werden, Viren zeichnen eine gewisse „Vorliebe für bestimmte Zellen“ aus, dringen in sie ein und schädigen durch die Vermehrung die Zellen. Daher kommt es zu einer Schädigung des Organismus und damit zu einer Krankheit.
Der Beschwerdeführer führte in der Fernsehsendung auch aus, dass Masern per se keine Krankheit sei. Demgegenüber führte der Sachverständige aus, dass nach dem Stand der Wissenschaft Masern eine virale Kinderkrankheit sind, die keinesfalls zum Wachstums-, Werdungs- und Reifungsprozess dazugehört. Bei Masern gibt es immer wieder schwere Verläufe, die auch zu bleibenden Schäden bzw. sogar zum Tod führen können. Wie schwer die Krankheit verläuft, hängt von der Immunlage des Betroffenen ab und sei ist nicht abschätzbar. Die Basisreplikationszahl für Masern ist sehr hoch und beträgt laut der aktuellen Literaturlage 12 bis 18. Je höher die Basisreplikationszahl, desto höher sollte die Durchimpfungsrate sein, damit Herdenimmunität erreicht ist. In Österreich wurde der Grenzwert in den letzten Jahren unterschritten, wobei es (vor allem in Salzburg und in der Steiermark) zu lokalen Ausbrüchen gekommen ist.
Auch der Aussage des Beschwerdeführers, „Wenn wir wirklich krank würden von Bakterien und Viren, gäbe es uns nicht“ trat der Sachverständige schlüssig und logisch nachvollziehbar entgegen und führte aus, dass gerade in Folge der organismusschädigenden Wirkung von Bakterien und Viren der menschliche Organismus mit einem Abwehrsystem (Immunsystem) ausgestattet ist. Natürlich gibt es auch Viren und Bakterien, die sich dem Organismus im Rahmen der Evolution so angepasst haben, dass diese vom menschlichen Organismus so akzeptiert werden, ja sogar an den spezifischen Lokalisationen des Organismus zur Gesundheit beitragen können. Sollten diese Viren und Bakterien ins falsche Kompartment gelangen, können diese zu schweren Krankheitsbildern führen.
Zur Aussage des Beschwerdeführers, eine HIV-Ansteckung habe mit einer verkehrten Lebensführung und einer verkehrten Lebensanschauung zu tun, führte der Sachverständige aus, dass man bei Einhaltung dementsprechender Maßnahmen, keine Angst vor Ansteckung einer HIV-Infektion haben muss. Das Eintreten einer HIV-Infektion ist heutzutage nur in speziellen Situationen möglich. Das in den Organismus eingedrungene HIV führt zu einer Schädigung des Immunsystems und daher zu dessen zunehmendem Versagen. In diesem Zusammenhang darf auch darauf hingewiesen werden, dass der Beschwerdeführer auf die Frage von J K, ob auch Personen, die durch eine Bluttransfusion mit dem HIV-Virus angesteckt wurden, selbst schuld an der Infektion seien, keine Antwort gab.
Zum Punkt „Impfempfehlung“ führte der Sachverständige aus, dass gemäß dem österreichischen Impfplan vom Arzt selbstverständlich dementsprechende Impfempfehlungen zu geben sind. Was einen Hundebiss betrifft, ist festzustellen, dass bei entsprechender Situation (im Hinblick auf die absolute Tödlichkeit einer Tollwuterkrankung nach Übergreifen auf das zentrale Nervensystem) jedenfalls eine Impfung zu verabreichen ist. Eine Infektion ist sogar in einem Zellexperiment leicht nachvollziehbar. Wenn eine entsprechende Zellkultur angelegt wird und eine virale Suspension, die einen Tropismus gegenüber diesen Zellen aufweist, kann die Infektion der Zellen beobachtet werden. Dies ist durch entsprechende Veränderungen (Endrundung, Vakuolenbildung, Schrumpfung, etc), die einem Zelluntergang entsprechen, zu verifizieren.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass aus den Ausführungen des Sachverständigen auf den derzeitigen Stand der Wissenschaft geschlossen werden kann, was für die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Fernsehsendung in keiner Weise zutrifft. Einem Arzt ist jede unsachliche Information gemäß § 2 Abs 1 der VO über die Art und Form zulässiger ärztlicher Informationen in der Öffentlichkeit untersagt, das heißt eine medizinische Information, die wissenschaftlichen Erkenntnissen oder medizinischen Erfahrungen widerspricht.
Durch die oben angeführten Äußerungen des Beschwerdeführers hat er ein Disziplinarvergehen gemäß § 136 Abs 1 Z 1 Ärztegesetz iVm § 1 und § 2 Abs 1 der Verordnung der Österreichischen Ärztekammer über die Art und Form zulässiger ärztlicher Informationen in der Öffentlichkeit begangen.
Zum Einwand des Beschwerdeführers, die Zusage, dass nur jene Teile für den Film verwendet werden, die er freigebe, sei nicht eingehalten worden sei, ist zu bemerken, dass er keine Beweismittel vorlegte, die dafür gesprochen hätten. Das Verwaltungsgericht hegt auch Zweifel daran, dass die Aussagen tatsächlich aus dem Zusammenhang gerissen wurden. Die im Sachverhalt angeführten Passagen, die sich auf der Homepage des Beschwerdeführers befinden, zeigen sehr deutlich die grundsätzliche Einstellung des Beschwerdeführers zu Bakterien, Viren, Ansteckung und Impfungen.
Für das Verwaltungsgericht steht damit fest, dass die Aussagen des Beschwerdeführers in der Fernsehsendung nicht aus dem Zusammenhang gerissen wurden, sondern durchaus seiner grundsätzlichen Einstellung entsprechen, was sich auch eindeutig aus dem Inhalt seiner Homepage ableiten lässt.
Wenn sich der Beschwerdeführer auf das Recht auf freie Meinungsäußerung beruft, so ist ihm Folgendes entgegenzuhalten:
Art 10 Abs 2 EMRK sieht im Hinblick darauf, dass die Ausübung dieser Freiheit Pflichten und Verantwortung mit sich bringt, die Möglichkeit von Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen vor, wie sie in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen Sicherheit, der territorialen Unversehrtheit oder der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral, des Schutzes des guten Rufes oder der Rechte anderer, zur Verhinderung der Verbreitung von vertraulichen Nachrichten oder zur Gewährleistung des Ansehens und der Unparteilichkeit der Rechtsprechung notwendig sind.
Der Verwaltungsgerichtshof führt in seinem Erkenntnis vom 25.11.2015, Ra 2015/09/0045, dazu aus, „ein verfassungsrechtlich zulässiger Eingriff in die Freiheit der Meinungsäußerung muss sohin, wie auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ausgesprochen hat (zB. EGMR 26.04.1979, Fall Sunday Times, Appl. 6538/74, EuGRZ 1979, 390; 25.03.1985, Fall Barthold, Appl. 8734/79, EuGRZ 1985, 173), gesetzlich vorgesehen sein, einen oder mehrere der in Art 10 Abs 2 EMRK genannten rechtfertigenden Zwecke verfolgen und zur Erreichung dieses Zweckes oder dieser Zwecke 'in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein' (vgl. VfGH 5.10.2006, G39/06, V26/06).
Um eine solche zulässige Einschränkung der Meinungsfreiheit handelt es sich den §§ 1 und 2 der Verordnung Arzt und Öffentlichkeit, die dem Arzt jede unsachliche, unwahre oder das Ansehen der Ärzteschaft beeinträchtigende Information untersagt.
Zur Untermauerung seines Standpunktes führte der Beschwerdeführer das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 02.03.1995, GZ: B1476/39, an. Darin geht es um den Leserbrief eines Arztes in einer Tageszeitung mit dem Titel „Organspenden“ mit folgendem Inhalt: „Zum Zeitpunkt der Entnahme müssen die Organe warm und gut durchblutet sein, weil mit dem Eintritt des Todes ihr Zerfall beginnt. Für eine Transplantation wären sie dann wertlos. Die Organe müssen daher herausoperiert werden, wenn der „Spender“ bzw. das „Opfer“ noch am Leben ist.“ Der Verfassungsgerichtshof begründete die Behebung der Entscheidung damit, dass aus dem Text des Leserbriefes eindeutig hervorgehe, dass der Beschwerdeführer in diesem wohl eine kritische Meinung zu einem Problemkreis geäußert habe, damit in der Öffentlichkeit aber keineswegs Ärztekollegen zum Vorwurf mache, bei Organverpflanzungen in Missachtung ihrer ärztlichen Berufspflicht gehandelt zu haben. Das Disziplinarvergehen der Beeinträchtigung des Ansehens der österreichischen Ärzteschaft (gemäß dem damals in Geltung stehenden § 95 Abs 1 Z 1 Ärztegesetz) habe daher nicht stattgefunden.
Inwieweit der Sachverhalt in diesem Fall mit dem nunmehrigen im Disziplinarverfahren zu beurteilenden vergleichbar sein soll, ist nicht nachvollziehbar. Insbesondere geht es im gegenständlichen Verfahren um mehrfache, unsachliche Äußerungen des Beschwerdeführers. Wenn der Beschwerdeführer die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.07.2013 zu GZ: 210/11/0075 anführt, so ging es in diesem Fall um Vorträge im Rahmen von Impfstammtischen und um die Vertrauenswürdigkeit des Arztes, insbesondere hinsichtlich der Berufspflichten seinen eigenen Patienten gegenüber. Auch dieser Fall ist mit dem gegenständlichen nicht vergleichbar.
In seiner Beschwerde stellt der Beschwerdeführer auch den Antrag, das Verfahren auszusetzen, bis der Verwaltungsgerichtshof über seine Beschwerde gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 12.11.2018, GZ: LVwG 49.30-659/2018-14, entschieden hat, da es inhaltlich um nahezu dieselben Punkte, nämlich eine andere Sichtweise, als es in der zeitgenössischen Schulmedizin, gehe. Dieser Antrag auf Aussetzung war abzuweisen, da es im beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahren um einen Artikel auf der Homepage des Beschwerdeführers zum Thema „Impfen“ geht und ihm darin ein Disziplinarvergehen gemäß § 136 Abs 1 Z 1 und 2 Ärztegesetz iVm § 53 Abs 1 Ärztegesetz und § 1 der Verordnung der Österreichischen Ärztekammer über die Art und Form zusätzlich zulässiger ärztlicher Information in der Öffentlichkeit vorgeworfen wird. Im gegenständlichen Verfahren war unter Beiziehung eines medizinischen Sachverständigen zu klären, ob die vom Beschwerdeführer in der Fernsehsendung Dok 1 „Immun gegen Fakten – die wundersame Welt der Impfgegner“ getätigten Aussagen unsachlich waren oder nicht.
Nachdem der Verwaltungsgerichtshof der Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.12.2020 die aufschiebende Wirkung zuerkannt hat und dies zur Folge hatte, dass der Beschwerdeführer wieder in die Ärzteliste eingetragen wurde, war das zunächst ausgesetzte und dann abgebrochene Disziplinarverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark fortzusetzen und mit dem gegenständlichen Erkenntnis abzuschließen.
Der Beschwerdeführer hat mit seinen unsachlichen Aussagen in der Fernsehsendung Dok 1 „Immun gegen Fakten – Die wundersame Welt der Impfgegner“ medizinische Informationen wiedergegeben, die wissenschaftlichen Erkenntnissen und medizinischen Erfahrungen widersprechen. Er hat damit gemäß § 136 Abs 1 ÄrzteG das Ansehen der in Österreich tätigen Ärzteschaft durch sein Verhalten beeinträchtigt. Er hat daher gemäß § 136 Abs 1 ÄrzteG iVm § 1 und 2 der Verordnung der Österreichischen Ärztekammer über die Art und Form zulässiger ärztlicher Informationen in der Öffentlichkeit dadurch ein Disziplinarvergehen begangen.
Der Spruch des angefochtenen Disziplinarerkenntnisses war insofern zu präzisieren, als die vom Beschwerdeführer tatsächlich in der Fernsehsendung angeführten Äußerungen anzuführen waren. Im Übrigen enthält der Spruch des Erkenntnisses der Disziplinarkommission auch teilweise Vorhalte, die in der Fernsehsendung in dieser Form nicht so getätigt wurden.
Gemäß § 139 Abs 7 ÄrzteG ist bei der Bemessung der Strafe insbesondere auf die Größe des Verschuldens und die daraus entstandenen Nachteile vor allem für die Patientenschaft Bedacht zu nehmen.
Das Beschwerdeverfahren hat ergeben, dass der Beschwerdeführer nicht zu den Äußerungen in der Fernsehsendung „provoziert“ wurde, sondern dass diese Äußerungen seiner grundsätzlichen Einstellung entsprechen. Dies ergibt sich insbesondere aus den Ausführungen auf seiner Homepage. Die Ausführungen des Beschwerdeführers entsprechen keinesfalls dem aktuellen Stand der Wissenschaft, wobei der Beschwerdeführer selbst einräumt, dass seine Meinungsäußerungen der gängigen Lehrmeinung widersprechen. Diese Meinungsäußerungen des Beschwerdeführers sind auch nachteilig für die Patientenschaft, befeuern sie doch die in gewissen Teilen der Bevölkerung vorhandene Skepsis auf Basis von vom Beschwerdeführer vertretenen Meinungen, die nicht dem Stand der Wissenschaft entsprechen.
Der Beschwerdeführer weist eine einschlägige Disziplinarstrafe auf (Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 12.11.2018, GZ: LVwG 49.30-659/2018-14), wobei in diesem Verfahren über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von € 2.000,00 bedingt auf ein Jahr verhängt wurde. Die Disziplinarkommission hat in ihrer Entscheidung zurecht ausgeführt, dass im gegenständlichen Fall mit der Verhängung bloß einer Geldstrafe nicht mehr das Auslangen gefunden werden kann, da der Beschwerdeführer offensichtlich nicht bereit ist, die gesetzlichen Normierungen betreffend wissenschaftlicher Erkenntnisse und medizinischer Erfahrungen zu akzeptieren. Daher war die von der Disziplinarkommission verhängte Disziplinarstrafe der befristeten Untersagung der Berufsausübung für 6 Monate (unter Berücksichtigung der befristeten Untersagung der Berufsausübung für die Dauer von zwei Monaten bedingt auf zwei Jahre zu DK 5/16 St) zu bestätigen.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Disziplinarverfahren, Disziplinarvergehen, Untersagung der Berufsausübung, Impfgegner, Fernsehsendung, Verhalten, Wahrung des StandesansehensEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2021:LVwG.49.11.3017.2019Zuletzt aktualisiert am
01.12.2021