Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
17.08.2021Norm
KFG 1967 §4Rechtssatz
Da Bauart und Ausrüstung von Kraftfahrzeugen länderspezifisch geregelt sind, gilt der unter der Überschrift „Bauart und Ausrüstung der Kraftfahrzeuge und Anhänger“ stehende Abschnitt II des KFG (jeweils in Verbindung mit § 102 oder § 103 KFG) nur für inländische Kraftfahrzeuge. Weist ein Kraftfahrzeug ein ausländisches Kennzeichen und eine ausländische Zulassung auf, sind die Vorschriften des Abschnitts II des KFG keine „in Betracht kommenden Vorschriften“ iSd § 102 Abs 1 KFG, hinsichtlich derer der Lenker eines KFZ vor Inbetriebnahme prüfen muss, ob das Kraftfahrzeug diesen entspricht.
Schlagworte
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Verwaltungsstrafe; Kraftfahrzeug; Inbetriebnahme; Bauart;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.S.1023.001.2020Zuletzt aktualisiert am
01.12.2021