Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
09.09.2021Norm
KFG 1967 §103 Abs2Rechtssatz
Der Besitzer einer Bewilligung für Probefahrten ist bereits im Zuge des behördlichen Auskunftsverfahrens als solcher zu bezeichnen, um diesen zur Abgabe einer entsprechenden Auskunft zu verpflichten.
Schlagworte
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Verwaltungsstrafe; Auskunft; Probefahrtkennzeichen; Konkretisierungsgebot;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.S.1222.001.2020Zuletzt aktualisiert am
01.12.2021