Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
09.09.2021Norm
KFG 1967 §103 Abs2Rechtssatz
Bei der Anlastung einer Auskunftsverweigerung (§ 103 Abs 2 KFG) stellt die Eigenschaft als Besitzer einer Probefahrtbewilligung ein essentielles Tatbestandsmerkmal dar, weil diese Bestimmung zwischen dem Zulassungsbesitzer und dem Besitzer einer Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten klar unterscheidet (vgl VwGH 2002/03/0012).
Schlagworte
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Verwaltungsstrafe; Auskunft; Probefahrtkennzeichen; Konkretisierungsgebot;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.S.1222.001.2020Zuletzt aktualisiert am
01.12.2021