RS Lvwg 2021/9/10 LVwG-AV-1116/002-2021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.09.2021
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

10.09.2021

Norm

WRG 1959 §30
WRG 1959 §31

Rechtssatz

Wasserpolizeiliche Aufträge sind an dem verfassungsrechtlich gebotenen Verhältnismäßigkeitsprinzip zu messen (vgl VfGH B124/95) und Mitteleinsatz und Erfolg müssen adäquat sein (vgl VwGH 2005/07/0038). Daraus ist abzuleiten, dass ein erheblicher Mitteleinsatz, wie etwa der Abtrag größerer Kubaturen oder die Durchführung einer Grundwasserreinigung im Fall einer Situation, wo damit ein spürbarer Erfolg nicht mehr erzielt werden kann, nicht zulässig ist. Ist eine signifikante Auswirkung auf das Grundwasser bzw fremde Rechte im Sinne der auf fachkundiger Basis zu treffenden gebotenen Prognoseentscheidung nicht mehr zu erwarten, hat ein gewässerpolizeilicher Auftrag […] nicht mehr zu ergehen.

Schlagworte

Umweltrecht; Wasserrecht; gewässerpolizeilicher Auftrag; Maßnahmen; Handlungsverpflichtung; Sach- und Rechtslage;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.1116.002.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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