Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
10.09.2021Norm
WRG 1959 §30Rechtssatz
Ein Antrag auf Vollausfertigung eines mündlich verkündeten Erkenntnisses bedarf keiner Begründung. Eine dennoch gegebene Begründung, [wie hier: die Absicht, Feststellungen oder rechtliche Erwägungen in ein Strafverfahren einfließen lassen zu wollen] ist unbeachtlich und berechtigten das Gericht insbesondere auch dann nicht zu einer Abstandnahme von der Durchführung der Vollausfertigung, wenn sich die gegebene Begründung als nicht zielführend erweist.
Schlagworte
Umweltrecht; Wasserrecht; gewässerpolizeilicher Auftrag; Maßnahmen; Handlungsverpflichtung; Sach- und Rechtslage;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.1116.002.2021Zuletzt aktualisiert am
01.12.2021