RS Lvwg 2021/9/14 LVwG-AV-1473/001-2021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.09.2021
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

14.09.2021

Norm

GewO 1994 §5
GewO 1994 §18
GewO 1994 §19
GewO 1994 §94 Z33

Rechtssatz

Nach der ständigen Judikatur des VwGH bilden die den Befähigungsnachweis gem § 18 Abs 1 GewO festlegenden Vorschriften den Maßstab dafür, ob die für die Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen […] belegt werden (vgl VwGH 2004/04/0047; 2004/04/0188; 2004/04/0211; Ro 2014/04/0032 u.a.) […] Die Feststellung der individuellen Befähigung für die Ausübung eines reglementierten Gewerbes kann nur dann bejahend getroffen werden, wenn die vom Antragsteller absolvierte Ausbildung mindestens in gleicher Weise wie die in den den Befähigungsnachweis festlegenden Vorschriften geforderte Ausbildung das Ausbildungsziel verwirklichen.

Schlagworte

Gewerbliches Berufsrecht; Medizinprodukte; reglementiertes Gewerbe; individuelle Befähigung; Anerkennung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.1473.001.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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