Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
14.09.2021Norm
GewO 1994 §5Rechtssatz
Nach der ständigen Judikatur des VwGH bilden die den Befähigungsnachweis gem § 18 Abs 1 GewO festlegenden Vorschriften den Maßstab dafür, ob die für die Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen […] belegt werden (vgl VwGH 2004/04/0047; 2004/04/0188; 2004/04/0211; Ro 2014/04/0032 u.a.) […] Die Feststellung der individuellen Befähigung für die Ausübung eines reglementierten Gewerbes kann nur dann bejahend getroffen werden, wenn die vom Antragsteller absolvierte Ausbildung mindestens in gleicher Weise wie die in den den Befähigungsnachweis festlegenden Vorschriften geforderte Ausbildung das Ausbildungsziel verwirklichen.
Schlagworte
Gewerbliches Berufsrecht; Medizinprodukte; reglementiertes Gewerbe; individuelle Befähigung; Anerkennung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.1473.001.2021Zuletzt aktualisiert am
01.12.2021