TE Vwgh Erkenntnis 1996/11/14 95/16/0316

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.11.1996
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Index

55 Wirtschaftslenkung;

Norm

ViehWG §10 idF 1987/325;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/16/0317 95/16/0318

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner, Dr. Fellner, Dr. Höfinger und Dr. Kail als Richter, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, über die Beschwerden 1) der Mrf-OHG in R, 2) der T-GenmbH in I und 3) des J in K, alle vertreten durch Dr. N, Rechtsanwalt in I, gegen die Bescheide des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, je vom 25. Oktober 1995, Zlen. 1) 17.352/28-IA7/95,

2) 17.352/29-IA7/95 und 3) 17.352/27-IA7/95, je betreffend Importausgleichssatz nach dem Viehwirtschaftsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von jeweils S 12.890,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; die jeweiligen Kostenmehrbegehren werden abgewiesen.

Begründung

Zur Vorgeschichte wird auf das hg. Erkenntnis vom 17. Feber 1994, Zlen. 93/16/0151-0155, verwiesen.

Nunmehr angefochten sind die im zweiten Rechtsgang

erlassenen Ersatzbescheide.

Betreffend die Erstbeschwerdeführerin gab die belangte Behörde der Berufung gegen den Bescheid der Vieh- und Fleischkommission beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft vom 4. Juni 1992 keine Folge, änderte aber den Spruch aus Anlaß der Berufung wie folgt ab:

"Ware                                     Importausgleich-

                                          satz in S/kg

(251 kg) Beiried mit Rostbraten, ohne

Deckel, zugeputzt, 80 % Stierfleisch

und 20 % Kuhfleisch                       109,68

(1.045 kg) Beiried mit Rostbraten, ohne

Deckel, zugeputzt, 80 % Stierfleisch

und 20 % Kuhfleisch                       109,68

(342 kg) Beiried und Rostbraten, ohne

Deckel, sauber zugeputzt, von Stieren     114,33

(99,5 kg) Tafelspitz, sauber geputzt

von Stieren                                94,77

(61,5 kg) Rinderfilet (Rinderlungen-

braten) ohne Kette, zugeputzt              83,60."

Hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin wurde die Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid ohne Spruchänderung abgewiesen.

Der Berufung des Drittbeschwerdeführers schließlich wurde ebenfalls keine Folge gegeben, allerdings wurde dabei der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides aus Anlaß der Berufung ebenfalls abgeändert, und zwar folgendermaßen:

"Der Importausgleichsatz für die nachstehend angeführten Waren wird gem. § 10 Abs. 1 bis 5 Viehwirtschaftsgesetz 1983 (VWG), BGBl. Nr. 621, in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 325/1987, wie folgt bestimmt:

Ware                                      Importausgleich-

                                          satz in S/kg

(464 kg) Beiried mit Rostbraten, ohne

Deckel, sauber zugeputzt, 40 % Stier-

fleich und 60 % Kuhfleisch                100,37

(127 kg) Beiried mit Rostbraten, ohne

Deckel, sauber zugeputzt, 60 % Stier-

fleisch und 40 % Kuhfleisch               105,03

(339 kg) Rinderlungenbraten, ohne

Kette, sauber zugeputzt                    83,60

(290,5 kg) Schweinelungenbraten,

Köpfe einzeln vakuumverpackt, gut

zugeputzt, 1 a Qualität                    49,38

(442,5 kg) Schweinelungenbraten,

Köpfe einzeln vakuumverpackt, gut

zugeputzt, 1 a Qualität                    49,38."

In allen drei Fällen wurden Anträge auf Einholung eines Gutachtens eines "objektiven" Sachverständigen zurückgewiesen.

Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidungen in den nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes wesentlichen Belangen (die im folgenden, soweit sie für die Erledigung der Beschwerdefälle erforderlich sind, auszugsweise wiedergegeben werden) wie folgt:

1) BETREFFEND DEN FALL DER ERSTBESCHWERDEFÜHRERIN gehe es um folgende Rindfleischarten bzw. -qualitäten:

a) Beiried mit Rostbraten ohne Deckel, zugeputzt, 80 % Stierfleisch und 20 % Kuhfleisch;

b) Beiried mit Rostbraten ohne Deckel, sauber zugeputzt von Stieren;

c)

Tafelspitz sauber zugeputzt von Stieren und

d)

Rinderfilet (Rinderlungenbraten) ohne Kette, zugeputzt.

Im Rahmen der Ermittlung des für die Festsetzung des Importausgleichssatzes unter anderem maßgeblichen Auslandspreises ging die belangte Behörde davon aus, daß betreffend Beiried und Tafelspitz (also die oben aufgelisteten Positionen lit. a bis lit. c) im fraglichen Jahr 1991 (= das beschwerdegegenständliche Importjahr) keinerlei Importe nach Österreich stattgefunden haben.

Wohl aber seien (laut Importstatistik 1991) folgende Warenkategorien nach Österreich importiert worden:

"Nutzrinder von 100 bois 220 kg aus Ungarn (1.900 kg) und der BRD (595 kg),

Nutzrinder unter 100 kg aus Ungarn (540 kg) und der CSFR (415 kg),

Rinderlungenbraten (diese werden schon zur Berechnung für die Warenkategorie Rinderlungenbraten herangezogen) aus der CSFR (186.075 kg), USA (107.212 kg) und Ungarn (1.323 kg),

Ochsenschlepp aus der CSFR (18.015 kg) und aus den Niederlanden (1.000 kg),

US-Rinderlungenbraten, US-Rinderlungenbraten portioniert und US-Steaks (diese Warenkategorien werden aufgrund des Abkommens mit den USA importiert und werden daher als nicht vergleichbar nicht berücksichtigt),

Rinderherzen aus der CSFR (34.660 kg),

Rinderzungen aus der CSFR (47.375 kg) und aus den USA (23.860 kg),

Saugkälber aus Polen (399.096 kg), der CSFR (55.018 kg) und Ungarn (1.575 kg) und

Kälber ohne Fell aus den Niederlanden (402.818 kg)."

Unter Ausschluß der Lebendtierimporte bzw. der Importe von Kälbern ohne Fell erachtete die belangte Behörde die damalige CSFR als das maßgebliche Ursprungsland für Beiried und Tafelspitz.

Dazu zog die belangte Behörde dann für Beiried betreffend die CSFR einen Durchschnittspreis von DM 4,30 kg für Stiere heran, aus dem sie unter Berücksichtigung von 70 g/kg Transport einen Auslandspreis "franko österreichische Grenze" in der Höhe von S 31,--/kg errechnete.

In Ermangelung von Informationen betreffend Preise für Kühe in der CSFR ging die belangte Behörde von einer in Österreich gegebenen Preisdifferenz von 20 % (100 % Stier, 80 % Kuh) aus und ermittelte daraus einen Preis von S 24,80/kg "franko österreichische Grenze" für Kuhfleisch. Überdies nahm die belangte Behörde für die Einfuhren der Erstbeschwerdeführerin "einen 80 % Stierfleischanteil und einen 20 % Kuhfleischanteil" an, "das andere Mal nur Stierfleisch", wobei sie einen Auslandspreis von S 29,76/kg bzw. 31,--/kg errechnete.

Für Tafelspitz (oben lit. c) ging die belangte Behörde betreffend die CSFR von einem Durchschnittspreis von DM 3,20/kg aus und errechnete daraus einen Auslandspreis "franko österreichische Grenze" in Höhe von S 23,23/kg.

Hinsichtlich der Warenkategorie Rinderlungenbraten (oben lit. d) finden sich in der Bescheidbegründung zwei unterschiedliche Passagen:

Zunächst kündige die belangte Behörde (im Rahmen ihrer Ausführungen zur Fleischsorte Beiried) an, Rindfleischimporte aus den USA auf Grund zweier, dort näher bezeichneten Abkommen überhaupt nicht berücksichtigen zu wollen, weil es sich dabei um erstklassiges Rindfleisch zur Verwendung in der Hotelerie und Gastronomie handle, das mit der gegenständlichen Ware nicht vergleichbar sei.

Dann aber zog die belangte Behörde betreffend Rinderlungenbraten sehr wohl Importe tiefgekühlter Rinderlungenbraten im Ausmaß von 107.212 kg aus den USA heran, wobei sie betreffend diese Importe von einem "Zollwert laut Importstatistik" von S 97,11 ausging und daraus unter Berücksichtigung der Importmenge aus der CSFR (mit einem Zollwert von S 98,47) einen gewogenen Durchschnittspreis von

S 97,97/kg errechnete.

2) BETREFFEND DEN FALL DER ZWEITBESCHWERDEFÜHRERIN gehe es um Rindfleisch der Sorte Beiried mit Rostbraten ohne Deckel, sauber zugeputzt.

Wie schon im Falle der Erstbeschwerdeführerin zog die belangte Behörde auch hier (unter Hinweis auf die schon oben aufgelisteten Importe im Jahr 1991) die ehemalige CSFR als das maßgebliche Ursprungsland heran und errechnete ausgehend von einem Kilopreis von DM 4,60 für Stiere letzten Endes einen Auslandspreis "franko österreichische Grenze" von S 31,--/kg.

Eine Differenzierung zwischen Stier- und Kuhfleisch nahm die belangte Behörde hier nicht an, weil sie davon ausging, daß betreffend die Ware der Zweitbeschwerdeführerin ein Kuhfleischanteil gar nicht vorliege.

3) BETREFFEND DEN FALL DES DRITTBESCHWERDEFÜHRERS habe es sich um folgende Fleischarten bzw. -qualitäten gehandelt:

a) Beiried mit Rostbraten ohne Deckel, sauber zugeputzt, 40 % Stierfleisch und 60 % Kuhfleisch;

b) Beiried mit Rostbraten ohne Deckel, sauber zugeputzt, 60 % Stierfleisch und 40 % Kuhfleisch;

c)

Rinderlungenbraten ohne Kette, sauber zugeputzt und

d)

Schweinelungenbraten, Köpfe einzeln vakuumverpackt, gut zugeputzt, 1a Qualität.

Für die Fleischsorte Beiried (oben lit. a und b) begründete die belangte Behörde die Heranziehung der ehemaligen CSFR als maßgebliches Ursprungsland gleich wie in den Fällen der beiden anderen Beschwerdeführer; die entsprechenden Auslandspreise errechnete die belangte Behörde dazu wie im Falle der Erstbeschwerdeführerin unter Zugrundelegung verschiedener Kilopreise für Stier- und Kuhfleisch mit der von ihr angenommenen Aufteilung in 40 % Stierfleisch und 60 % Kuhfleisch bzw. im zweiten Fall umgekehrt.

Hinsichtlich des Rinderlungenbratens (oben lit. c) ging die belangte Behörde in gleicher Weise vor, wie im Falle der Erstbeschwerdeführerin.

Betreffend die Ware Schweinelungenbraten (oben lit. d) traf die belangte Behörde die Feststellung, daß laut Importstatistik für das Jahr 1991 von einer insgesamt importierten Menge von 35.085 kg eine Menge von 31.085 kg Schweinelungenbraten aus der ehemaligen CSFR importiert worden sei, der Rest aus dem ehemaligen Jugoslawien. Diese beiden Länder seien daher als die maßgeblichen Ursprungsländer anzusehen.

Als Auslandspreis zog die belangte Behörde den "gewogenen Durchschnittspreis aus den Importen aus der CSFR und aus Jugoslawien laut Importstatistik für das Jahr 1991 (Zollwert laut Importstatistik für die CSFR S 56,47/kg und für Jugoslawien S 58,90) in der Höhe von S 56,74/kg" heran; wiewohl Ermittlungen des österreichischen Handelsdelegierten für die CSFR für Sommer 1991 für Schweinelungenbratenpreise von DM 8,50 bis 9,-- ergeben hatten.

In allen drei Beschwerdefällen ging die belangte Behörde betreffend die Inlandspreise von den Werten aus, die schon die Erstbehörde ermittelt hatte und die den Beschwerdeführern jeweils mitgeteilt worden waren. Diese Preise seien nahezu ident mit jenen Preisen gewesen, die die Beschwerdeführer in einem Schriftsatz vom 14. Dezember 1992 selbst genannt hätten.

Gegen die vorliegenden Bescheide richten sich die - wegen ihres sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen - Verwaltungsgerichtshofbeschwerden, je wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die Beschwerdeführer erachten sich jeweils in ihren Rechten auf Nichtfestsetzung von Importausgleichbeträgen verletzt, wobei sie im Kern ihrer Argumentation (wie schon im ersten Rechtsgang) die Auffassung vertreten, daß Italien als das maßgebliche Handelsland anzusehen sei und die dortigen Preise heranzuziehen gewesen wären.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Zur Vermeidung weitwendiger Wiederholungen wird zunächst gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das im ersten Rechtsgang gefällte hg. Erkenntnis vom 17. Feber 1994, Zlen. 93/16/0151-0155, und das dort zitierte hg. Erkenntnis vom gleichen Tag, Zl. 93/16/0150, verwiesen.

Gemäß dem auf die Beschwerdefälle nach wie vor anwendbaren § 10 VWG idF BGBl. 325/1987 errechnet sich der Importausgleichssatz unter Heranziehung einerseits des Auslandspreises und andererseits des Inlandspreises einer gleichartigen Ware (unter Berücksichtigung gewisser Minderungsfaktoren).

Für die Ermittlung des Auslandspreises ist nach Abs. 5 leg. cit. bei sonstigen Einfuhren (um solche handelt es sich in den Beschwerdefällen unstrittigermaßen) auf die Durchschnittspreise in den "maßgebenden Ursprungs- oder Handelsländern" abzustellen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu im Erkenntnis Zl. 93/16/0150 eindeutig klargestellt, daß daher zunächst zu klären ist, ob und welche Länder für die konkret in Rede stehenden Fleischwaren im fraglichen Zeitraum bezogen auf den österreichischen Markt als Ursprungsländer oder in Ermangelung solcher als Handelsländer in Frage kommen.

Bereits dieser ersten, eindeutig vorgegebenen Maxime ist die belangte Behörde betreffend einen Großteil der in Rede stehenden Fleischsorten nicht gefolgt. Sie hat nämlich hinsichtlich der Rindfleischsorten Beiried mit Rostbraten bzw. Tafelspitz für das Importjahr 1991 die ehemalige CSFR als das maßgebliche Ursprungsland angesehen, obgleich nach ihren eigenen Feststellungen im Jahr 1991 gar keine Importe von Rindfleisch der genannten Sorten stattgefunden haben und aus der ehemaligen CSFR im genannten Jahr an Rindfleisch nur die Sorten Ochsenschlepp, Rinderherzen und Rinderzungen importiert wurden.

Da es sich für die Zwecke der Ermittlung des Importausgleichssatzes aber immer um Preisvergleiche betreffend "gleichartige Waren" (§ 10 Abs. 3 VWG) handeln muß, Ochsenschlepp sowie Rinderherzen und Rinderzungen aber keinesfalls als gleichwertig mit Beiried samt Rostbraten bzw. Tafelspitz angesehen werden können, hat die belangte Behörde bereits dadurch, daß sie betreffend die beschwerdegegenständlichen Rindfleischsorten Beiried mit Rostbraten bzw. Tafelspitz die ehemalige CSFR als maßgebliches Ursprungsland herangezogen hat, ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet.

Auf die aus den von der belangten Behörde vorgenommenen Stückelungen in bestimmte Anteile Stier- und bestimmte Anteile Kuhfleisch sich ergebenden Probleme einer nachvollziehbaren Kontrolle der von der belangten Behörde angenommenen (und von den Beschwerdeführern bestrittenen) Stückelungswerte braucht daher im einzelnen nicht näher eingegangen zu werden.

Was die Rindfleischsorte Rinderlungenbraten anlangt, leiden die gegenüber der Erstbeschwerdeführerin und dem Drittbeschwerdeführer erlassenen Bescheide überdies an einem unauflöslichen Begründungswiderspruch, weil die belangte Behörde zunächst (im Rahmen ihrer Ausführungen zur Fleischsorte Beiried) ankündigt, gewisse Importe aus den USA überhaupt aus der Berücksichtigung auszuscheiden, weil es sich dabei um so erstklassige Ware handle, daß sie mit der gegenständlichen nicht verglichen werden könne.

Warum die belangte Behörde betreffend Rinderlungenbraten dann aber doch Importe aus den USA herangezogen hat, bleibt ohne Begründung. Insbesondere ist es nicht nachvollziehbar, wieso die belangte Behörde einerseits Importe von "Rinderlungenbraten aus den USA" im Ausmaß von 107.212 kg berücksichtigte und andererseits Importe an "US-Rinderlungenbraten" als nicht vergleichbar unberücksichtigt ließ. Dazu kommt, daß nicht ersichtlich ist, warum die belangte Behörde bei den von ihr herangezogenen Rinderlungenbratenimporten aus den USA preismäßig von Tiefkühlware ausging, zumal spruchmäßig die Frage vollkommen offen gelassen wurde, ob beschwerdegegenständlich für Rinderlungenbraten in Form von Tiefkühlware ein Importausgleichsatz festgesetzt wurde.

Zu all dem kommt aber noch folgendes: Bereits im hg. Erkenntnis vom 17. Feber 1994, Zl. 93/16/0150, wurde klargestellt, daß es sich betreffend die gemäß § 10 Abs. 2 VWG zu ermittelnden Auslandspreise um DURCHSCHNITTSPREISE in den maßgeblichen Ursprungs- oder Handelsländern handelt und daß es dabei NICHT AUF DEN ZOLLWERT ankommt.

Indem die belangte Behörde sowohl betreffend Erst- und Drittbeschwerdeführer hinsichtlich der Ware Rinderlungenbraten bzw. im Falle des Drittbeschwerdeführers auch betreffend die Ware Schweinelungenbraten vom "Zollwert laut Importstatistik" ausging, hat sie eine weitere durch die hg. Judikatur eindeutig klargestellte Ermittlungsmaxime für den maßgeblichen Auslandspreis nicht beachtet.

Der Vollständigkeit halber sei noch bemerkt, daß die in der Begründung der angefochtenen Bescheides zwar erwähnten (aber nicht verwendeten) Ergebnisse der Ermittlungen des österreichischen Handelsdelegierten in der CSFR betreffend die Preise von Schweinelungenbraten (für das ehemalige Jugoslawien fehlen solche Ermittlungen überhaupt) doch ein anderes Ergebnis zeigen, als der von der belangten Behörde herangezogene Zollwert: Ein mit dem von der belangten Behörde selbst als maßgeblichen angesehenen Umrechnungskurs von S 7,04 pro DM errechneter Durchschnittswert zwischen DM 8,5 und 9,-- (also DM 8,75) ergibt S 61,6. Von einer Übereinstimmung oder nur minimalen Differenz dieser Zahl mit dem von der belangten Behörde herangezogenen Zollwert von S 56,47 kann wohl nicht mehr gesprochen werden.

Bereits aus den genannten Gründen waren daher die angefochtenen Bescheide wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben (§ 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG), ohne daß auf die übrigen weitwendigen Beschwerdeausführungen im einzelnen noch eingegangen zu werden brauchte.

Was die Frage der Inlandspreise anlangt, ist - wie schon im ersten Rechtsgang ausgeführt - wiederum darauf hinzuweisen, daß die Beschwerdeführer der Feststellung in den angefochtenen Bescheiden nicht entgegengetreten sind, jene Inlandspreise, die bereits in den erstinstanzlichen Bescheiden angenommen worden sind, hätten gegenüber den von den Beschwerdeführern im Verwaltungsverfahren selbst genannten Preisen keine oder in einigen wenigen Fällen nur geringfügige Differenzen gezeigt. Damit fehlt der (insbesondere im Zusammenhang mit dem Verlangen auf Beiziehung eines objektiven Sachverständigen) erhobenen Verfahrensrüge betreffend die Ermittlung der Inlandspreise nach wie vor jegliche Relevanz.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VO BGBl. Nr. 416/1994. Die Abweisung des Kostenmehrbegehrens betrifft Beilagengebühr für überflüssigerweise vorgelegte Beilagen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995160316.X00

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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