Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
30.09.2021Norm
BauO NÖ 2014 §5 Abs3Rechtssatz
Der Umstand, dass Bauausführungen typischerweise geeignet sind, Immissionsbelästigungen auf Nachbargrundstücken herbeizuführen, kann für sich allein nicht zur Gewährung der aufschiebenden Wirkung führen, weil mit einem Vorbingen, das keine subjektiv-öffentlich rechtlichen Nachbarrechte betrifft, kein Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aufgezeigt werden kann (vgl VwGH, Ra 2014/05/0059; LVwG NÖ LVwG-AV-269/002-2018; LVwG-AV-375/001-2018).
Schlagworte
Bau- und Raumordnungsrecht; Baubewilligung; Nachbarrecht; Aufschiebende Wirkung; Immissionen; unverhältnismäßiger Nachteil;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.180.001.2021Zuletzt aktualisiert am
01.12.2021