RS Lvwg 2021/9/30 LVwG-AV-180/001-2021

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Veröffentlicht am 30.09.2021
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

30.09.2021

Norm

BauO NÖ 2014 §5 Abs3
VwGG §30 Abs2

Rechtssatz

Der Umstand, dass Bauausführungen typischerweise geeignet sind, Immissionsbelästigungen auf Nachbargrundstücken herbeizuführen, kann für sich allein nicht zur Gewährung der aufschiebenden Wirkung führen, weil mit einem Vorbingen, das keine subjektiv-öffentlich rechtlichen Nachbarrechte betrifft, kein Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aufgezeigt werden kann (vgl VwGH, Ra 2014/05/0059; LVwG NÖ LVwG-AV-269/002-2018; LVwG-AV-375/001-2018).

Schlagworte

Bau- und Raumordnungsrecht; Baubewilligung; Nachbarrecht; Aufschiebende Wirkung; Immissionen; unverhältnismäßiger Nachteil;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.180.001.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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