Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
30.09.2021Norm
BauO NÖ 2014 §5 Abs3Rechtssatz
Im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht die Rechtmäßigkeit des mit Beschwerde angefochtenen Bescheides zu prüfen (vgl VwGH AW 2009/05/0007); im Gegenteil ist auch die mögliche Rechtswidrigkeit des Bescheides kein Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (vgl VwGH AW 2005/17/0012). Nach stRsp des VwGH muss der Antragsteller bereits im Antrag den unverhältnismäßigen Nachteil behaupten und durch konkrete Angaben erhärten. […] Diese einhellige Judikatur bezieht sich auf die dem § 5 Abs 3 NÖ BO 2014 gleichlautende Bestimmung des § 30 Abs 2 VwGG und ist analog auf das Verfahren vor dem VwG anzuwenden.
Schlagworte
Bau- und Raumordnungsrecht; Baubewilligung; Nachbarrecht; Aufschiebende Wirkung; Immissionen; unverhältnismäßiger Nachteil;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.180.001.2021Zuletzt aktualisiert am
01.12.2021