Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
08.10.2021Norm
GewO 1994 §26Rechtssatz
Im Nachsichtsverfahren ist eine Prognoseentscheidung aufgrund des Persönlichkeitsbildes zu treffen. Als wesentliche Kriterien für diese Prognoseentscheidung ist – nach Maßgabe der expliziten Anordnung in § 26 Abs 1 GewO – auf die Eigenart der strafbaren Handlung und die Persönlichkeit des Verurteilten Bedacht zu nehmen. Die genannten Kriterien sind anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu prüfen. Hierbei kommt der Persönlichkeitsentwicklung in hohem Maße Bedeutung zu. Die Abwägung der Schwere und Eigenart der begangenen Straftaten einerseits und dem Lebenswandel andererseits, soll eine sichere Prognose gewährleisten, welche es ermöglicht, das Risiko der Begehung weiterer strafbarer Handlungen bei Ausübung des Gewerbes einzuschätzen.
Schlagworte
Gewerbliches Berufsrecht; Gewerbeausübung; Ausschluss; Nachsicht; Prognoseentscheidung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.905.001.2021Zuletzt aktualisiert am
01.12.2021