TE Bvwg Erkenntnis 2019/2/21 W228 2213202-1

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Veröffentlicht am 21.02.2019
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Entscheidungsdatum

21.02.2019

Norm

APG §14
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch


W228 2213202-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter über die Beschwerde von Mag. XXXX , gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Salzburg, vom 05.12.2018, SVNR: XXXX , zu Recht erkannt:
A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Salzburg (im Folgenden: PVA) hat mit Bescheid vom 05.12.2018, SVNR: XXXX , den Antrag von Mag. XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer), VSNR XXXX , vom 26.11.2018, von seinem Pensionskonto eine Teilgutschrift auf das Pensionskonto von Frau XXXX , VSNR XXXX , zu übertragen, abgelehnt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Übertragung der Teilgutschrift längstens bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres des Kindes zu beantragen sei. Der Antrag sei aber nach Vollendung des 10. Lebensjahres des Kindes gestellt worden.

Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 31.12.2018 fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend führte er aus, dass er am 26.11.2018 einen Antrag auf Umschichtung eines Teils seines Rentenanspruchs auf seine Frau XXXX gestellt habe. Durch einen Hinweis einer Bekannten seien sie zufällig vor kurzem auf diese Möglichkeit aufmerksam gemacht worden. Durch einen Irrtum seinerseits, dass die Vollendung des 10. Lebensjahres erst am letzten Tag vor dem 11. Geburtstag erfolge, habe er die Frist nicht eingehalten. Aufgrund der Tatsachen, dass der Pensionsversicherung kein Schaden entstehe, eine Fristversäumnis von wenigen Wochen vorliege, keine aktive Information an ihn erfolgt sei und es aus seiner Sicht fair sei, Renteneinzahlungen auf den erziehenden Ehepartner übertragen zu können, ersuche er darum, den Bescheid aufzuheben bzw. abzuändern und ihm die Möglichkeit des Pensionssplittings für die Zeit der Kindererziehung durch Frau XXXX zu geben.

Die Beschwerdesache wurde am 17.01.2019 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24.01.2019 das Beschwerdevorlageschreiben der PVA vom 17.01.2019 übermittelt und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

Es langte keine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Am XXXX .2008 wurde XXXX , die gemeinsame Tochter des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau XXXX , geboren.

Der Beschwerdeführer stellte am 26.11.2018 einen Antrag auf Übertragung von Gutschriften bei Kindererziehung gemäß § 14 APG von seinem Pensionskonto auf das Pensionskonto seiner Ehefrau, XXXX .

Der Antrag wurde sohin nach Vollendung des 10. Lebensjahres von XXXX gestellt.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der belangten Behörde.

Das Geburtsdatum von XXXX ergibt sich aus der vorliegenden Geburtsurkunde.

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage und ist unstrittig. Die Tatsache, dass der Antrag nach Vollendung des 10. Lebensjahres des Kindes gestellt wurde, wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten, sondern hat er dies in der Beschwerde vielmehr selbst bestätigt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Somit liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu A) Abweisung der Beschwerde

Gemäß § 14 Abs. 1 APG kann der nicht nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. g ASVG oder nach § 3 Abs. 3 Z 4 GSVG oder nach § 4a Z 4 BSVG versicherte Elternteil auf Antrag bis zu 50% seiner Teilgutschrift nach § 11 Z 4, soweit sich diese auf eine Erwerbstätigkeit gründet, auf das Pensionskonto des nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. g ASVG oder nach § 3 Abs. 3 Z 4 GSVG oder nach § 4a Z 4 BSVG versicherten Elternteiles übertragen lassen. Die Übertragung ist nur dann zulässig, wenn noch keiner der Elternteile Anspruch auf eine Pension aus eigener Pensionsversicherung hat.

Gemäß § 14 Abs. 3 APG ist die Übertragung der Teilgutschrift längstens bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres des Kindes bei jenem Pensionsversicherungsträger zu beantragen, dem die antragstellende Person leistungszugehörig ist. Dem Antrag muss eine Vereinbarung der Eltern (Stiefeltern, Wahleltern, Pflegeeltern) über die Übertragung zugrunde liegen. Ein Widerruf der Übertragung ist unzulässig.

Im gegenständlichen Fall stellte der Beschwerdeführer am 26.11.2018 einen Antrag auf Übertragung von Gutschriften bei Kindererziehung gemäß § 14 APG und legte die Geburtsurkunde seines Kindes XXXX , geboren am XXXX , vor.

Der Antrag gemäß § 14 APG wurde sohin nach Vollendung des 10. Lebensjahres von XXXX gestellt.

Die belangte Behörde hat den Antrag vom 26.11.2018 daher zu Recht abgelehnt. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.

Festzuhalten ist überdies, dass eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur gegen Versäumung einer verfahrensrechtlichen Frist zulässig ist. Gegen die Versäumung einer materiellrechtlichen Frist ist eine Wiedereinsetzung nicht zulässig.

Damit eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich ist, muss die Partei sohin eine in den Verwaltungsverfahrensgesetzen oder in den materiellrechtlichen Vorschriften festgelegte Frist versäumt haben, die für den "Gang des Verfahrens" und nicht für den materiellrechtlichen Anspruch ausschlaggebend ist.

Bei der gegenständlichen Frist zur Stellung eines Antrags auf Übertragung von Gutschriften bei Kindererziehung gemäß § 14 APG handelt es sich um eine materiellrechtliche Frist. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer materiellrechtlichen Frist ist unzulässig und daher im gegenständlichen Fall nicht möglich.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (beispielhaft: Ra 2018/03/0085 vom 05.09.2018 zu einer anderen Rechtsmaterie) bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Altersgrenze Kind Rente Übertragung Voraussetzungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W228.2213202.1.01

Im RIS seit

01.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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