Entscheidungsdatum
29.10.2021Norm
AsylG 2005 §3Spruch
W113 2204392-1/19E
W113 2204394-1/19E
W113 2204393-1/13E
W113 2219101-1/12E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 14.10.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Katharina DAVID über die Beschwerden 1. des XXXX , geboren am XXXX , 2. der XXXX , geboren am XXXX , 3. der XXXX , geboren am XXXX , und 4. der XXXX , geboren am XXXX , alle Staatsbürger der Islamischen Republik Afghanistan, alle vertreten durch Mag. Julia KOLDA, Rechtsanwältin in 4400 Steyr, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl 1. vom 27.07.2018, Zahl 1100106308-152048266/BMI-BFA_STM_RD, 2. vom 27.07.2018, Zahl 1100106210-152048258/BMI-BFA_STM_RD, 3. vom 27.07.2018, Zahl 1135914605-161580528/BMI-BFA_STM_RD, und 4. vom 29.04.2019, Zahl 1224584308-190329675, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.10.2021 zu Recht:
A)
1. XXXX wird gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt. Gleichzeitig wird ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
2. XXXX wird gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt. Gleichzeitig wird ihr gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
3. XXXX wird gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt. Gleichzeitig wird ihr gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
4. XXXX wird gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt. Gleichzeitig wird ihr gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
5. Die Spruchpunkte III. bis VI. der angefochtenen Bescheide werden behoben.
6. Im Übrigen werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 33/2013, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die Rechtsvertretung der beschwerdeführenden Partei in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich verzichtet wurde und die belangte Behörde gemäß Abs. 4 leg. cit. keine Ausfertigung des Erkenntnisses verlangt hat.
Schlagworte
befristete Aufenthaltsberechtigung gekürzte Ausfertigung mangelnde Asylrelevanz Revisionsverzicht subsidiärer SchutzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W113.2204393.1.00Im RIS seit
01.12.2021Zuletzt aktualisiert am
01.12.2021