Entscheidungsdatum
08.11.2021Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W157 2189885-1/27E
W157 2189886-1/30E
W157 2189883-1/22E
W157 2233977-1/17E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM XXXX MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margret KRONEGGER über die Beschwerden von (1) XXXX , (2) XXXX , (3) XXXX , (4) XXXX , alle StA. AFGHANISTAN, die minderjährigen Kinder vertreten durch die Mutter XXXX , alle vertreten durch XXXX , gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (1) vom XXXX , (2) vom XXXX (3) vom XXXX und (4) vom XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:
A) Den Beschwerden wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 sowie XXXX und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status der/des Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX , XXXX und XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2017 (in Folge: VwGVG), kann ein Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG von mindestens einem der hierzu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der oben bezeichneten mündlichen Verhandlung verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, weil einerseits die im Spruch genannten beschwerdeführenden Parteien nach mündlicher Verkündung des Erkenntnisses am XXXX auf die Revision an den Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ausdrücklich verzichtet haben und andererseits das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl innerhalb der zweiwöchigen Frist ab Zustellung der Niederschrift der mündlichen Beschwerdeverhandlung keinen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG gestellt hat. Eine (vollständige) schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses konnte somit unterbleiben.
Die Zweitbeschwerdeführerin stellte ihren Antrag auf internationalen Schutz am 10.06.2016, wodurch insbesondere die § 2 Abs. 1 Z 15 und § 3 Abs. 4 AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 („Asyl auf Zeit“) gemäß § 75 Abs. 24 leg. cit. im konkreten Fall Anwendung finden. Dementsprechend kommt der Zweitbeschwerdeführerin eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung zu, welche sich in eine unbefristete Aufenthaltsberichtigung umändert, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Gemäß § 3 Abs. 4b AsylG 2005 gilt § 3 Abs. 4 AsylG 2005 in einem Familienverfahren mit der Maßgabe, dass sich die Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung der Familienangehörigen, von dem/der das Recht abgeleitet wird, richtet. Aus diesem Grund kommt auch dem Erstbeschwerdeführer, der Drittbeschwerdeführerin und der Viertbeschwerdeführerin eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung zu.
Schlagworte
Asyl auf Zeit Asylgewährung befristete Aufenthaltsberechtigung Familienverfahren gekürzte Ausfertigung RevisionsverzichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W157.2189883.1.00Im RIS seit
01.12.2021Zuletzt aktualisiert am
01.12.2021