TE Bvwg Erkenntnis 2021/11/8 W113 2141318-2

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Veröffentlicht am 08.11.2021
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Entscheidungsdatum

08.11.2021

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs4
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28
VwGVG §29 Abs4
VwGVG §29 Abs5

Spruch


W113 2141318-2/17E

W113 2141313-2/17E

W113 2141315-2/15E

W113 2183176-2/15E

GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 08.10.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Katharina DAVID über die Beschwerden des 1. XXXX , geboren am XXXX , 2. XXXX , geboren am XXXX , 3. XXXX , geboren am XXXX , und 4. XXXX , geboren am XXXX , alle Staatsbürger der Islamischen Republik Afghanistan, alle vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU), gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl 1. vom 21.12.2018, Zl. XXXX , 2. vom 21.12.2018, Zl. XXXX , 3. Vom 21.12.2018, Zl. XXXX , und 4. vom 21.12.2018, Zl. XXXX , nach am heutigen Tage durchgeführter mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

1. XXXX wird gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt. Gleichzeitig wird ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

2. XXXX wird gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt. Gleichzeitig wird ihr gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

3. XXXX wird gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt. Gleichzeitig wird ihr gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

4. XXXX wird gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt. Gleichzeitig wird ihr gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

5. Die Spruchpunkte III. bis VI. der angefochtenen Bescheide werden behoben.

6. Im Übrigen werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig

Text


Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F., kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

Gemäß § 31 Abs. 3 VwGVG sind u.a. § 29 Abs. 2a, 4 und 5 leg. cit. auf die (nicht verfahrensleitenden) Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sinngemäß anzuwenden.

Schlagworte

befristete Aufenthaltsberechtigung gekürzte Ausfertigung mangelnde Asylrelevanz subsidiärer Schutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W113.2141318.2.00

Im RIS seit

01.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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