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66/02 Andere SozialversicherungsgesetzeNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litd, Art140 Abs1bLeitsatz
Ablehnung eines Parteiantrags auf Aufhebung von Bestimmungen des GSVG und des ASRÄG betreffend Ausnahmen von der Pflichtversicherung und ErsatzzeitenRechtssatz
Vor dem Hintergrund der stRsp des VfGH (vgl zB VfSlg 18786/2009 mwN zur Zurückdrängung des Versicherungsgedankens in der Ausprägung der Vertragsversicherung [verstanden als Äquivalenz von Beitragsleistung und Versicherungsleistung] in der gesetzlichen Sozialversicherung, im Besonderen in der Pensionsversicherung; vgl auch VfSlg 19897/2014 mwN zum öffentlichen Interesse an der Berücksichtigung der Sicherstellung der langfristigen Finanzierbarkeit des öffentlichen Pensionssystems) lässt das Vorbringen des Antrages die behaupteten Verfassungswidrigkeiten als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Sozialversicherung, Pensionsrecht, VfGH / Parteiantrag, VfGH / AblehnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2021:G325.2020Zuletzt aktualisiert am
01.12.2021