RS Vfgh 2021/9/29 V188/2021 ua (V188/2021-11)

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Veröffentlicht am 29.09.2021
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Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

B-VG Art18 Abs2
B-VG Art139 Abs1 Z1, Art139 Abs1 Z2
COVID-19-MaßnahmenG §1
COVID-19-MaßnahmenV BGBl II 96/2020 §3
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Gesetzwidrigkeit einer Bestimmung der COVID-19-Maßnahmenverordnung betreffend Betretungsverbote für Gastgewerbebetriebe und die Abholung vorbestellter Speisen mangels ausreichender Dokumentation der Entscheidungsgrundlagen

Rechtssatz

Gesetzwidrigkeit des §3 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMSGK) betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, BGBl II 96/2020.

In dem - vom BMSGPK in den zu den Zahlen V350/2020 ua geführten Verordnungsprüfungsverfahren vorgelegten und auch für die vorliegenden Verfahren für maßgeblich erklärten - Verwaltungsakt, der der Erlassung der Stammfassung der COVID-19-Maßnahmenverordnung-96, BGBl II 96/2020, zugrunde liegt, wird unter der Rubrik "Sachverhalt" ausgeführt: "Die BReg hat auf Grund der aktuellen Situ[at]ion beschlossen, das Betreten von Geschäften ab MO 16.3. (mit Ausnahmen) zu verbieten, und den Betrieb von GastroUnternehmen mit 17.3.2020". Darüber hinaus finden sich in diesem Verwaltungsakt keine weiteren, im Hinblick auf die gesetzliche Grundlage des §1 COVID-19-MG relevanten Ausführungen oder Unterlagen.

Die Entscheidungsgrundlagen, die im Verordnungsakt zur COVID-19-Maßnahmenverordnung-96 in der Stammfassung BGBl II 96/2020 dokumentiert sind, reichen nicht aus, um den aus §1 COVID-19-MG folgenden Anforderungen an die Dokumentation einer auf diese Gesetzesbestimmung gestützten Verordnung im Hinblick auf §3 COVID-19-Maßnahmenverordnung-96 Rechnung zu tragen (vgl E v 01.10.2020, V405/2020; E v 09.03.2021, V530/2020). §3 COVID-19-Maßnahmenverordnung-96, BGBl II 96/2020, verstößt somit gegen §1 COVID-19-MG, weil es der Verordnungsgeber gänzlich unterlassen hat, jene Umstände, die ihn bei der Verordnungserlassung bestimmt haben, so festzuhalten, dass entsprechend nachvollziehbar ist, warum der Verordnungsgeber die mit dieser Regelung getroffenen Maßnahmen für erforderlich gehalten hat.

(Anlassfall E4135/2020, E v 29.09.2021, Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses).

Entscheidungstexte

Schlagworte

COVID (Corona), Bindung (des Verordnungsgebers), Verordnungserlassung, Legalitätsprinzip, Determinierungsgebot, VfGH / Gerichtsantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2021:V188.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2021
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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